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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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hinzugesetzt ist) gewahrten kein Klagcrecht. Diese Idee ist in Z. 1 des Entwurfs weit richtiger ausgedrückt, indem es dort heißt: „dergleichen Papiere könnten ohne Genehmigung der Regierung nicht mit rechtlicher Wirkung aus gestellt werden, und es sei aus ihnen keinem In haber zur Zahlung zu verhelfen." Präsident v. Carlowitz: Die zweite Kammer hat be schlossen, 1 abzulehnen und den Inhalt des Paragraphen in ein besonderes Gesetz zu verweisen. Darauf werde ich die erste Frage stellen. Ich frage die Kammer: ob sie §. 1 hier ablehnen und in ein besonderes Gesetz verwiesen wissen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Was nun die Fassung des Pa ragraphen anlangt, so verwendet sich die Deputation für die Fassung des Entwurfs und räch uns an, die Fassung der zwei ten Kammer abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie will, daß unter Ablehnung des Beschlusses der zweiten Kammer der Paragraph des Gesetzes die Fassung erhalte, die hier im Gesetz entwürfe gegeben worden ist? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: §.2. Alle im Jnlande mit solcher Genehmigung ausgestellten, ingleichen die im Auslande creirten oder in Zukunft auszugeben den öffentlichen Creditpapiere, welche an den Inhaber (Vor zeiger, AU Porteur) zahlbar gestellt sind, und alle im Jnlande oder Auslande von den mit Bestätigung der betreffenden Regierung versehenen Aktiengesellschaften an den Inhaber ausgestellten Theilnahmescheine, ingleichen die zu dergleichen Papieren gehö rigen Zinsleisten, Coupons und Dividendenscheine sollen von dem Eigenthümer oder Pfandinhaber, welchem sie abhanden ge kommen, nicht durch Vindication oder andere dingliche Klage, also nicht aus den Händen des dritten redlichen Besitzers, zurück gefordert werden können, gleich wie dieses wegen der sächsischen landschaftlichen Obligationen und Kammercreditcassenscheine in dem Mandat vom 26. Januar 1775 (Oo6. 6ont. n. k. I. S. 339) bestimmt ist. Der Deputationsbericht sagt: Die zweite Kammer hat diesen Paragraphen abgelehnt, und zwar hauptsächlich um deswillen, weil aus ihm nicht mit Sicherheit zu ersehen sei, welche Creditpapiere als öffentliche angesehen werden sollten. Die Herren Regierungscommissa- rien hatten zwar erklärt, daß das Gesetz unter öffentlichen Creditpapieren nur solche verstehe, welche von einer Staatsregie rung selbst oder mit deren Zustimmung von Andern ausgestellt worden. Allein im Entwürfe ist diese Bestimmung nicht ent halten. Damit sie jedoch im Gesetze selbst nicht fehlen möge, hat die jenseitige Deputation ihrer Kammer anzurathen, statt §. 2 des Entwurfs folgende zwei Paragraphen anzunehmen: 8^ i. Alle öffentlichen, auf den Inhaber (Vorzeiger oder AU Porteur) gestellten Creditpapiere können von dem Ei- gcnthümer oder Pfandinhaber, welchem sie abhanden gekommen sind, durch die Vindication oder andere ding liche Klage aus den Händen des dritten redlichen Be sitzers nicht zurückgefordert werden, gleich wie dieses wegen der sächsischen landschaftlichen Obligationen und Kammercreditcassenscheine in dem Mandate vom 26. Januar 1775 (6o6. ^ug. Oout. II. ?. 1 S. 339) be stimmt ist. §. 2. Oeffentliche Creditpapiere sind solche, welche im Jn lande oder Auslande u) von dem betreffenden Staate selbst, oder d) von Privaten, Corporationen und Anstalten mit Genehmigung der betreffenden Regierungen aus gestellt worden sind, c) alle von den mit Bestätigung der betreffenden Re gierung versehenen Aktiengesellschaften an den I n- hab er ausgestellten Kheilnahmscheine, ä) die zu diesen Papieren unter b. und c. gehörigen Zinsleisten, Coupons und Dividendenscheine. Gegen diese beiden Paragraphen ist von den Herren Regie- rungscommissarienkeine Ausstellung gemacht worden; die zweite Kammer hat sie angenommen, und die unterzeichnete Deputa tion empfiehlt der Kammer, selbige unterAblehnung des tz. 2 des Entwurfs ebenfalls zu genehmigen. Präsident v. Carlowitz: Für tz. 2 schlägt die Deputa tion nach dem Vorgänge der jenseitigen Kammer vor, zwei andere Paragraphen anzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Antrageder Deputation folgenden Paragraphen annehmen will: „Alle öffentlichen, auf den Inhaber (Vorzek- ger oder rm xorteur) gestellten Creditpapiere können von dem Eigenthümer oder Pfandinhaber, welchem sie abhanden gekom men sind, durch die Vindication oder andere dingliche Klage aus den Händen des dritten redlichen Besitzers nicht zurückge fordert werden, gleich wie dieses wegen der sächsischen land schaftlichen Obligationen und Kammercreditcassenscheine in dem Mandate vom 26. Januar 1775 (Ooä. 6ont. H. ?. 1 S. 339) bestimmt ist."? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die Frage auf den andern Paragraphen, der in den Worten enthalten ist: „Oeffentliche Creditpapiere sind solche, welche imJnlande oder Auslande ») von dem betreffenden Staate selbst, oder b) von Privaten, Corporationen und Anstalten mit Genehmigung der betreffenden Regierungen ausgestellt worden sind, c) alle von den, mit Bestätigung der betreffenden Regierung versehenen Aktiengesellschaften an den Inhaber ausgestellten Kheilnahm-- scheine, 6) die zu diesen Papieren unter s., b. und c. gehörigen Zinsleisten, Coupons und Dividendenscheine." Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Paragraphen genehmigt? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und drittens frage ichdieKam- mer: ob sie nunmehr §. 2 des Entwurfs ablehnen will? —- Einstimmig Ja.
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