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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sation für den Lheil, der blos aus Liebe zum Frieden nachgiebt, eine große Härte enthalten würde. Ich werde deshalb mit der Deputation stimmen; allein sehr wichtig finde ich die Erwä gung, daß das Schiedsmannsinstitut getrennt bleiben muß von Allem, was richterliche Gewalt in sich begreift. Ich kann daher auch die Ansicht des Grafen Hohenthal-Püchau nicht theilen. Ich glaube, es ist durchaus notwendig, daß man an der Ansicht festhalte, daß die Gerichtsbarkeit, so weit nicht bereits vorhandene wohlerworbene Privatrechte in Betracht kom men, rein in der Hand des Staats bleibe, das Richteramt aber nur durch Männer, welche die gehörige Befähigung erlangt ha ben und deren Wahl vom Staate ausgeht, ausgeübt werde. Könnte daher irgend die Befürchtung Platz ergreifen, daß das Schiedsmannsinstitut entfernt nur dahin wirken möchte, hierin mit der Zeit eine Aenderung hecbeizuführen, so müßte ich es für schädlich erachten. Wenn aber, wie im Gesetzentwürfe, streng auf den oben angedeuteten Unterschied geachtet wird, so hege ich eine derartige Befürchtung nicht, und glaube keineswegs, daß ein den Vortheil überwiegender Nachthcil daraus entstehen werde. Zu §. 44 und 45 des Entwurfs werde ich mir einige Anträge erlauben, die aus dem Wunsche hervorgehen, die Stel lung der Schiedsmänner noch mehr hervorzuheben, damit in kei ner Beziehung eine Verwechselung mit dem richterlichen Befug nisse eintreten könne. Hieraus folgt von selbst, daß ich hinsicht lich des Namens mich der Ansicht anschließe, es möge bei dem Schiedsmanne bleiben, nicht aber der Ausdruck: Friedensrichter substituirt werden. Endlich aber bin ich auch überzeugt, daß es gut ist, wenn eine blos facultative Einrichtung getroffen wird, damit nirgends ein Zwang eintrete, zumal da es von den Local verhältnissen abhangt, ob das Bedürfniß obwaltet oder nicht. Fürst Schönburg: Ich kann mich von dem Nutzen des Instituts nicht überzeugen. Sühneversuche haben wir schon nach unfern jetzigen Proceßgesetzen, und wenn diese nicht wirk sam genug sind, so liegt es nicht daran, daß der Richter den Sühneversuch leitet, sondern daran, daß derselbe nicht zur rech ten Zeit ««gestellt wird. Zn gewissen Beziehungen wird er zu früh angestellt, wo der Richter erst das Anbringen einer Partei kennt, also die Sache noch nicht übersehen kann. Es wäre in so fern besser, wenn der Sühneversuch erst nach erfolgter Einlassung stattfände. In anderer Beziehung findet er zu spät statt, näm lich nach Beginn des Processes, also zu einer Zeit, wo die Par teien sich schon auf den Streit vorbereitet, Kosten aufgewendet und Anwälte angenommen haben, welche sie in ihren vermeint lichen Ansprüchen bestärken. Die Staatsregierung hat daher sehr Recht, wenn sie in den Motiven zum Gesetzentwürfe sagt, daß es zweckmäßig sei, den Sühneversuch vor angestellter Klage stattfinden zu lassen. Dieses kann aber schon dann erreicht wer den, wenn gesetzlich bestimmt wird, daß der Sühneversuch künf tig vor Beginn des Processes vom Kläger ausgebracht werden muß, und daß die Klage nicht eher angenommen werden soll, bis das geschehen ist, und daß die Gerichte sich einem solchen An träge zu fügen haben. Daß Rcchtsbeistänbe nicht dabei erschei nen, könnte auch hier bestimmt werden. Damit wäre alles Nö tige geschehen. Ein solches Vergleichsverfahren vor juristisch qualisicirten Männern wird aber mehr Erfolg haben, als ein Verfahren vor einem Manne, welcher desRechts ganz unkundig ist und keine Gelegenheit gehabt hat, sich zu üben. Mir ist es cin Räthsel, wie Jemand, dem diese Befähigung abgeht, geeig nete Vergleichsvorschläge machen und ein rechtsbeständiges Vcr- gleichsdocument abfassen kann. Ich fürchte, daß, wenn auch durch dieses Institut Streitigkeiten bekgelegt werden, doch damit nur der Saamen zu noch mehr neuen Streitigkeiten ausgestreut werden wird. Ich sehe mich genöthigt, gegen das Gesetz zu stimmen. Bürgermeister G ottschald: Ich mag nicht leugnen, daß bei der Durchgehung und bei der Vorbereitung auf diese Gesetz vorlage mich oft der Gedanke beschlichen hat, ob es dem Gesetze nicht gehen werde, wie dem Todtenschaugesctze. Auch hat mich der Umstand stutzig gemacht, daß dasjenige Mitglied der zweiten Kammer, welches bei der vorigen Ständeversammlung mit so viel Wärme die Erlassung des Gesetzes beantragt hatte, bei der Abstimmung mit: „Nein" geantwortet hat. Ich habe aber diese Bedenken besiegt, nachdem ich bei näherer Einsicht der Vorlage gefunden habe, daß das Princkp der Freiwilligkeit in allen Punk ten vorherrschend ist. Es wird in das Belieben der Gemeinden gestellt, ob sie das Schiedsmannsinstitut haben wollen. Es ist diese Bestimmung in ß. 6 ausgesprochen. Ferner steht es dem gewählten Schiedsmanne frei, ob er die Wahl annehmen will oder nicht. Das geht hervor aus der Bestimmung Z. 9. Es ist in das Belieben der Interessenten gestellt, ob sie sich eines Schieds manns bedienen wollen. Das steht im §. 22. Es ist dieses Pn'ncip ferner in so fern auch beibehalten, als der Schiedsmann durchaus bei seiner Vermittelung einen Zwang in keiner Weise anwenden darf und die Interessenten zum Erscheinen nicht ge- röthigt sind. Auch läßt sich unter dieses Gesetz subsumiren, was in Z. 31 enthalten ist, daß ein Schiedsmann seine Vermit telung ablehnen kann, wenn ihm nämlich die Angelegenheit zu verwickelt erscheint. Sonach betrachte ich den Entwurf blos als einen Versuch und als ein Mittel, zu erforschen, ob das, was die Ständeversammlung als Bedürfniß anerkannt hat, im Volke ebenfalls als Bedürfniß anerkannt werden wird. Ich werde mich, da dieses Princip der Freiwilligkeit streng durchgeführt ist, für das Gesetz erklären und gegen die Ansicht der zweiten Kam mer aussprechen, daß nämlich ein Zwang in so fern eintreten solle, als jede Gemeinde einen Schiedsmann wählen soll. Zeigt sich das Bedürfniß im Volke, greift das Volk nach dem Institute und benutzt es, so möge es der Zukunft anheimgegebcn werden, ob cs sich weiter ausbilden und die Idee sich verwirklichen lassen werde, welche der Antragsteller ursprünglich gehabt und verfolgt hat. Auf die Benennung kommt meinerMeinung nach nichts an. Mag der Mann Schiedsmann, Friedensrichter, Friedensstifter oder Friedensminister heißen, es ist ganz einerlei. Besitzt der Gewählte nicht die Würde, nicht die Lugenden und Eigenschaf ten, welche vorausgesetzt werden, so wird der Name nichts dazu beitragen, ihm das nöthige Ansehen zu verschaffen. Ich erkläre daher, daß ich im Ganzen, mit geringen Ausnahmen, die ich spä-
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