Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nung. Dort heißt es nämlich: Daß die Ständeversammlung Zwischendeputationen ernennen könne, wozu jede Kammer eine gleiche Anzahl von Mitgliedern wähle, welche jedoch zusammen die Zahl von sechs Personen nicht übersteigen dürften. Unter ihnen sei von jeder Kammer ein Mitglied zum Borstande zu be zeichnen, dessen Function unter ihnen wechsele. Dies achtet die Landtagsordnung mit dem Zweikammersysteme für verträglich. — Indessen auch für mich haben die Gründe, die der Herr Staatsmmistsr angeführt hat,Ueberzeugungskrast, und ich trete, wie gesagt, dem, was der Herr Referent erklärt hat, bei. ° v.v. Ammon: Ich verzichte ebenfalls auf Beibehaltung dieser Stelle. Fürst Schönburg: Ich trete in so weit bei, als die Ab sicht des Amendements darauf geht, den Antrag, daß beide Deputationen behufs einer zu versuchenden Bereinigung zu- fammentreten sollen, zu beseitigen; aber ich muß dabei stehen bleiben, daß es zweckmäßig und unbedenklich sein würde, daß die Berichterstattung der einen Deputation dann ausgesetzt werden könne, wenn die Staatsregierung erklärt hat, an welche Kammer sie die Sache zuerst bringen will. Der Staatsregierung kann dabei krinBedenken beigehen, weil es ganz in ihrerHand ist, ob sie sich so erklären will. Von wesentlichem Nutzen ist es aber gewiß, wenn die Berichterstattung einer Deputation ausgesetzt wird, weil es nicht fehlen kann, daß, wenn einmal eine Deputation sich öffentlich ausgesprochen hat, sie dann bei ihrem Berichte auch fefihalten und dadurch bei abweichenden Ansichten der Deputationen eine Vereinigung erschwert werden wird. Referent Bi'cepräsident v. Friesen: Dem, was Se. Durchlaucht erwähnte, und was von andern Mitgliedern hier über gesagt worden ist, stimme ich ganz bei, bemerke auch, daß die Worte Seite 704 des Berichts: „Es müßte denn die Staatsregierung, um eine gleichzeitige doppelte Berichterstat tung zu vermeiden, sofort nach diesem Zusammentritt sich be stimmt erklären, in welche Kammer sie die Sache zuerst brin gen wolle, in welchem Falle dann nur von der Deputation die ser Kammer der Bericht sofort zu entwerfen sein würde, wo gegen die Berichterstattung von der Deputation der andern Kammer bis nach Berathung des Gegenstandes in der Kam mer, an welche die Sache zuerst gelangt, auszusetzen wäre." den Rechten der Staatsregierung nicht entgegenstehen, denn sie kann solches erklären, wenn sie will, woraus der Bortheil entstehen würde, daß die eine Deputation nicht nöthig hätte, Bericht zu erstatten. Es hängt dies aber ganz von der Staats regierung ab. Endlich muß ich noch erklären, daß, wenn die Worte: „wobei jedoch die oben näher bezeichnete Modifikation von beide» Deputationen zu beobachten sei", Wegfällen, es dann des Zusatzes, den Se. König!. Hoheit beantragt haben, nicht bedarf. Denn ss versteht sich von selbst, daß nach der neuen Landtagsmdrmng und ihren Bestimmungen sich gerich tet werden muß, wenn dieselbe noch zu Stande kommt. Ich glaube, es könnte blos abgestimmt werden über den Satz: „daß sie bereit sei, zu diesem Zwecks sine Deputation aus ihrer Mitte in der bei frühem Borgangen der Art gewöhnlichen und durch Bereinbarung zwischen Staatsregierung und Ständen im Jahre 1834 festgestellten Maaße zu wählen." Fürst Schönburg: Ich trete bei. Domherr v. Günther: Ich auch.. Präsidentv.Carlowitz: Wenn ich recht verstanden habe, so geht die Meinung dahin, daß die letzten Worte aufgegeben werden. Da indeß der Antrag Sr. König!. Hoheit nicht zu rückgenommen worden ist, so würde er davon ganz unabhängig zur Abstimmung zu bringen sein. Wenn nicht widersprochen wird, so würde ich also die Frage zu stellen haben auf das De putationsgutachten unter K., bis zu den Worten: „festgestell ten Maaße zu wählen", denn der letzte Lheil ist, wie erwähnt, von den sämmtlichen Deputationsmitgliedrm aufgegeben worden. v. Großmann: Darf ich bitten, mich wissen zu lassen, wie der Zusatz lautet? Präsident v. Carlowitz: Ich werde ihn später noch durch Verlesen zur Kenntniß der Kammer bringen. Es heißt im Punkte K.: „daß sie bereit sei, zu diesem Zwecke eine Deputa tion aus ihrer Mitte in der bei früher» Vorgängen der Art ge wöhnlichen und durch Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Ständen im Jahre 1834 festgestellten Maaße zu wählen". Bis dahin war kein Widerspruch. Ich frage: ob die Kam mer dem Deputationsgutachten hierin beitritt? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun habe ich schon erinnert, daß die letzten Worte aufgegeben sind. Dagegen hat aber an fänglich mit Zugrundelegung des Deputationsgutachtens, nun aber auch selbstständig Se. König!. Hoheit einen Antrag einge bracht, wonach hinzuzusetzen wäre: „oder für dergleichen Fälle in der künftigen Vandtagsordnung noch festzustellen- dsn Maaße zu wählen". Wenn das Deputationsgutachten noch stände, so würde dasselbe zuerst zur Abstimmung zu brin gen sein; da es aber nicht mehr steht, so ist das Amendement ein Zusatz, auf den die Frage jetzt zu stellen sein würde. Ich frage also die Kammer: ob sie dem Amendement Sr. Königl. Hoheit beitritt ? — Gegen sieben Stimmen wird das Amende ment Sr. Königl. Hoheit angenommen. Präsident v. Carlowitz: Damit scheint es allerdings, als ob der Gegenstand, der uns so lange beschäftigt hat, beendet wäre. Referent Bicepräsident v. Friesen: Bon der Zeit, wo die Wahl der Zwischendeputation vorzunehmen sei, hat die Deputation nichts erwähnt. Sie hat als selbstverstanden vorausgesetzt, daß dies erst dann geschehen könne, wenn dis Berathung in beiden Kammern vollständig beendigt ist. Staatsminister v. Wietersheim: Obwohl die Berathung über diesen Gegenstand geschlossen ist und das Ministerium sie nicht wieder aufnehmen will, so fühlt es sich doch verpflichtet, noch Einiges zu bemerken. Es sind gestern verschiedene Miß verständnisse aufgetaucht über die bisher dargelegten Ansichten der Regierung, und eine Erklärung hierüber zu geben, dürfte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder