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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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„Außer Cours gesetzt." Allerdings hängt dies mit der Ein richtung, welche bei dem preußischen Depositenwesen stattfin det, genau zusammen, z. B. wenn bei ihnen Staatspapiere in das Depositum gegeben werden, so wird darüber von dem Ge- richtsverwatter und den zwei Curatoren des Depositums ein Protokoll unterzeichnet, und dies geschieht auch, wenn die Pa piere aus dem Depositum herausgegeben werden. Es ist gar nicht denkbar, daß ein solches Papier wieder in Cours gesetzt wird, ohne daß die drei Curatoren des Depositums einig sind und das betreffende Protokoll unterzeichnen; daß dadurch viele Beruntrauungen und Diebstähle vermieden werden, ist gar keine Frage. Es ist mir gerade ein Fall im Gedächtniß, daß eine Kirche bei Leipzig um viele tausend Thaler in sächsischen Staatspapieren bestohlen wurde, diese wurden zum Kheil in Leipzig verkauft, und erst bei dem dritten oder vierten wurde man auf die Diebe aufmerksam; ein Theil wurde wieder er langt, ein Theil ging aber verloren, was gar nicht möglich ge wesen wäre, wenn, wie in Preußen, die Worte darauf gestan den hätten: „Außer Cours gesetzt." Kömgl. Commissar v. Langen«: Wie der geehrte Redner bemerkte, so ist diese Sache nicht an und für sich zu betrachten, sondern muß in Verbindung mit den Gesetzen, die sich auf das Depositalwesen überhaupt beziehen, betrachtet werden, und es ist im Allgemeinen nöthig, die Gegenstände zu prüfen, die durch ein solches Gesetz berührt werden. Graf Hohenthal - Püchau: Ich bin mit dem HerrnCom- missar hierüber vollkommen einverstanden, und kann den Wunsch nicht unterdrücken, daß unser noch ziemlich im Argen liegendes Depositalwesen, namentlich bei den Patrimonialgerichten, bei dieser Gelegenheit mit revidirt werden könnte. Fürst Schönburg: Ich habe den Antrag der Deputation den im Berichte gebrauchten Ausdrücken zufolge so verstanden, als wenn die Regierung sofort ermächtigt werden sollte, ein Gesetz zu erlassen, ohne es der Ständeversammlung vorher vor zulegen, und ich würde das zu Abkürzung der Sache nicht nur für zweckmäßig, sondern auch nach früher» Vorgängen für thunlich finden. Referent Domherr v. Günther: Da nach unserer Ver fassung die Regierung ein Gesetz nicht erlassen kann, ohne die Stände darüber gehört zu haben, so ist auch das hier im Be richte Gesagte nur so zu verstehen und von der Deputation nur so verstanden worden: daß die Regierung sich entschließen möge, einen solchen Gesetzentwurf den Ständen vorzulegen. v. Gross: In Beziehung auf die Aeußerüng des Herrn Regierungscommiffars muß ich bemerken, daß der vorliegende Antrag nicht unmittelbar mit der Einrichtung des Deposital- wefens in Verbindung steht, und daß ein Gesetz über die Art und Weise, solche Staatspapiere außer Cours zu setzen, ohne alle Veränderung der jetzigen Vorschriften über das Verfahren mit den Depositen herausgegeben werden kann. Die Schwie rigkeit des Geschäfts und die Verantwortlichkeit, welcher die Behörden dabei ausgesetzt sein möchten, scheinen mir auch nicht so bedeutend zu sein, als der Herr Commiffar meinte, da diese Außercourssetzungen doch nicht auf einmal bewirkt werden müssen, und in der Regel die Wiedereinführung in den Cours nicht so schnell erfolgen würde. Die gleiche Vorschrift existirt bei ausländischen Staatspapieren, namentlich bei den preußi schen Staatsschuldscheinen, sie ist jetzt in Sachsen in Bezug auf die Pfandbriefe des erbländischen und Oberlausitzer Credit- vereins eingeführt worden, und ich habe nicht vernommen, daß durch diese Einrichtung im Auslande oder Inlands Jncon- venienzen herbeigeführt worden wären. Königl. Commissar v. Langenn:Jch muß auf das, was der letzte Redner sagte, erwidern, daß ich keineswegs behauptet habe, daß ein solches Gesetz in unmittelbarer Beziehung zu dem Depositalwesen stehe, sondern nur so viel habe andeuten wollen, daß bei Erlassung eines solchen Gesetzes allerdings auf die Bestimmungen des Depositalwesens und der Depositalein- richtung Rücksicht zu nehmen sei, und ich glaube, daß man ein solches Gesetz nicht einseitig herausgeben kann, ohne alle die einschlagenden Verhältnisse zu prüfen. Prinz Johann: Die Deputation ist nicht von der An sicht ausgegangen, daß die Regierung dieses Gesetz ohne stän dische Concurrenz erlassen solle; indeß um alle Zweifel zu be seitigen, dürfte es zweckmäßig sein, anstatt des Wortes: er lassen, die Worte zu setzen: „der Ständeversammlung vor legen". Eine derartige Ermächtigung ist allerdings in einigen Fällen ausgesprochen, deren Gegenstand sehr einfacher Natur war, dies möchte aber bei diesem Gegenstände nicht paffend sein. Präsident v. Carlo witz: Ich darf es wohl als Amende ment anschen, daß statt des Wortes: „erlassen" zu sagen sei: „der Ständeversammlung vorlegen". Ich frage die Kammer: ob sie das Amendement unterstützt? — Es wird hinreichend unterstützt. v. Welck: Es erledigt sich dadurch das, was ich sagen wollte. Ich wollte nämlich nur darauf aufmerksam machen, daß nach der gewiß sehr dankenswerth en Bemerkung des Herrn Commissars der Antrag wohl jedenfalls einer sehr sorgfältigen Prüfung unterworfen werden möchte, und daß es daher um so nothwendiger erscheint, daß der bezügliche Gesetzentwurf erst den Ständen vorgelegt werde. Das ist auch die Meinung der Deputation gewesen. Königl. Commissar v. Langenn: In Bezug auf die letzte Aeußerung habe ich nochmals zu bemerken, daß die Re gierung durchaus in keiner Weise sich über die Vorlage eines Gesetzentwurfs erklären kann, indem sie sich noch nicht zu über zeugen vermag, daß es so nützlich und thunlich sei. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit der Deputation ein verstanden und halte es für wünschenswerth, daß dem Anträge
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