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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Ohne dergleichen gesetzliche Bestimmungen aber würde es un möglich sein, anderePapiere, als eben die gedachten Pfandbriefe, außer Cours zu fetzen. Die Deputation glaubt daber der Kam mer anempfehlen zu müssen: in die ständische Schrift einen Antrag an die hohe Staats regierung aufzunehmen, des Inhalts: Hochdieselbe wolle ein Gesetz erlassen, worin dieje-- nigen Normen festgestcllt werden, unter welchen alle und jede sächsische öffentliche Creditpapiere, mit Aus schluß des eigentlichen Papiergeldes, auf ähnliche Weise, wie die Pfandbriefe des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden können; — zugleich aber 8. der Erwägung der hohen Staatsregierung anheimzu stellen: Ob und unter welchen Verhältnissen die diesfallsigen Vormerkungen nicht blos von den Gerichtsbehörden, oder der die Papiere emittirenden Anstalt selbst, sondern auch von Administrativbehördcn, welche obrigkeitliche Rechte haben, auf die betreffenden Papiere gebracht werden können. Das Letztere scheint nämlich besonders für den Fallnützlich und fast nothwendig, wenn ein solches Papier als Caution oder sonst bei einer mit obrigkeitlichen Rechten versehenen Administra tivbehörde, namentlich bei einem Stadtrathe, zum Depositum kommt, und, indem cs außer Cours gesetzt wird, dem öffentlichen Verkehr in der Maaße, daß es im Fall des Abhandenkommens vindimt werden kann, entzogen werden soll. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin im Ma teriellen auch hier mit der Deputation einverstanden, nur wünschte ich eine Erläuterung in Beziehung auf den Vorschlag unter L. Es heißt hier: Hochdieselbe wolle ein Gesetz erlas sen. Nun möchte ich wissen, ob darunter eine Ermächtigung zu verstehen sei, nach welcher die Staatsregierung, ohne die Stände weiter zu befragen, ein Gesetz geben soll, oder ob damit gesagt werden soll, daß die Maatsregierung den Ständen einen Gesetzentwurf vorlegen soll. Referent Domherr v. Günther: Es versteht sich, daß Mr das Letztere unsere Meinung gewesen ist. Kömgl. Commissar ».Langen»: Was diese» Punkt be trifft, so muß die Regierung bemerken, daß er namentlich in Bezug auf die Behörden einige Schwierigkeiten haben würde, welche als Depositare der Creditpapiere anzusehen sind; so wird z. B. das Festmachen und das Freigeben des Festgemachten ost so schnell auf einander folgen, daß für die Behörden eine große Verantwortlichkeit daraus entstehen wird. Es dürfte also der Antrag in nähere Erwägung zu ziehen sein. Referent Domherr o. Günther: Ich habe nm zu be merken, daß der ganzeAntrag -sul>8. der Staatsregierung blos M Erwägung anheimgegeben wird. Vicepräsident v. Friesen: Ich will nicht verkennen, daß bei der Außercomssetzung für die Depositalbehörden vielleicht einige Schwierigkeiten entstehen werden, und daß es nament lich für sie lästig sein wird, wenn sie einen großen Borrath von öffentlichen Creditpapieren auf einmal außer Cours setzen sol len; allein es ist dabei doch zu bedenken, daß diese Creditpapiere auch nicht auf einmal und in so großen Massen eingehen. Allerdings wird es das erste Mal, wenn ein großer Worrath außer Cours gesetzt werden soll, eine Arbeit sein; ferner will ich auch jetzt nicht untersuchen, in wie fern die Verantwortlich keit der Behörden, welche die Deposita zu vertreten haben, da durch vermehrt wird, und gebe zu, daß diese Frage allerdings einer sehr genauen Erwägung bedürfen wird. Mehr verlangt die Deputation aber auch nicht, als daß der Gegenstand sorg fältig in Erwägung gezogen werde. Allein das will ich nur bemerken, daß, so viel ich wahrgenommen habe, die Deposital behörden das Außercourösetzen der ihnen anvertrauten Cre ditpapiere als einen Vorzug ansehett, daß sie cs gern thun, und daß sie glauben, daß ihre Verantwortlichkeit dadurch vermin dert, der Schutz und die Sicherheit der Deposita aber dadurch vermehrt werde. Ich habe dies bei den erbländischen Pfand briefen wahrgenommen, und erfahren, daß die Gerichtsbehör den, die solche Pfandbriefe kaufen, um ihre Deposita zinsbar anzulegen, sie sofort außer Coms setzen, und ich glaube gewiß behaupten zu können, daß die Gerichtsbehörden diese Eigen schaft der erbländischen Pfandbriefe als einen Vorzug derselben betrachten. Ich kenne mehrere Gerichte im Lande, welche nach und nach schon bedeutende Summen in Pfandbriefen an gelegt haben, obgleich es andere Creditpapiere genug giebt, die wohlfeiler als die erbländischen Pfandbriefe zu haben sind, und in welchen sie daher das Geld eben so gut hätten anlegen kön nen. Also als einen Vorzug betrachten es die Gerichtsbehör den jedenfalls, daß die Pfandbriefe außer Coms gesetzt werden könne». Obgleich cs nun gerade nicht im Interesse des Cre ditvereins siegt, daß diese Eigenschaft auf alle Creditpapiere ausgedehnt wird, so halte ich es doch für zu wünschenswerth, haß dieses im Allgemeinen eingeführt und auf alle öffentliche» Creditpapiere angewendet werde, als daß ich nicht das Depu- tationsgutachten zur Annahme empfehlen sollte. Graf Hohenthal-Königsbrück: Ich muß mir eine faktische Berichtigung des Deputationsgutachtens erlauben. Es ist Seite 761 des Berichts gesagt worden, daß mit einziger Ausnahme dessen, was hinsichtlich der Pfandbriefe des erblän- dischcn ritterschaftlichen Creditvereins in dessen Statuten fest gesetzt worden, es an gesetzlichen Vorschriften in dieser Bezie hung im Lande gänzlich mangelt. Eins ganz gleiche Bestim mung enthält aber das genehmigte Statut der Oberlausitzer Hypothekenbank. GrafHohenthal-Püchau: Ich muß mich für die An »ahme der Anträge svK und 8. verwenden, weil ich sie für sehr zweckmäßig halte. Ich habe selbst darüber einige Erfah rungen im Preußischen gemacht, wo das Verfahren stattfindet, daß auf die Staatspapiere, welche zum Depositum gegeben sind, von der Depofitalbehörde die Worte gesetzt werden;
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