Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
«inen diesfallsigen Gesetzentwurf der Ständeversammlung vor- zulegen", wenigstens ich für meine Person das nicht so verstan den habe, als ob jener Gesetzentwurf künftigen Landtag den Ständen vorgelegt werden solle, abgesondert von dem Reform plan überhaupt, sondern vielmehr so: daß er gleichzeitig und mit ihm verbunden uns vorgelegt und zuvörderst der Zwischendepu tation zur Begutachtung übergeben werde. Daher muß ich dem vom Herrn Referenten ausgesprochenen Wunsche auf das ent schiedenste beitreten. — Meine Herren, wir stehen an dem wich tigsten von allen Punkten des ganzen Deputationsgutachtens; ich kann nur von ganzem Herzen wünschen, daß er gerade in der selben Maaße, wie der Deputationsbericht ihn beantragt hat, die Genehmigung der Kammer finden möge. Fürst Schönburg: Ich wollte nur bemerken, daß ich -ie wohlgemeinte Absicht des Vorschlags Sr. König!. Hoheit, eine Vermittelung der Ansichten in der Kammer herbeizuführen, vollkommen anerkenne, allein beistimmen könnte ich ihm nicht, weil nach ihm das zu einer Nebensache und zu etwas blos Zufäl ligem werden würde, was nach der Ansicht der Deputation Be dingung ist, unter welcher überhaupt die Reform der Kirchen verfassung Platz greifen kann. Secretair v.Biedermann: Ich beabsichtige allerdings auch, dem Vorschläge Sr. König!. Hoheit den Vorzug vor dem Deputationsgutachten zu geben, besonders deswegen, weil ich glaube,, es würde dadurch der Verzug beseitigt, der durch den Vorschlag der Deputation herbeigeführt wird. Ich hatte mir die Idee der Deputation so gedacht, daß der nächsten Ständever sammlung Vorschläge über die Errichtung einer obersten Kir chenbehörde vorgelegt, dann in's Leben gerufen und von dieser erst der Plan zur Vertretung der Kirchengemeinden entworfen werden solle. Das könnte erst bei dem zweiten Landtage gesche hen und also würde wenigstens einVerzug von sechs Jahren ein treten, ehe die neue Einrichtung hergestellt werden könnte. Nach den Erläuterungen, die über das Deputationsgutachten gegeben worden sind, werde ich nun für das Deputationsgutachten stim men, denn es find dadurch die Bedenken beseitigt, welche mich dagegen zu stimmen bestimmt hatten. 0. Großmann: Die vom Herrn Domherrnv. Günther und von Sr. Durchlaucht dem Fürsten v. Schönburg so eben angeführten Gründe sind so schlagend und prägnant, daß ich un bedingt dafür stimmen werde, um so mehr, da ich nun durch die Aufklärung des Ausdrucks auf der vorletzten Zeile die Gewißheit gewonnen habe, die Meinung der Deputation gehe dahin, daß nicht etwa erst durch das neu zu errichtende Consistorium oder den Kirchenrath, sondern bei dem nächsten Landtage spätestens durch das hohe Cultusministerium ein kirchliches Grundgesetz, wenn ich es so nennen darf, vorgelegt, berathen und in's Leben eingeführt werdensoll; denn die Gründe, welche derHerr Cultus- minister vorhin zum Lobe der Kreisdirectionen vorgebracht hat, scheinen mir, abgesehen von Persönlichkeiten und ihrer Wirk samkeit, gerade zu beweisen, daß sie ihrem Wesen nach keine kirchlichen Behörden sind. Es ist gesagt worden, die Kreis directionen werden Consistorialbehörden genannt. Allein dieser Name ist auch in der Oberlausitz allen Patrimonialgerichtsherren eigen, wird aber darum die Lausitz "ein Consistorium haben? Auf den Namen kommt nichts an. Das .Reich Gottes besteht nicht in Worten, sondern in der Kraft. Der zweite Punkt war: es beständen besondere Kirchen- und Schuldeputationen, die ganz nach Art der Consistorien organisirt wären; aber gerade in diesen Deputationen tritt das weltliche Element so überwiegend hervor, daß das kirchliche Element rn dcmpolitischen völlig verschwimmt. Ich berufe mich darauf, daß der Kirchen- und Schulrath allemal bei der Kirchen- und Schuldeputation zugegen sein muß; der zweite geistliche Beisitzer bei Plenarsitzungen. Bei allen übrigen ist die Gegenwart des letzter» facultativ, in das Ermessen ge stellt. Für's dritte ward die Bemerkung gemacht, daß die Jn- spectionsreisen den Kreisdirectionen eine lebendige Anschauung von dem Zustande der Gemeinden verschafften. Das ist sehr wahr; aber das Attribut der Reise kann jedem Consistorialrathe eben so gut beigelegt werden, wenn ihm Mittel und Zeit dazu gegeben werden. Der Hauptmangel bleibt immer der: die Kreisdirectionen sind keine selbstständigen Kirchenbehörden, son dern Staatsbehörden, die mit Staatsgeschäften überladen sind, sie haben Polizei, Censur, Jnnungswesen u. s. w. zu verwalten, hier müssen kirchliches Angelegenheiten schlechterdings blos als ein Anhängsel der weltlichen Regierung erscheinen, daraus aber müssen alle jene traurigen Folgen hervorgehen, welche dadurch entstehen, daß die Kirche als eine Polizeianstalt zur Bändigung des rohen Haufens erscheint, von der ein Gebildeter sich möglichst absondern muß. Man hat sich auf das Bestehen derConsistorial- verfassung berufen. Mein Gott, das Landesconsistorium ist nur noch ein Schatten seiner alten Macht und Herrlichkeit, ein Schatten, der kein Leben hat. Denn was ist es denn? Eine Commission von Experten, von Sachkundigen, welche Jahr aus Jahr ein zu examiniren hat. Die Superintendenten erhalten vom Landesconsistorium nichts weiter, als ein Rescript über den Erfolg der Prüfungen der Kirchen- und Schuldiener. Dasselbe Rescript erhalten sie auch von der Kreisdirection. Sie erhalten ferner vom Consistorium den Auftrag zur Ordination und das Ordinationsdiplom; dann erhalten sie die Recensionen über die Circularpredigten, die aber auch durch die Kreisdirection gehen, endlich die Pericopen und Texte. Kutz die Selbstständigkeit des Landesconsistoriums ist völlig aufgehoben. Sagt man, die Trennung der Kirche vom Staate sei bedenklich, so muß ich an aller Gerechtigkeit verzweifeln, wenn man nicht zu der Ueber- zeugung käme, daß der Staat aus Rücksicht auf sein eignes Wohl sich bewogen fühlen sollte, diese Trennung im Begriffe, die am Ende doch nur eine ideale ist, wenn sie auch noch so viel reale Bedeutung hat, zu vollziehen. Endlich ist noch bemerkt worden, es sei doch bedenklich, die Rechte des Staats über die Kirche auf zugeben. Allein für's erste ist nur von einer Beschränkung der selben rücksichtlich der zeitherigen Ausübung die Rede, keines wegs von einem völligen Aufgeben. Und dann, so frage ich, wozu sind dem Staate die oberbischöflichen Rechte verliehen? Nicht blos zu seinem eignen Nutzen, sondern vornehmlich zum Besten der Kirche. Meint er es also gut mit ihr, so wird er kei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder