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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hauptsache auf die frühem Consistorialverhältnisse zurückzuge hen. Denn nach meiner Ansicht litt auch die frühere Verfassung an manchen Mängeln, und namentlich halten die Consistorialbe- hörden es keineswegs ausschließlich mit inner» kirchlichen Ange legenheiten zu thun. Es war ihnen z. B. hinsichtlich der Schul angelegenheiten und Parochialverhältnisse eine Menge von Ge schäften zugewiesen, die gewiß viel besser von den rein kirchlichen Angelegenheiten getrennt bleiben. Aber ich gebe zu, daß auf das von mir gestellte Amendement am Ende nicht ein so hoher Werth zu legen ist. Es war mir darum zu thun, Worte zu beseitigen, die möglicherweise zu Mißverständnissen Anlaß geben konnten. Zn einer Beziehung geht der Antrag Sr. Königlichen Hoheit von derselben Ansicht aus, nämlich der Staatsregierung freiere Hand zu lassen. Es geht aber dieser Antrag auch viel weiter und ich werde mich bei der Abstimmung nicht dafür erklären, weil ich glaube, es ist von Wichtigkeit, den bestimmten Wunsch auszusprechen, daß für die Trennung der Kirche vom Staate mehr gethan werde, als bis jetzt geschehen ist. Präsident v. Carlowitz: Ehe ich zur Abstimmung schreite, muß ich überhaupt bemerken, daß mir selbst über das, was man unter Punkt 6. verstanden wissen will, ein Zweifel beigeht, des sen Lösung ich mir erbitte, da ich meine Abstimmung davon ab hängig machen dürfte. Die Deputation sagt nämlich: „cs solle eine oberste collegialische Behörde, ein Oberconsistorium oder Kir chenrath eingeführt werden." Ich habe nun zu fragen, ob man unter dieser Behörde eine einzig e verstehe oder mehrere. Als ich den Bericht zum ersten Male las, glaubte ich, es sei nur von einer einzigen die Rede; es sind aber heute und gestern Aeuße- rungen und namentlich vom Herrn Superintendenten D. Groß mann gefallen, und von Seiten des Herrn Referenten ohne Widerlegung geblieben, die darauf Hinweisen, als ob es nicht die Absicht sei, nur ein Dberconsistorium, sondern auch mehrere Un- terconsistorien in's Leben zu rufen. Ich ersuche den Herrn Referenten, mir seine Ansicht darüber zu eröffnen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Es war allerdings, als die Idee in der Deputation zuerst entstand, der Gedanke, ob man nicht eine obersteBehörde und zu gleicherZeitUnterconsisto- rien oder Provinzialconsistorien Vorschlägen wolle. Jndeß hat man davon abgesehen, um sich nur ganz im Allgemeinen auszu sprechen. Man hat sich darauf beschränkt, nur eine oberste Kir chenbehörde vorzuschlagen und zu erwarten, ob vielleicht durch die Synodaleinrichtung eine Mittelbehörde hervorgebracht würde, welche die Unterconsistorien oder Mittelbehörden gänzlich ent behrlich machen könnte. Deshalb hat sich die Deputation die Behörde, welche sie vorschlägt, so in der Ausführung noch nicht gedacht, wie sie erst bei der Gesetzvorlage wird übersehen werden können. Ob man sich diese Behörde als eine oberste Landesbe hörde, welche der König organisirt und deren Mitglieder er allein ernennt, denkt, oder ob man sie sich als eine Art von General synode denkt, oder als einen permanenten und dirigirenden Aus schuß einer Generalsynode, welcher nur bei gewissen Gelegenhei ten zu einer Generalversammlung, zu einem Plenum sich erwei tert und übergeht, das Alles hat die Deputation sich so im Detail noch nicht gedacht, sie hat sich nur im Allgemeinen ausdrücken wollen, eine oberste collegialische Behörde vorzuschlagen; aller dings Mittelglieder bis zu den Kirchengemeinden herab werden unentbehrlich sein. Allein sie glaubte eben, das ganz der Zukunft anheimstellen zu müssen, ob diese Mittelglieder in den Superin tendenten oder vielleicht in denProvinzialsynoden gefunden wer den. Staatsminister v. Wietersheim: Nun ich erlaube mir nochmals zu wiederholen, daß das Ministerium dem Anträge keineswegs entgegentritt, und daß es am Ende ganz gleich gültig ist, in welcher Fassung er angenommen wird, ob man gleich eine allgemeine Fassung der Sachlage entsprechend gefunden hat, zumal da die Deputation selbst anerkennt, daß sie Alles dem speciellen Ermessen der Staatsrcgierung überlas sen müsse. Wenn überhaupt auf die Selbstständigkeit der Kirche, auf die Trennung der Kirche vom Staate so viel Werth gelegt wird, so gebe ich zu erwägen, durch welche Mittel dieser Zweck mehr erreicht werden wird, ob durch die von der Staats regierung vorgeschlagene Presbyterial-und Synodalverfassung, oder lediglich durch die von der Deputation vorgeschlagene oberste collegialische Behörde. Referent Vicepräsident v.Friesen: Ich wollte noch zum Schlüsse hinzufügen, daß die Worte: „daß sie daher die hohe Staatsregierung bitte, einen diesfallsigen Gesetzentwurf der Ständeversammlung vorzulegen" mir selbst beinahe überflüssig erscheinen und daß mit diesen Worten keineswegs hat ausgedrückt werden sollen, als ob die Organisation dieser Behörde vorher gehen soll und ob die Presbyterien und Synoden erst vielleicht später beim zweiten oder dritten Landtage nachfolgen sollen, Auch dies will die Deputation der Kammer und der hohen Staatsregierung gänzlich anheimstellen und ihr überlassen, ob sie den ganzen Organismus künftig in einem Gesetzentwürfe den Ständen vorlegen wolle. Präsident v. Carlowitz: Wenn weiter nichts bemerkt wird, so gehe ich zur Fragstellung über. ES handelt sich um den Satz sud ci. Zu diesem ist ein Amendement von Herrn v. Criegern eingebracht worden, der in der Hauptsache mit dem Satze 8«b ä. einverstanden ist, jedoch Anstoß nimmt an den Worten: „eine oberste collegialischeBehörde, einOberconsisto rium oder Kirchenrath gebildet werden", und dafür die Worte gesetzt wissen will: „eine diesem Zwecke entsprechende Be hörde". Beide Theile, die Deputation sowohl, als der Herr v. Criegern, sind also darin einverstanden, daß überhaupt eine derartige Behörde geschaffen werden soll; wie man sich aber in Bezug auf diese Behörde ausdrücken will, das ist der Differenz punkt zwischen der Deputation und dem Amendement des Herrn v. Criegern. Ich glaube daher, es würde am angemessensten sein, wenn ich zuvörderst frage, ob man mit dem Gutachten der Deputation sul> <1. darin einverstanden sei, daß überhaupt eine derartige Behörde geschaffen werden soll, welcher die eigentliche Kirchengewalt rc. zu übertragen sei. Hiermit würde sich auch der Herr v. Criegern einverstanden erklären. Würde diese
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