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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Hinsichtlich Vieser Eingabe wird ganz dasselbe Verfahren stattfinden. Ich frage daher die Kammer: ob sie auch diese Eingabe der zweiten Kammer zuweisen will? — Einstimmig Za. 8. (Nr. 321.) Der Buchhändler Ignaz Zackowitz zu Leipzig überreicht zur Vertheilung 41 Exemplare der Schrift: „Bericht, wie die Sache der katholischen Dissidenten im König reiche Sachsen gefördert worden ist, von einem unparteiischen Beobachter." Präsident v. Carlo witz: Die Vertheilung ist bereits er folgt. V. (Nr. 322.) Protocollextract der zweiten Kammer vom 29. und 30. Januar 1846, das Ausgabebudjet, und zwar 6., das Departement der Justiz betr. Präsident v. Carlo witz: Dieser Protocollextract gehört zum Ressort der zweiten Deputation- Ich frage die Kammer: ob sie ihn der zweiten Deputation zuweisen will? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Won Urlaubsgesuchen habe ich fotzende zur Krnntmß und Beschlußfassung der Kammer zu bringen. Der Geheime Rath v. Zedtwitz bittet um Urlaub für den Z. Februar. Genehmigt die Kammer diesen Urlaub? — Einstimmig Ja. Präsident v. Cariowitz: Herr v. Schonberg-Bibran bittet wegen dringender Geschäftsangelegenheiten um Urlaub vom 2. bis L4. Februar. Will die Kammer such dieses Ur laubsgesuch bewilligen? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Wir gehen nunmehr zum Vor trag des Berichts der ersten Deputation über den Gesetzent wurf, die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öf fentlichen Creditpapiere von der Vindikation betreffend, über. Referent Domherr v. Günther: Das Allerhöchste Decret enthält Folgendes: Nachdem sich das Bedürfmß gezeigt, die in Beziehung auf einzelne Arten öffentlicher inländischer Creditpapiere ertheilte Vorschrift, daß sie von derWindication ausgeschlossen sein sollen, unter den nöthigm Modifikationen allgemeiner zu fassen und auch auf ausländische auszudehnen, so ist diesfalls ein Gesetz bearbeitet und in dasselbe zugleich die Bestimmung ausgenommen worden, welche §. 246 des vorgelegten Entwurfs einer Wechsel ordnung vorgeschlagen war. Se.KöniglicheMajestät lassen sothanen Gesetzentwurf nebst Motiven den getreuen Ständen behufs der hierüber abzu gebenden Erklärung andurch zugehen, geben denselben zugleich zu erkennen, daß es sonach einer Erklärung über §. 246 der Wechselordnung nicht bedürfen wird, und verbleiben denselben mit Huld und Gnaden wohl beigethan. Dresden, den 14. September 1845. Friedrich August. (1.8) Julius Traugott Jakob von Komneritz. Die Ueberschrift lautet: EnLwurfeines Gesetzes, die Ausschließung der aufjedenZnhaber lautenden öffentlich en Creditpapiere von der Vindicatio» betreffend. Die Motive erstrecken sich über das ganze Gesetz. Viel leicht ist es der hohen Staatsregierung genehm und beliebt auch der geehrten Kammer, daß die Verlesung der Motive un terbleibt. Es ist dies um so unbedenklicher, als der Deputa- tionsbericht in keinem wesentlichen Punkte von dem Entwürfe abweichr. Kömgl. Commissar v. Langenn: Seiten der Staats regierung steht nichts entgegen. Referent Domherr v. Günther: Der allgemeine Ehest des Berichts lautet, wie folgt: Bisher galt in Sachsen das Recht, daß sächsisches Papier geld und fächsischeStaatspapiere von dem Eigentümer, dem sie abhanden gekommen waren, bei dritten Personen nicht vindicirt werden konnten, d. h. wenn sie dem Eigcnthümer verloren gegan gen, gestohlen worden oder sonst zufällig abhanden gekommen waren, und sich nun im Besitze einer dritten Person vorfanden, so konnte der frühere Besitzer sie von diesem neue» Inhaber mit telst der Vindicatio» oder einer ähnlichen dinglichen Klage nicht zurückfordern, obwohl er jede andere körperliche Sache mit einer solchen Klage zurückzufordern berechtigt gewesen sein würde, da fern er nur sein Eigenthum an derselben zu beweisen im Stande war. Dieses Vorrecht, nicht vindicirt werden zu können, genos sen auch einige andere auf den Inhaber gestellte Papiere von Commune» und öffentlichen Anstalten des Inlandes. Alle aus ländischen Creditpapiere hingegen konnten unter den Verhältnis sen, unterweis en Revindication überhaupt stattfand, eben so gut wie jede andere körperliche Sache bei jedem, auch dem redlichen drittmBesitzer vindicirt werden. Wenn also z.B. Jemand einen preußischen Staatsschuldschein von 1000 Thlr. an einen Banquier verkaufte, und sodann ein Dritter erschien, welcher nachwies, daß dieser Staatsschuldschein sein Eigenthum und ihm entwendet oder von ihm verloren worden sei, so mußte der Ban quier dieses Papier unentgeltlich herausgeben, und sich wegen des Ersatzes an den halten, von dem er es gekauft hatte, dieser wieder an seinen Verkäufer, und so ging man zurück, bis man am den unrechtmäßigen Erwerber und Verkäufer, oder doch an einen solchen kam, der nicht ersetzen konnte oder nicht aufzusinden war. DieseFallekamenschon deshalb ziemlich häufig vor, weil dcrBe weis des Eigenthums an dergleichen öffentlichen Papieren da durch ungemein erleichtert ist, daß dieselben mit Buchstaben und Nummern bezeichnet, mithin die Einzelnen hieran ganz sicher zu erkennen sind. Es hatte z- B. Jemand aus einem gerichtlichen Depositum preußische Staatsschuldscheine übereignet erhalten. Hier brauchte er nur dafür zu sorgen, daß dieselben nach Litera und Mwero in dem über die Aushändigung abgcfaßten Proto kolle genau angegeben wurden, und er hatte dann für den Fall, daß ihm einer davon verloren ging und späterhin in den Händen eines Dritten gefunden wurde, sofort einen klaren Beweis, daß gerade dieser Schein sein Eigenthum gewesen. — Es liegt am Tage und ist auch in den Motiven erwähnt,, daß aus diesen Be stimmungen unsers Rechts vielfache Unzuträglichkeiten entstehen mußten. Der Handel mit ausländischen Staatspapieren und
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