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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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(S. 285, Landtagsacten 18tzI, Beil, zur II. Abth.) angegeben, theils aus der unter ofsicieller Autorität im Jahre 1841 in Berlin veröffentlichten „Verordnung für vie Schiedsmänner in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Sachsen und Pommern, nebst der Instruction vom 1. Mai 1841 mit Ergänzungen, Er läuterungen rc. rc." zu entnehmen sind, mit dem vorliegenden Gesetzentwürfe, so er sieht sich, daß dieser letztere, dem Anträge der vorigen Stände versammlung entsprechend, dem preußischen Institute zwar in der Hauptsache und hinsichtlich des dem Institute zum Grunde liegenden Endzwecks nachgebildet, in so fern jedoch von ihm ver schieden ist, als s) in der ganzen preußischen Monarchie, mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinzen, wo das Institut überhaupt nicht besteht, bestimmte Be zirke von in der Regel 2000 Seelen, für deren Jeden ein Schiedsmann zu bestellen ist, abgegrenzt und festgestellt sind, b) als die Wahl der preußischen Schredsmänner durch Ur wähler, und zwar m den Städten unter Leitung der Ma gistrate, auf dem Lande unter Leitung der Landräthe er folgt, und als v) der zum Schiedsmanne Erwählte verbunden und even tuell sogar durch Geldstrafen dazu anzuhalten ist, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, wenn er nicht Gründe, die vonAnnahme einerVormundschaft befreien, oder solche persönliche Verhältnisse anzuführen vermag, welche die Ablehnung des Amtes nach dem billigen Ermessen der Wähler hinlänglich motiviren. ' Beruht sonach das preußische Schiedsmannsinstitut auf einer festem Basis, ist cs ein strenger geordnetes, als das uns zur Prüfung vorgelegte, so läßt sich demungeachtet aus allen Nachrichten, die über den Erfolg der Wirksamkeit derpreußischen Schiedsmänner theils schon früher, (vergl. S. 289, Landtagsacten I8AZ, Beilage zur Il.Abth.) theils gegenwärtig von der unterzeichneten Deputation aus glaub würdigen und sachkundigen Quellen eingezogen worden sind, so viel mit Bestimmtheit folgern: daß, wenn das Institut einen segensreichen Erfolg ge währen solle, vor allen Dingen die Wahl auf einsichts volle und verständige Männer fallen muß, die das volle Vertrauen ihrer Mitbürger genießen, jeder Unpartei lichkeit unzugänglich sind und Gemeinsinn genug besitz en, um dem Wohle des Publikums einenTheil ihrer Zeit und ihrer Kräfte zu opfern. Daß ein solches Resultat weder durch subjektive, noch durch objektive Zwangsmaaßregeln und administrative Vorschriften zu erlangen sei, liegt wohl in der Natur der Sache, und eben des halb scheint es um so wünschenswerther, daß bei Einführung eines ähnlichen Instituts, so viel als nur immer möglich: alle lästigen Formalitäten, bedeutende Geschäftsvermeh rung für die Behörden, Kostenaufwand für die Gemein den, welches alles durch die Bildung bestimmter Wahl bezirke durch das ganze Land, durch Feststellung einer besonder», Wahlordnung, durch Einführung eines Zwan ges sowohl zu Annahme des Amtes, als zum Erscheinen der Parteien, mehr oder weniger herbeigeführt werden würde, vermieden werden möchten. Die Deputation verkennt keineswegs, daß bei diesen-Voraus- setzungen d i e Frage sehr nahe liege: ob es dann überhaupt der Lesondern Begründung und Einführung eines Instituts bedürfe, da es ja ohnehin einem Jeden freistehe, einen Mann seines Vertrauens zu ersuchen, sich der Vermittelung und gütlichen Beilegung eines entstandenen Streites zu unterzieh en ? allein so zweifelhaft auch immer noch Manchem die wirkliche Be nutzung eines auf obige Grundsätze zu basirenden Gesetzes und der Erfolg desselben erscheinen mag, so dürste die Erlassung des selben doch schon um deswillen wünschenswerth sein: weil durch dasselbe im Allgemeinen das Interesse bethä- tigt wird, welches der Staat an möglichster Vermeidung von Processen nehmen muß, weil durch die einzelnen Be stimmungen des Gesetzes der Weg vorgezeichnct wird, den die Parteien zu Erreichung dieses Zweckes einzu schlagen haben, und endlich, weil die Erreichung dieses Zwecks durch die der Person der Schiedsmänner zu ver leihende öffentliche Autorität und den Protokollen dersel ben zu verleihende ofsiciclle Glaubwürdigkeit, doch jedenfalls wesentlich befördert werden wird. Indem die Deputation sonach vollständig die Seite 505 der Motive ausgesprochene Ueberzeugung theilt: daß das Institut der Schredsmänner, wiewohl nicht für unbedingt nothwendig anzuerkennen, doch wahrhaft nütz lich und von wohlthätigcr Einwirkung auf den rechtlichen und sittlichen Zustand des Volks werden könne, in so fern ihm eine Einrichtung gegeben wird, welche der in den Motiven näher entwickelten Idee entspricht, glaubte sie, ihrer verehrten Kammer den vorliegenden Gesetzent wurf mit nur wenigen, sofort näher zu gedenkenden Verände rungen zur Annahme empfehlen zu können. Anlangend die Bezeichnung des einzuführend en Instituts, so hat die zweite Kammer (vergl. S. 341, Landt.-Act. III. Abth.) gegen eine Minorität von 20 Stimmen, dem Anträge ihrer De putation gemäß, das Wort: „ Schieds mann" in der Ueber- schrist und im Eingänge des Gesetzes, so wie überall, wo es im Gesetze gebraucht ist, mit demWorte:„Friedensrichter" zu vertauschen beschlossen. Man ist dabei von der Ansicht ausge gangen, daß diese Benennung dem Zweck des Instituts, der Wiederherstellung des Friedens, entsprechender, daß sie volks- thümlicher sei und namentlich auch dazu beitragen werde, die be treffende Person in der Meinung des Publikums höher zu stellen. Die unterzeichnete Deputation konnte diesen Gründen nicht so viel Gewicht beilegen, um eine Abweichung von dem Vor- schlage der Regierung zu beantragen. Das Vorbild des einzu führenden Instituts, das preußische Schiedsmannsinstitut, hat dieselbe Benennung, das Wort: „Friedensrichter" führt unwill kürlich auf den Gedanken an „Friedensgerichte", eine dem einzu führenden Institut durchaus fremde Institution, und die zuletzt angeführte politische Rücksicht dürfte deshalb nicht ganz unbe denklich sein, weil die Ertheilung des Prädicats „Richter" an Jemanden, der wederRecht zu sprechen noch sonst irgend ein rich terliches Attribut hat, leicht möglicherweise das Volk über die eigentliche Bedeutung des Instituts irre zu führen geeignet sein dürfte. Endlich möchte auch dieBenennung „Friedensrichter" mehr als ein wirklicher, selbst nach Niederlegung der Function fortzu führender Amtstitel erscheinen. Man empfiehlt daher die Beibehaltung des Ausdrucks: „Schiedsmann". Weit wichtiger ist ein anderweiterBeschluß der jenseitigen Kammer (vgl. S. 473 eit. loc.), nach welchem im Eingänge des Gesetzentwurfs auf der 3. und 4. (s.o.d. 4.u.5.)Zeile die Worte:
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