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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tigen, mit Kraft und mit Gebrauch von Waffen einzuschreitcn, so kommt Alles wieder auf die Entschlossenheit der Obrigkeit und der dirigirenden und commandirenden Behörde an. Bestim men Sie ein Signal, wie Sie wollen, hat die Obrigkeit keinen Muth, weiß sie nicht, wie sie sich in dem entscheidenden Augen blicke benehmen soll, so helfen alle diese Bestimmungen zu nichts. Ich wünsche also doch, daß, wenn man ein neues Gesetz erläßt, und dies ist die Bitte, welche ich an die Staatsregierung ergehen lasse, daß man das Mandat von 1791 nicht gänzlich aufhebe. Man lasse es bestehen, und die, welche Lust zu Tumult und Auf ruhr haben, thäten gut, wenn sie es manchmal läsen, um sich zu überzeugen, was darin steht. Ferner wünschte ich, daß, wenn man ein neues Gesetz erläßt, man auch Bestimmungen geben möge über eine prompte Untersuchung gegen die Tumultuanten und Aufrührer. Andeutungen hierüber enthält das Mandat im 19. und 20. §., allein es enthält keine präcisen Bestimmungen darüber. Es heißt im Allgemeinen, es solle ohne Weiterung und ohne unnützen Aufenthalt die Untersuchung geführt und mit möglichster Beschleunigung beendet werden. Allein es kann hier doch noch eine Nothwendigkeit cintreten, die gesetzlich be stimmt werden möchte, nämlich die, daß bisweilen außerordent liche Gerichte zur Untersuchung von Tumult und Aufruhr nöthig werden können. Es kann sein, daß die gewöhnliche Obrigkeit bei solchen Gelegenheiten selbst compromittirt ist, nicht die rich tigen Mittel und Wege angewendet hat, um den Aufruhr zu unterdrücken, und in solchem Falle ist es recht gut, wenn die Re gierung ermächtigt wird, ein außerordentliches Gericht zur Un tersuchung einzusetzen, weil die Obrigkeit nicht die Kraft gehabt hat, das Nebel zu verhindern, und also auch vielleicht nicht be fähigt ist, das Verbrechen zu untersuchen und darüber zu erken nen. Das ist ein Punkt, worauf ich nur aufmerksam mache, ohne einen Antrag darauf zu stellen. Endlich wäre es sehr zu wünschen, daß man die Commun, in welcher Aufruhr entsteht, ein- für allemal unbedingt für allen Schaden verantwortlich macht, der aus dem Aufruhrs entsteht. Wollen die Communen selbstständig und frei sein, so müssen sie auch das Recht haben, Unordnungen bei sich zu verhindern und zu unterdrücken, so müssen sie auch für die Folgen stehen, wenn sie es nicht thun. Man spricht so viel von Freiheit und Selbstständigkeit der Com munen, und ich bin sehr dafür; aber dann gestehe man sie auch mit allen ihren ernsthaften und wichtigen Folgen zu. Ueberläßt man der Commun einmal, die polizeiliche Ordnung auszuüben und wieder herzustellen, so mache man sie auch dafür verantwort lich mit allen gesetzlichen Bestimmungen und Folgen. Ds.s ist der richtige Grundsatz, der in Frankreich und auch in Belgien gilt und in Schriften genug ausgeführt und dargethan ist. Ist vielleicht das vorliegende Gesetz nicht der richtige Ort dazu, so gebe man ein anderes Gesetz. Ich stelle auch hier nicht einen Antrag, sondern überlasse es der Staatsregierung, dieses Umstan des mit zu gedenken. Was den Antrag des Herrn v. Watzdorf anlangt, so bin ich also eigentlich mit demselben einverstanden; allein ich gehe noch weiter. Die Tumultuanten sind nicht im mer gleich zu finden und zu ermitteln; es scheint daher nöthig, die Communen selbst für den verursachten Schaden verantwort lich zu machen, und zwar nicht nur für den Schaden, den der Tumult dem Staate verursacht, sondern auch für den, der Ein zelnen zugefügt wird. Indessen ich stimme für den Antrag; es wird sich schon zeigen, was damit zu machen ist. Ich schließe also damit, daß ich den Wunsch wiederhole, man möge das Man dat von 1791 doch nicht ganz ausheben und seine Zweckmäßig keit und Nützlichkeit bei dieser Gelegenheit nicht ganz verkennen. Nun endlich habe ich noch eine Frage, die nicht das Mandat und Aufruhrgesetz, wohl aber die Petitionen betrifft, die zu der gegen wärtigen Bcrathung Veranlassung gegeben haben. Ich sehe, daß die Petitionen in verschiedenen Orten von Stadtverordneten cingereicht und unterschrieben worden sind. Dabei habe ich an §. 115 der Städteordnung gedacht und darin gefunden, daß die Stadtverordneten als eine von den Bürgern gewählte Corpora tion es nur mit ihrem Stadtrathe zu thun haben, daß-sie bestellt sind zur Controls des Rechnungswesens und der ganzen Ver waltung, daß sie Vorschläge zum Besten des Gemeinwesens zu machen haben, aber nur bei ihrem Stadtrathe. An eine Ober behörde dürfen sie sich als Corporation nur dann wenden, wenn sie eine Beschwerde gegen den Stadtrath selbst haben. Uebri- gens ist aber in Z. 115 sub bb. ausdrücklich gesagt, baß sie sich in keine andern Geschäfte einmischen sollen, als in die unter s. bis k. bezeichneten, und da finde ich nicht, daß sie Petitionen bei dem Landtage einreichen dürfen. Auch ist dem^Stadtrathe ausdrück lich zur Pflicht gemacht, er soll ihnen nicht mehr Wirksamkeit einräumen, als ihnen gesetzlich zukommt. Ich wollte mir daher die Frage erlauben, wie es kommt, daß Stadtverordnete so viele Petitionen einreichen und sich als Wortführer in einer Sache geriren, die sie nichts angeht und nicht zu den städtischen Ange legenheiten gehört? Sind sie aber nicht dazu berechtigt, so wollte ich bitten, daß man sie in ihren Wirkungskreis zurück weise und sie erinnere, sich nur mit ihren Angelegenheiten zu be schäftigen, aber nicht mit Sachen, die nicht zu ihrem Wirkungs kreise gehören. Staatsminister v. Falkenstein: Ich bitte umdieErlaub- niß, nur auf zwei Punkte etwas erwidern zu dürfen, die der ge ehrte Sprecher so eben berührt hat. Was den ersten Wunsch anlangt, es möge bei dem Anftuhrgssetze das Gute des Tumult mandats von 1791 nicht verkannt werden, so bin ich vollkommen mit ihm darin einverstanden. Ich glaube auch, daß ich in dem, was ich vorhin geäußert, darauf hingewiesen habe, daßallcrdings das Mandat von 1791 sehr viele zweckmäßige Bestimmungen enthalte. Es ist aber auch, und das kann ich zu seiner Beruhi gung hinzufügen, keineswegs in der Absicht der Regierung gewe sen, das Mandat von 1791 aufzuheben; auch ist dies durchaus nicht die nothwendige Folge davon, daß jetzt ein Gesetz über diese Angelegenheit vorgelegt werden soll, weil bekanntlich das Man dat von 1791 sich keineswegs nur damit beschäftigt, Vorschriften darüber zu geben, welches Verfahren bei entstandenem Aufruhr eingeleitet werden soll, sondern manche andere polizeiliche Bestim mungen enthalt, die sehr zweckmäßig und nicht zu entbehren sind, in keinem Fall aber in einem Gesetze, wie das beabsichtigte, Platz
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