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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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IM „daß an Orten, wo solches gewünscht wird, hierzu beson dere Schiedsmänner bestellt werden" in Wegfall kommen und dafür gesetzt werden möge: „daß in hiesigen Landen hierzu besondere Friedensrichter bestellt werden". Diesem Beschlüsse liegt die Seite 473 des jenseitigen De putationsberichts ausgestellte Ansicht zum Grunde, daß, wenn das fragliche Institut einmal durch die Gesetzgebung eingsführt sei und man dasselbe von wohltätiger Einwirkung auf den recht lichen und sittlichen Zustand des Volks erkenne, auch überall im voraus gesorgt werden müsse, sich im vorkommenden Fall an einen Schiedsmann wenden zu können; und Folge desselben würde sein, daß, in der weiter unten »ä §. 3 des Gesetzentwurfs zu gedenkenden Modalität die Einteilung des Landes in gewisse Bezirke und die sofortige Wahl eines Schicdsmanns für je einen solchen Bezirk gesetzlich vorgeschricben werden müßte. Wenn die unterzeichnete Deputation ihrer geehrten Kam mer den Beitritt zu diesem Beschlüsse nicht anrmpfehlen kann, so ist dies eine notwendige Folge des von ihr oben ausgesprochc- nen Einverständnisses mit den Grundprincipien, von welchen dis hohe Staatsregierung bei Entwerfung des vorliegenden Gesetzes ausgegangen ist. Erscheint es einerseits mit der Absicht, die Anrufung eines Schiedsmanns der freien Willkür eines jeden Staatsbürgers, eben so als wie die Uebernahme eines solchen Amts der freien Willkür des Erwählten zu überlassen, nicht wohl vereinbar, auf sonach ganz ungewissen Erfolg hin immer vorläu fig das ganze Land in bestimmte Bezirke abzutheilen und die Er wählung von Schiedsmännern vorzuschreiben, so dürfte anderer seits eine solche, jedenfalls mit bedeutendem Müh-, Zeit- und selbst mit Kostenaufwand verbundene Maaßregel um so weniger als nvthwendig zu betrachten sein, da ja eben auch das Institut selbst als ein „durch eine Notwendigkeit gebotenes" nicht zu betrachten ist. Es soll und wird hoffentlich als ein nützliches und wohltätiges sich durch sich selbst empfehlen, und ist dies der Fall, so läßt sich mit Zuversicht voraussehen, daß die sich immer mehr und mehr begründende Ueberzeugung von seinem Nutzen ihm eine schnellere Verbreitung, eine umfänglichere und erfolg reichere Wirksamkeit sichern werde, als der von der zweiten Kam mer beschlossene Zwang zu Einführung desselben; eine Maaßre gel, die in heutigen Tagen sogar leicht dahin führen könnte, eine Art Abneigung und Widerwillen gegen das Institut zu erzeugen. In der nach dem Gesetzentwürfe den einzelnen Gemeinden des Landes erteilten Ermächtigung zur Wahl von Schiedsmännern scheint vielmehr ein sehr dankenswertes AnerkenntniZ der eig nen Urteilsfähigkeit der Gemeindeglieder zu liegen, und die De putation möchte eben deshalb nicht zu Einführung eines gesetz lichen Zwanges in einem Falle rathen, wo die hohe Staatsregie rung die Erreichung desselben Zwecks von der Einsicht und dem guten Willen des Volks erwarten zu können glaubt. Man empfiehlt sonach die unveränderte Beibehaltung der Fassung des Eingangs des Gesetzes, wie selbige Seite493Landt.- Act. l. Abth. 1. Band enthalten ist. - Präsident v. Carlo witz: Hier wird die allgemeine De batte zu eröffnen sein. Ich bemerke hierbei, daß, nachdem einmal der betreffende Theil des Berichts schon mit zum Vor trage gelangt ist, dieselbe sich auch zugleich auf den Namen des Instituts und den Eingang des Gesetzes zu erstrecken haben wird. Graf Hohenth al-Püchau: Ich habe mich vorzüglich deshalb als Sprecher angemeldet, um meine Freude darüber auszusprechen, daß das hohe Ministerium nicht allein eine Mittheilung uns hat zugehen lassen, nach welcher dieser An trag der Stände in Erwägung gezogen werden soll, sonder» sofort ein diesem Anträge entsprechendes Gesetz vorlegt. Ich erlaube mir meine Freude hierüber durch die Hauptmomente, die sich mir in diesem Gesetze zeigen, zu motiviren. Erstens ver spreche ich mir wirklich, daß durch dieses Gesetz, welches uns jetzt vorliegt, der Hauptzweck, die Rechtsstreitigkeiten und Processe möglichst zu verringern, erreicht werden wird. Zweitens sanctionirt gewissermaaßen dieses Gesetz zum ersten Male das Princip, daß die Behandlung der Rechtsstreitigkeiten nicht mehr das Privilegium einer gewissen Kaste sein soll, nämlich der der Rechtsanwälte, sondern daß auch durch das Vertrauen ihrer Milbürger dazu Berufene das Recht haben sollen, Rechts streitigkeiten zu schlichten. Drittens wird im Gesetze selbst das Princip der Wahl sanctionirt. Die Wahl aber gründet sich nur auf Vertrauen; jede Wirksamkeit aber, mag sie sich finden, wo sie will, die sich auf Vertrauen gründet, wird eine geseg nete sein, folglich auch die durch dieses Gesetz hervorgerufene. Endlich sehe ich auch in diesemGesetze für eine spätere Zeit eine Art Institut, welches in einer spätem Zukunft diePatrimonial- gerichte wenigstens cinrgermuaßen ersetzen kann. Wenn ich auch für meine Person die Erhaltung der Patrimsnialgerichte wünsche, so glaube ich doch, daß in 100 Jahren kein Patri- monialgericht mehr in ganz Deutschland in der jetzigen Gestalt besteht, und daß dann an ihre Stelle Friedensgerichte als eine Art erster Instanz treten werden. Im Uebrigen stimme ich mir den Motiven überein, daß dieses Gesetz ganz dazu geeignet ist, daö Rechtlichkcits- und Sittlichkeitsgefühl im Volke immer mehr auszubilden und überhaupt den Rechtssinn des Volkes tiefer zu begründen. Referent v. Welck: Nur um einem etwaigen Mißver ständnisse vorzubeugen, erlaube ich mir eine kurze Bemerkung. Es thut mir leid, daß ich in Einer Beziehung die Freude des geehrten Sprechers dämpfen muß. Von Schlichten von Rechtsstreitigkeiten ist in diesem Gesetze gar keine Rede. Der Schiedsmann hat mit dem Rechte gar nichts zu thun, sondern blos Vergleiche zu schließen. Graf Hohenthal-Püchau: Ich frage, wenn zwei Personen fürchten, in eine Rechtsstreitigkeit verwickelt zu wer den, ein Gütetermin gehalten wird, und sie sich dem Aus spruche des Schiedsmanns unterwerfen, ob das nicht eine Bei legung des Rechtsstreites ist? Ich denke mir, daß es ein Termin zu Güte ist und dieser den Zweck hat, die Streitigkeiten beizulegen, folglich scheint mir der Ausdruck: „Rechtsstreitig keiten" hinlänglich begründet. Bürgermeister Hübler: In der Hauptsache mit der Grundidee einverstanden, welche die Staatsregierung dem vor liegenden Gesetzentwürfe untergelegt hat, übergehe ich dieFrage mit Schweigen, ob das Institut der Schiedsmänner ein noth- wendiges, oder nur ein nützliches und darum ein wünschens- werthes sei, und zwar um so mehr, da die Staatsregierung selbst auf die bereitwilligste Weise mit der Vorlage des Gesetz entwurfs dmständischen Wünschen entgegengekommen ist. Für
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