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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hoheit lautet dahin, daß nach den Worten des Gesetzes auf der zweiten Zeile eingeschaltet werde: „welche der Richter, so fern sie ihm bekannt sind, auch ohne Nachweis der Parteien zu beachten hat." Prinz Johann: Es wird sich gleich zeigen, daß ich die Schlußbestimmung des vorigen Paragraphen zu ersetzen suche, und es liegt mir ob, mit einigen Worten etwaige Bedenken zu beseitigen. Wenn nämlich der Paragraph stehen bleibt, wie er ist, so könnte man sich fragen, ob der Richter befugt sei, ohne Nachweis der Partei auf das ausländische Recht Rück sicht zu nehmen; denn man könnte immer sagen, daßKennt- niß des ausländischen Rechtes nicht gefordert wird, und daß das Vorhandensein desselben eine res facti sei, welche die Par teien nachzuweisen haben. So weit aber zu gehen, scheint mir nicht angemessen; man muß vielmehr annehmen, daß der Richter von Amtswegen befugt ist, auf das ausländische Recht Rücksicht zu nehmen, aber unmöglich die Verpflichtung habe, in allen Fällen das ausländische Gesetz, das vielleicht nicht ein mal in Compendien gedruckt ist, zu berücksichtigen, ihm nach zuforschen , ob es überhaupt vorhanden sei. Das schien aber auch nicht die Absicht der Staatsregierung, sondern sie wollte blos ausdrücken: „in so fern der Richter damit bereits vertraut ist"; ist das aber nicht der Fall, so wird es des Nachweises der Partei bedürfen. Darauf geht mein Antrag, den ich der geehrten Kammer hiermit zur Annahme empfehle. Präsident v. Carlowitz: Ich wiederhole die Verlesung. Der Antrag Sr. König!. Hoheit geht also dahin: daß auf der zweiten Zeile eingeschaltet werde: „welche der Richter, so fern sie ihm bekannt sind, auch ohne Nachweis der Parteien zu beachten hat." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Geschieht hinreichend. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag Sr. Kö nig!. Hoheit nicht unterstützt, denn cs gehen mir mancherlei Bedenklichkeiten gegen denselben bei. Ihm zufolge soll der Richter nach den ausländischen Gesetzen, so fern sie ihm bekannt sind, auch ohne Nachweis der Partei entscheiden; allein in dem Worte: „bekannt" liegt mir viel Schwankendes. Man muß sich den Augenblick fragen: woher hat der Richter diese Bekanntschaft erlangt? Aus Compendien oder wo sonst her? Darauf kommt doch sehr viel an, damit auch der nächst folgende Richter weiß, woher die Bekanntschaft mit dem aus ländischen Rechte rührt, und damit er übersehen kann, ob diese Bekanntschaft auch eine begründete sei. Jedenfalls ist es bes ser, wenn man festsetzt, es darf nicht eher erkannt werden, bis die Quelle documentirt ist, aus welcher das Erkenntniß ge schöpft ist. Wie hier das Amendement steht, scheint es mir bedenklich und ich werde dagegen stimmen, wenn ich nicht eines Andern belehrt werde. Königl. Commissar v. Einert: Es liegt im Sinne der Regierung, daß es constatirt werden muß, wenn es dem Rich ter nur bekannt ist. In Frankreich will das Gesetz, daß der Protest einen Lag nach der Verfallzeit eintreten muß. Wenn nun Regreß gesucht wird auf einen Wechsel, dessen Protest den Lag nach der Verfallzeit erhoben worden ist, so hat der säch sische Richter, weil er den 6oüe <l« cowmerce kennt, unfehlbar danach zu entscheiden, und es braucht vom Gegentheil nicht erst darauf angetragen zu werden, obwohl nach sächsischem Rechte kein vollkommener Protest vorliegt. Referent Domherr V. Günther: Nach meinem Dafür halten ist bei dem Amendement Sr. Königl. Hoheit nicht so wohl die Frage, ob dem Richter das Recht bekannt ist, als vielmehr das in's Auge zu fassen, ob er gehalten sei, es anzuwenden, oder nur befugt. Es scheint unbedenklich, das Wort: „bekannt" zu gebrauchen; denn unter Bekanntschaft mit dem Rechte verstehe ich allerdings eine solche, welche auf ausreichenden und vom Richter anzugebenden Gründen seines Wissens beruht, wogegen ich bekenne, daß es mir bedenklich scheint, wenn man es ihm zur Pflicht machen will, ein solches ausländisches Recht, das er kennt, anzuwenden. Das Wis sen hat, subjektiv betrachtet, verschiedene Grade, und von dem Vermeinen, daß man etwas wisse, bis zu der vollkommen sten Sicherheit des Wissens giebt es vielfältige Abstufungen. Wenn dem Richter nicht zugemuthet werden kann, daß er die Kenntniß des ausländischen Rechtes in der Maaße und Gründ lichkeit und in dem Umfange haben soll, wie sie hinsichtlich des vaterländischen Rechtes von ihm gefordert wird, so kann man ihm wohl kaum zur Pflicht machen, das ausländische Recht anzuwenden, sondern er kann nur dann dazu verpflichtet sein, wenn er gewiß ist, daß er die vollkommenste und richtigste Kenntniß desselben besitzt. Dagegen könnte es ihm freigestellt werden, es anzuwenden, dafern er sich eine solche Kenntniß zutraut. Ich werde also ein Unteramendement vorlegen, des Inhalts, daß anstatt: „zu beachten hat" gesagt werde: „zu beachten befugt ist". Präsident v. Carlowitz: Es ist von dem Herrn Referen ten das Unteramendement gestellt worden, wonach anstatt: „zu beachten hat" gesagt werden soll: „zu beachten befugt ist". Unterstützt die Kammer dieses Unteramendement? — Geschieht ausreichend. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat den Satz: „dafern es dem Richter bekannt ist," nicht anders verstan den, als wie der Herr Referent es erwähnt hat. Es soll dem Richter nicht zugemuthet werden, sich weiter zu erkundigen, wohl gar in's Ausland zu schreiben, um gewiß zu erfahren, was aus ländisches Recht sei; er würde unrecht thun, wenn er auf Unge wißheit hin, was ausländisches Recht sei, es anwenden wollte; allein wenn er die sichere Ueberzeugung hat, was das ausländi sche Recht bestimmt, so ist es ihm als Pflicht aufzugeben, daß er dem ausländischen Rechte gemäß entscheide, und in so fern würde ich mich gegen den Zusatz des bloßenBefugtseins erklären. Was würden Sie vom Handelsgerichte in Leipzig sagen, wenn es erst von den Parteien den Nachweis verlangen wollte, daß in Hamburg Nespecttage bestehen, oder wenn es sich durch die Par teien erst sagen lassen wollte, was in Augsburg Rechtens sei? Es ist in der Lhat die Schwierigkeit nicht groß; es sind Sammlun gen der Wechselgesetze erschienen, welche den Richter leicht be-
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