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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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eben so mit Aktien aller Art ist seit einigen Jahren ein Haupt zweig des Verkehrs geworden. Allein dieser Verkehr bleibt ein höchst schwieriger und unsicherer, so lange auch der redliche Käu fer und Besitzer fortwährend in Gefahr ist, daß irgend woher ein früherer Eigentümer komme, und von ihm die unentgeltliche Herausgabe eines mit baarem Gelbe bezahlten Papiers fordere. Deshalb nun ist von dem Leipziger Handelsstande zu wiederhol ten Malen bei der hohen Staatsregierung darauf angetragen worden, die Vindicabilität dieser Gattungen von Papieren auf zuheben — und der gegenwärtige Gesetzentwurf enthält die Ge währung dieser Bitte. Ueber das Wünschenswerthe, ja Noth- wendige der Vorlage kann daher kein Zweifel sein. Gleich hier ist jedoch zu bemerken, was übrigens auch schon in den Motiven Seite 523 gesagt ist, daß durch das beabsichtigte Gesetz eben nur die dingliche Klage, durch welche der Eigenthü- mer das ihm abhanden gekommene Papier von jedem Drit ten, bei dem er es vorsindet, zurückfordern konnte, aufgehoben werden soll, und daß also Niemand, der zu Herausgabe eines Papiers der fraglichen Art aus einem Eontracte oder Quasi- contracte verbunden, oder zu dessen Besitz durch eine unerlaubte, entweder von ihm selbst verübte, oder zur Zeit des Erwerbs ihm bekannt gewesene Handlung mittelbar oder unmittelbar gelangt ist, sich durch Berufung auf das gegenwärtige Gesetz schützen kann. Denn selbst in Bezug auf sächsische Staatspa- piere stnd in den Gesetzen, welche sie von der Vindication be freien, diejenigen Rechtsmittel, welche dem Eigenthümer oder rechtmäßigen Inhaber gegen den unrechtmäßigen und im Men Glauben befindlichen Besitzer zustehen, also die cvLäicUo turtiva, die actio äoli u. s. w. ausdrücklich Vorbehalten worden. - Nach diesen allgemeinen Worausschickungen geht man zum Speciellen über. Die Ueberschrist ist so gefaßt: „Entwurf eines Gesetzes, die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindi catio» betreffend." Es sind von der jenseitigen Deputation hier gegen zwei Bemerkungen gemacht worden: 1) die Vorlage schließe nicht nur öffentliche Creditpa piere, sondern auch solche, die von Privaten auf jeden Inhaber ausgestellt worden, von der Vindication aus (tz. 6 in Verbindung mit tz. 1). Es zeige also die Ueber- schrift weniger an, als in dem Entwürfe selbst enthalten sei, mithin erscheine es angemessen, die Bezeichnung der in der Ueberschrist erwähnten Creditpapiere als öffent liche Hinwegzulassen; 2) demnächst enthalte der Gesetzentwurf Bestimmungen, in Folge deren die auf den Inhaber gestellten Creditpa piere von der Vindication theils ausgeschlossen (tz. 3), theils nicht ausgeschlossen würden (§§. 3 und 6), wes halb denn die Ueberschrist des Entwurfs, welche nur diese Ausschließung von derVindication erwähnt, sich ebenfalls als zu eng gefaßt darstelle. Aus diesen Gründen schlug die zur Vorberathung der Wech selordnung ernannte außerordentliche Deputation der zweiten Kammer, welcher die Begutachtung des vorliegenden Gesetzent wurfs übertragen worden war, ihrer Kammer vor, die Ueber schrist folgendermaaßen zu fassen: „Entwurf eines Gesetzes, dieVindicalion der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere betreffend." Die Herren Regierungscommifsarien traten zwar sä 1 der dort mitgetheilten Bemerkung bei, waren also mir dem Wegfall des Wortes: „öffentlichen" einverstanden. Dagegen bemerkten sie aä 2, daß die Ueberschrist von dem hauptsächlichen Inhalte des Ge setzes — von dem, was darin als Regel aufgestellt fei, ent nommen werden müsse, daß aber in dem Gesetzentwürfe haupt sächlich die Nichtvindication der su xorteur lautenden Creditpa piere behandelt und als Regel aufgestellt, das Fortbestehen der Bindicabilität derselben aber nur als Ausnahme von dieser Regel ausgesprochen worden sei. Die jenseitige Kammer ist jedoch in Beziehung auf beide Punkte der Ansicht ihrer Deputation beigetreten und hat demge mäß die von der letzter» vorgeschlagene Fassung der Ueberschrist angenommen. Die unterzeichnete Deputation kann ihrer Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse nicht unbedingt anrathen. Zwar erscheint derselbe in Bezug auf den Punkt sub 1 wenigstens unbedenklich. Denn wenn schon der Wegfall des Wortes: „öffentlichen" nicht eben für nöthig zu achten ist, so ist er doch auch nicht schädlich, überhaupt aber die Sache zu unbedeutend, um hierüber eine Differenz zwischen beiden Kammern eintreten zu lassen, umsomehr, da die Herren Regierungscommissanen selbst den Ausfall jenes Wortes genehmigt haben. Anders aber verhält es sich mit dem Punkte sub 2. Zwar hat die jenseitige Deputation zur Unterstützungihres später zum Kammerbeschluffe erhobenen Vorschlags aufS.675 ihres Berichts angeführt: man könne nicht sagen, daß der Gesetzentwurf die Nichtvindicabilität der au porteur gestellten Creditpapiere als Regel, die Vindica bilitat aber als Ausnahme aufstelle. Denn genau genommen, seien in dem Entwürfe zwei Hauptregeln enthalten, die eine, daß öffentliche auf den Inhaber gestellte Creditpapiere nicht vindicirtwerden können, — die andere, daß nicht öffent liche von Privaten ausgestellte Creditpapiere der Vindication unterliegen sollen. Die letzte Regel sei offenbar nicht Ausnahme von der ersten, sondern jede der beiden Regeln habe selbstständig ihre eignen Ausnahmen. (§. 3 und §. 6.) Dazu komme, daß, wenn die Ueberschrist des Gesetzes nur Bestimmung über die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden Creditpa piere von der Vindication ankündige, die darin enthaltenen Be stimmungen über die Zulässigkeit der Vindication von Cre- ditpapieren in demselben leicht nichtgesucht werden dürste.—Man kann sich jedoch von der Richtigkeit dieser Argumentation nicht überzeugen, sondern muß der oben referirten Ansicht der Herren Regierungscommissarien beipflichten. Jedenfalls würde auch der jenseits angenommenen Fassung: „Entwurf eines Gesetzes, die Vindication der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere betreffend", das schon bei der Debatte von einem Abgeordneten der zweiten Kammer, so wie von dem Herrn Regierungscom- miffar geltend gemachte Bedenken entgegenflehen, daß daß Gesetz als ein solches, welches die Vindication der fraglichen Papiere betreffe, bezeichnet würde, während es doch gerade die Unzulässigkeitder Vindication derselben alsRegel aus zusprechen zum Zwecke habe. Man hat also von Seiten dcr jetzt Bericht erstattenden De putation der ersten Kammer anzurathen: die von der zweiten Kammer adoptirte Ueberschrist ah- zulehnm und dis im Entwürfe selbst ersichtliche Ueber-.
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