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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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„Es wollen die hohen Kammern an eine hohe Staatsregierung das Gesuch ergehen lassen: 1) daß bei Anstellung der evan gelischen Geistlichen und Schullehrer des Landes auch ferner hin die Verpflichtung auf unsere symbolischen Bücher und ins besondere auf die Augsburgische Confessio» als die Grundlage unserer evangelisch.christlichen Kirche beibehalten werden möge; 2) daß die hohe Staatsregierung alle Veränderungen der kirch lich-religiösen Verfassung, wie sie von einer neuerungssüchti gen Partei beantragt worden ist, entschieden abweisen möge; 3) daß, sollte die hohe Staatsregierung Aenderungen eintreten lassen, Hochdieselbe veranstalten möge, daß alle einzelnen Ge meinden des Landes wo möglich Mann für Mann um ihre Ansicht und Zustimmung befragt werden, da die evangelische Kirche nicht das Eigenthum Einzelner, sondern des gesammten evangelisch-protestantischen Volks ist, und nur auf diese Weise die wahre Stimmung und Gesinnung des Volks sich kund geben kann; 4) sollten aber dennoch auffallende Veränderun gen in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten auch in den Erblanden stattfinden, so sehen wir uns genöthigt, mit den Provinzial- und Landständen der Oberlausitz uns auf den Jm- misfions- und Traditionsreceß vom 23. Juni 1623 und 30. Mai 1635 zu berufen, nach denen unter keiner Bedingung in hiesiger Provinz Veränderungen in religiösen Dingen ohne Zu stimmung der Provinziallandstände geschehen dürfen. Eine andere Petition ist gestern von dem Herrn v. Schönberg «bergeben worden. Sie kommt aus Glauchau und geht dahin: „Es wolle die hohe Ständeversammlung ihre Compe- tenz wahren, jeden auf Aenderung oder Aufhebung des Reli- gkonseides lautenden Antrag als zu ihrer Competenz nicht ge hörig abweisen, und Alles thun, was an ihrem Theile zur Sicherung und Aufrechterhaltung der feierlich gewährleisteten Rechte unserer evangelisch-lutherischen Landeskirche beizutragen geeignet ist." Der erste Lheil des Petitums stimmt mit dem Gutachten der Deputation überein, indem sie erklärt, daß die Ständeversammlung in dieser Sache nicht kompetent sei, sich also eines Antrags und Gutachtens zu enthalten habe. Der zweite Theil scheint aber dadurch seine Erledigung zu finden, wenn die Ständeversammlung erklärt, daß sie nicht kompetent sei. Die dritte Petition wurde gestern von Herrn v. Po lenz übergeben. Das Petitum geht dahin: „Eine hohe Stände versammlung wolle sich bei der Staatsregierung dahin ver wenden, daß die Vereidung der Geistlichen und die Verpflich tung der Schullehrer auf die Bibellehre, wie solche in der unveränderten Augsburgischen Confessio«, in dem lutherischen Catechismus und den übrigen symbolischen Büchern enthalten ist, auch künftig, wie jetzt, vor der versammelten Gemeine ge schehen und an der bisherigen Fassung des Eides nicht das Ge ringste verändert werden möge." Diese gehört ihrem Inhalte nach zu den Lausitzer Petitionen. Tauben heim an der Spree bittet: „Daß die Vereidung der Geistlichen und Schul lehrer auf die Bibellehre, wie solche in der Augsburgischen Confessio«, in dem lutherischen Catechismus und in den übri gen symbolischen Büchern enthalten ist, auch künftig, wie jetzt, vor der versammelten Gemeinde geschehen und an der bisheri gen Fassung des Religionseides nicht das Geringste verändert werden möge." Es ist derselbe Inhalt, wie bei der aus Schö nau und Kiesdorf auf dem Eigen. Diese Petition enthält die Bitte: „Die Ständeversammlung wolle sich bei der Staatsregie rung dahin verwenden, daß unser evangelisch-lutherisches Glau- bensbekenntniß, wie es in der Bibel gegründet und in den sym bolischen Büchern enthalten ist, aufrecht erhalten werde, und daß fernerhin die Lehrer für Kirchen und Schulen nach wie vor darauf hingewiesen und vereidet werden möchten." Der zweite Theil gehört zu dem jetzigen Abschnitte des Berichts. Der erste Theil würde nicht dahin gehören, und auch nicht zur Competenz der Ständeversammlung. Endlich eine Petition von Mühlau bei Penig: „Die Ständeversammlung wolle weder eine Veränderung in den Glaubenslehren unserer evan gelisch-lutherischen Kirche, noch eine dergleichen in der zeitheri- gen Vereidung ihrer Geistlichen und Lehrer auf die Bekennt- nißschriften derselben bevorworten, beantragen oder beschließen." Diese Petition wird ebenfalls ihrem Inhalte nach zu den Ober lausitzer Petitionen gehören. Bürgermeister Wehner: Freiherr v. Biedermann hat ein Amendement gestellt, welches dahin gerichtet ist, daß man die Pe titionen, welche auf Abänderung des Eides der Geistlichen und Lehrer gerichtet sind, nicht blos auf sich beruhen lassen soll, son dern daß dieselben wenigstens an die Staatsregierung zur Er wägung abgegeben werden. Diesem Anträge werde ich beistim men. Der Eid, welchen die Geistlichen und Schullehrer abzu legen haben, ist ein promissorischer. Man hat sich früher viel darüber gestritten, ob dieser Eid nicht überhaupt zu beseitigen wäre, weil eine Einweisung auf Verpflichtungen durch eine In struction hinreichend wäre, und weil man durch das Gesetz aussprechen könnte, daß im Fall einer Nichtbefolgung der In struction Strafen oder nach Befinden Entlassung vom Amte an gedroht und Platz finden würde. Ich möchte mich zu dieser Ansicht hinneigen, da überhaupt diese Art von Eiden viel Bedenkliches bei sich hat. So viel ist gewiß, daß, wenn ein solcher Eid so ge stellt ist, daß er die Gegenstände, worauf er gerichtet ist, nicht ganz klar und genau bezeichnet, er nicht stattsinden, sondern be seitigt werden sollte. Es ist nun die Frage, ob der Eid, welche» die Geistlichen und Schullehrer leisten, wirklich Bedenklichkeiten habe oder nicht? Die Geistlichen und Schullehrer werden di rekt verpflichtet auf sogenannte Glaubenssätze, d. h. auf Sätze, die aus der heiligen Schrift genommen sind, zugleich aber auch auf die Glaubenslehren, d. i. diejenigen Grundsätze, welche die Menschen später aus der heiligen Schrift gezogen und als fest stehend hingestellt haben. Darüber, daß die Glaubenslehren nicht allenthalben mit den Hauptgrundsätzen des Glaubens, also der heiligen Schrift, in Einklang zu bringen sind, darüber sind Streitigkeiten selbst unter den gelehrtesten Theologen entstanden, und die bewährtesten dieser Männer haben geradezu erklärt, diese Glaubenslehren wären in vielen Stücken im Widerspruch mit den Glaubenssätzen, d. h. mit der heiligen Schrift. Daraus geht hervor, daß eine Verpflichtung auf Beides zugleich nicht stattsin-
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