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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Borchcile davon verspricht. Andererseits kann das Institut Nutzen bringen, und ich hoffe, es wird Nutzen bringen. Das Bedenken, daß möglicherweise einmal ein Vergleich nicht recht bündig geschlossen, ein Protokoll nicht so deutlich abgefaßt wird, und daher erst ein neuer Streit entsteht, wird überwogen durch die übrigen Vorzüge, die em solches Institut gewähren könne, und nach den Erfahrungen in andern Ländern oder Landcßtheilen, je nach der provinziellen Sitte, auch wirklich gewährt. So hat die Regierung keinen Anstand finden kön nen, ein Institut in's Leben zu rufen, welches gewünscht wird und Nutzen stiften kann, wenn es auch nicht als ein nothwen- diges organisches Institut im Staatsleben zu betrachten ist. Es ist von Seiten eines geehrten Mitgliedes erwähnt worden, es wäre nicht nöthig, es würde vielleicht ausreichen, wenn man die Gerichte anwiese, Güteversuche, Gütetermine zu an dern Zeiten zu halten. Es hat allerdings die Aeußerung, daß in Processen dermalen die Güte zu zeitig gepflogen werde, viel für sich, und es wird bei der Gerichtsordnung darauf hin gewirkt werden, daß die Gütepflcgung unter den Parteien nach Beendigung des ersten Verfahrens Platz greift, weil dann der Richter die Streitfrage besser übersehen kann. Es wurde aber ferner bemerkt, es erfolge nach dem jetzigen Proceßverfahren die Gütcpflegung zu spät, weil schon dir Klage eingereicht sei, die Parteien daher schon Kosten aufgewendst hätten. Das Mitglied glaubte daher, das ganze Institut könne überflüssig werden, wenn man vorschreibe, daß vor Anstellung der Klage Gütepflegung vor dem Proceßgerichte stattfinden müsse. Dagegen müßte die Regierung sich allerdings aussprechen. Die Regierung geht von der Ansicht aus, es kann Niemand genöthigt werden, einen Vergleich zu suchen, ehe er den Rechtsweg betritt. Es wird dadurch Aufenthalt verursacht, den man keiner Partei zumuthen kann. Ferner kann man den Gerichten, welche dis Proceffe zu führen und zu ent scheiden haben, nicht zumuthen, den Vergleich unentgelt lich zu thun. Sie sind weiter mit Rechtssachen und Ge schäften so überhäuft, daß es den Gerichten nicht möglich wird, das Amt der Schiedsmänner zu übernehmen. Ein ferneres Bedenken ist, daß die Gerichte den Interessenten zu entfernt stehen. Die Gerichtsbezirke können nicht so klein sein, und die Interessenten müssen daher zu weit zu ihnen gehen. Es wird die Gütepflegung daher selten gesucht werden. Die Gerichte stehen -en Interessenten aber auch persönlich zu ent fernt. Sie können ihren Gerichtsbefohlenen unmöglich so nahe stehen, daß sie dieselben alle kennen, , während der Schiedsmann sie kennen und auf die Verhältnisse und Sitten derselben mehr eingehen wird, als das juristisch gebildete Gericht. Die Inter essenten werden, wenn sie einen Vergleich wünschen, gegen einen aus der Wahl der Gemeinde hervorgehendm ihnen nahestehen den Mann mehr zutrauliche Offenheit äußern. Gehen sie ein mal das Gericht an, so werden sie auch gleich mit der Klage kommen und Proceffe anstellen. Ich kann daher der Ansicht nicht beitreten, daß man durch die Gerichte diesem Bedürfnisse so vollständig abhelfen könnte, als durch die Wahl von Schieds männern. Ich muß zugeben, daß die Gerichte einen Vergleich besser, vielleicht den Rechten gemäßer zu treffen im Stande sein, daß sie ein Protokoll stringenter aufnehmen werden, und daß das Ministerium selbst sehr viel darauf hält, wird die Kammer dar aus abnehmen, daß man das Gesetz über geringfügige Sachen damals vorgelsgt hat, welches ziemlich auf denselben Principien beruht, nur daß der Richter zugleich entscheiden kann. Die Re gierung hatte damals geglaubt, durch jenes Gesetz demVerlangen nach dem Institute der Schicdsmänner abzuhclfen. Allein es er füllt den Zweck noch nicht ganz. Wenn der Herr Bürgermeister Starke sich für den Zwang ausgesprochen hat, so kann ich hier nur mit der Deputation und den übrigen Mitgliedern auf die Motive des Gesetzes verweisen- Ec erwähnte, es wäre der Würde der Gesetzgebung zuwider, daß man ein Gesetz gebe, wel ches nicht ausgeführt werde. Hier kommt es darauf an, wie das Gesetz lautet. Das Gesetz lautet eben nur dahin, daß es ge stattet sein soll. Es ist daher der Würde des Gesetzes nicht entgegen, wenn von der Erlaubmß kein Gebrauch gemacht wird. Im Gegsntheil, wenn das Gesetz einen Zwang einführen wollte, und cs fände keinen Anklang im Volke, öderes würden Bezirke gebildet, und es fänden sich keine Schiedsmänmr, oder Niemand, der an den Schiedsmann gehen wollte, dann würde die Würde der Gesetzgebung gefährdet sein. Ich erinnere hier an das vor hin angeführte Gesetz über die Lodtenschau. Das Ministerium hat einen Zwang nicht anordnen zu können geglaubt, weil es daS ganze Institut nicht als ein unbedingt' notwendiges, nicht als ein in den Staatsorganismus und in die Staatsverwaltung ein zureihendes Institut, sondern nur als ein nützliches und wohl- thätiges betrachtet. Es würde auch bei der Ausführung zu Con sequenzen kommen, wenn man einen Zwang einführen wollte. ES ist eine Gemeinde so klein, daß sie unter sich gar keine Strei tigkeiten kennen. Warum sollten sie genöthigt sein, einen Schiedsmann zu wählen ? Eine andere Gemeinde hat zwar den Wunsch, einen Schiedsmann zu wählen, aber keinen Mann in ihrer Mitte, der ein solches Amt über sich nehmen könnte. Wird das Institut zwangsweise eingeführt, so kann die Gemeinde nicht abwarten, bis sich ein geeigneter Mann in ihrer eigenen Mitte findet, sie muß einem andern Bezirke zugetheilt werden, wo sie einen Schiedsmann bekommt, welcher nicht der Mann ihrer Wahl und ihres Vertrauens ist. Will man einen Zwang ein führen, so muß man zwangsweise Bezirke bilden. Nun ist aber vielleicht ein Mann in der Gemeinde, der sehr gern das Amt für seine Gemeinde und seine Nachbarn übernähme, der aber nicht gern das Amt für eine fremde Gemeinde übernimmt, so daß auch diese Gemeinde, die genöthigt würde, eine andere Gemeinde in dem Bezirke aufzunehmen, des Mannes ihres Vertrauens ver lustig würde. Deshalb ist das Ministerium gegen die zwangs weise Einführung des Schiedsmannsinstituts. Wenn Herr Bürgermeister Starke noch erwähnte, wie es zu halten sei, wenn die Gemeindevertreter einer Stadt sich dafür aussprächen, so liegt es im Gesetze, daß die Gemeindevertreter in dieser Weise die Gemeinde vertreten und die Einführung erfolgen würde. Fürst Schönburg: Der Herr Justizminister hat mir
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