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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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finden würden. Es ist also die Bemerkung richtig, aber die Be- sorgniß auch nicht gegründet, als ob das Mandat von 1791 auf gehoben werden soll. Was die zweite Bemerkung betrifft, rück sichtlich der Petitionen der Stadtverordneten, so kann, ich freilich darauf, „wie es komme", daß Stadtverordnete und Stadträthe so viele Petitionen einreichen, dem geehrten Redner keine Aus kunft geben. Aber allerdings ist es zu bedauern, daß es geschieht, und in dem Umfange, wie es geschehen ist, nicht zu rechtfertigen, weil, wie der Herr Vicepräsident bemerkt hat, in tz. 115 der Städteordnung, abernichtalleinindiesem, sondern auch in §. 180, wenn ich nicht irre, über die Verhältnisse des Stadtraths und der Stadtverordneten ausdrücklich die Grenzen bezeichnet sind, inner halb welcher der Stadtrath und die Stadtverordneten sich halten sollen. Es ist sehr richtig von ihm bemerkt worden, daß hierher nur städtische Angelegenheiten gehören, unddaßüberdiesehinaus der Stadtrath als solcher und die Stadtverordneten als solche nicht berechtigt sind, zu gehen. Wenn aber der geehrte Herr Vicepräsident bemerkte, daß es wünschenswerth sei, daß doch diese Corporationen auf ihre Verpflichtung aufmerksam gemacht wür den, so kann ich auch hier ihm zur Beruhigung sagen, daß bereits im vorigen Jahre eine sehr ausführliche Verordnung an sämmt- liche K.eisdirectionen zur Bescheidung und Verständigung der Stadtverordneten und der Stadträthe von der Regierung ergan gen ist, in welcher sie ausdrücklich auf dis ganz klaren Bestim mungen der Städteordnung über ihre eigentlichen Befugnisse hingewiesen worden sind, in Bezug auf welche auch ferner die Stadträthe ausdrücklich angewiesen wurden, daß auch sie ihrer seits den Stadtverordneten ein Mehreres, als ihnen in der Städteordnung zugesagtist, nrchteinräumendürfen, (denn das sind, wenn ich nicht irre, die Worte der Städteordnung). Es ist ferner darauf hingewiesen worden, daß die Stadträthe verschie dene Beziehungen haben, in denen sie zu betrachten sind, daß namentlich dabei die Rücksicht mit in's Auge gefaßt werden muß, in wie fern sie auch als Organe der Staatsgewalt betrachtet wer den können, daß sie aber als Organe der Staatsgewalt ganz be sonder« Auftrag bekommen, diesen Auftrag zu erfüllen, und an die Regierung Anzeige darüber zu erstatten haben, daß aber von ihnen auch in dieser Eigenschaft keineswegs Petitionen ausgehen können, wie das allerdings leider häufig der Fall gewesen ist. Ich glaube also, daß das Ministerium des Innern bewiesen habe, daß es vollkommen überzeugt sei von der dringenden Nothwen- digkeit, daß die Stadträthe und Stadtverordneten, zu ihrem eige nen Besten,' muß man hinzufügen, sich in den Grenzen halten, welche die Städteordnung ausdrücklich vorschreibt. v. Welck: Ich hatte eigentlich um das Wort gebeten, um dem Herrn Vicepräsidenten auf Einiges zu erwidern, was je doch nunmehr von dem Herrn Staatsminister viel umfassender und gründlicher geschehen ist. Ich habe daher nur wenige Worte zu bemerken. Auch ich bin von der Ansicht ausge gangen, daß der Antrag auf Erlassung des fraglichen Gesetzes nicht ausschließe, daß die Bestimmungen des Mandats von 1791 auch fernerhin bei Kräften bleiben sollen und müssen. Es wird also von dem Ermessen der Staatsregierung abhängen, in wie weit eine Verschmelzung beider Gesetze stattsinden soll, oder eines neben dem andern fernerhin bestehen kann. Mas die Tendenz betrifft, welche den zahlreich eingegangenen Peti tionen unterliegt, so will ich mich durchaus darauf nicht ein lassen, nur das Eine scheint aus den ausgesprochenen Wün schen hervorzugehen, daß man allgemein für wünschenswerth und nothwendig hält, daß an das Publicum eine Warnung erlassen werde, ehe Seiten der Behörden und nach Befinden der bewaffneten Macht zu dem äußersten Mittel verschütten wird, und in so fern muß auch ich den Petitionen beitreten. Ich glaube, daß ein solches Zeichen unter allen Umständen doch werde gegeben werden können. Es ist allerdings in vielen Fällen gewiß sehr schwierig, den richtigen Augenblick zu be stimmen, wo, im äußersten Falle, von den Waffen wirklich Gebrauch gemacht werden soll; allein das muß eine Behörde jedenfalls übersehen können, ob überhaupt der Eintritt einer solchen Nothwendigkeit mehr oder weniger wahrscheinlich ist, und steht er nahe bevor, nun dann schadet es nichts, ob dieses Zeichen einige Minuten früher, als nöthig, oder ob es vielleicht ganz vergeblich gegeben wird. Das kann den Nutzen nicht aufwiegen, den eine solche Warnung haben muß. Ich bin also damit ganz einverstanden, daß eine solche Bestimmung in das zu erlassende Gesetz ausgenommen werde. Was den An trag des Herrn v. Watzdorf betrifft, so bin ich im Wesentlichen ganz damit einverstanden; allein ich hatte allerdings gewünscht, daß der Antrag jetzt noch nicht gestellt worden wäre; denn wie die Entscheidung über denselben ausfallen mag, so kann da durch leicht etwas Bindendes für die Staatsregierung hervor gehen. Ich hätte gewünscht, daß ein solcher Antrag erst bei Vorlegung des Gesetzes selbst in Erwägung gezogen worden wäre. Also ich kann mich für die Annahme desselben jetzt noch nicht erklären. Prinz Johann: Ich wollte über die Sache nicht selbst sprechen, sondern über einige Jncidentpunkte. Der erste ist der Antrag des Herrn v. Watzdorf. Es läßt sich allerdings für denselben Manches vom Standpunkte der Politik aus spre chen; es ist wünschenswerth, daß die Communen dabei mit in- teressirt werden, und in so fern könnte es wünschenswerth sein, daß ihnen die Kosten aufgebürdet werden. Von der andern Seite, vom rechtlichen Standpunkte aus, läßt sich aber nicht verkennen, daß die Mehrzahl der Einwohner einer Commun den Unbetheiligten angehört und so noch schlechter wegkäme, als wenn sämmtliche Staatsbürger sie tragen. Die Idee, welche dem Anträge unterliegt, kann sich auf die Gesammt- bürgschaft gründen, wie sie sich in England Platz gemacht hat, so daß eine Commun für alle in ihrer Mitte begangenen Ver brechen zu bürgen hat. Diese Idee ist aber in Deutschland noch nicht vorhanden. Eine andere Idee ist die, daß die Com mun die Polizei zu verwalten, und also auch alle Mittel zur Erhaltung der Ruhe herbeizuschaffen hat, und von dieser Seite ließe sich der Antrag rechtfertigen. Die Sache ist wohl zu überlegen und ist schwierig. Es scheint mir, daß, um zu dem Zwecke zu gelangen, verschiedene Wege eingeschlagen werden
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