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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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eingeworfen, daß die Verlegung des Termins zur Güte im Pro- ceßverfahren nicht stattsinden könne, weil die Regierung davon ausgche, daß Sühneversuche nur facultativ stattsinden sollen. Wenn aber, wie dieses jetzt der Fall ist, ein Zwang zum Sühne versuche während des Verfahrens stattsinden kann, so sehe ich nicht ein, warum er nicht auch vor dem Verfahren sollte eintreten kön nen. Soll aber die Ausbringung eines Sühneversuches dem freien Willen der Parteien überlassen werden, so kann dieses auch dann geschehen, wenn derselbe vor dem ordentlichen Richter stattsindet. Eine Geschäftsvermehrung für das Gericht würde daraus übri gens nicht erwachsen, da, wenn der Gütrversuch vor dem Verfah ren einträte, alsdann diePflegeder Gütewährend des Verfahrens Wegfällen könnte. Mein Hauptbedenken, daß man besonders auf dem platten Lande keine geeigneten Personen zu Schieds männern finden würde, ist nicht widerlegt worden. Bürgermeister St arke: Durch die Eröffnung des Herrn Staatsministers bin ich zufriedengestellt. Ich habe überhaupt nicht beabsichtigt, einen eigentlichen Zwang bezüglich des Insti tuts eintreten zu lassen, weil es nicht räthlich erscheint, Jemandem Wöhlthaten aufzudringen, sondern nur, weil ich persönlich von der Nützlichkeit des Instituts überzeugt bin, gewünscht, daß die Gele genheit, es benutzen zu können, möglichst erleichtert werde. Dar auf gründete sich meine Frage: wie es gehalten werden solle, wenn Stadtrath und Stadtverordnete verschiedener Meinung seien. Ich präsumirtc übrigens den Fall, daß der Stadtrath sich für die Einführung ausgesprochen und die Gemeindevertreter eine entgegengesetzte Ansicht getheilt hätten. Es erledigt sich indeß meine Frage durch die Eröffnung des Herrn Staatsmini sters, daß die Entschließung der Gemeindevertreter zu prävaliren habe. v. Polenz: Ich finde inderdreifachenFreiheit, welche den Communen und Individuen gegeben wird, eine Bürgschaft da für, daß das Gesetz nicht schädlich werden kann, und sehe es als einen Leitfaden an, wonach, wenn das Institut Beifall findet, den dadurch bewirkten Vergleichen Legalität verschafft wird. Meine Abstimmung hängt davon ab, ob die Freiheit beibehalten werden solle, welche die zweite Kammer abgeworfen hat. Im entgegengesetzten Falle steht es mir immer noch frei, Nein zu sagen. Vicepräsident v. Fri esen: Es ist gewiß eine schwere Sache und sehr bedenklich, sich gegen eine Vorlage und entschiedene An sicht der Staatsregierung zu erklären. Man kommt leicht in den Verdacht, als wolle man die guten Absichten der Staatsregicrung hindern. Das ist bei mir nicht der Fall. Im Gegentheile bin ich immer geneigt, die Absichten der Staatsregierung zu unter stützen und zu befördern. Eben so schwer ist es, sich gegen ein Gesetz zu erklären, welches Vergleiche erleichtern und begünstigen will. Man kann in den Verdacht gerathen, als ob man Gefal len an Processen hätte, und ich erwarte fast, man wird mir vor werfen, ich wolle die Vergleiche hindern und den Processen das Wort reden. Eben so bedenklich ist es auch gewiß, gewissen Lieblingsideen und menschenfreundlichen Träumen entgegenzu treten, welche die jetzige Zeit beherrschen. Es wird dann leicht der Einwand gemacht, man wäre unangenehm berührt worden und hätte sich gewundert, daß solche Aeußerungen vorgekommen wären. Dieses Alles hindert mich aber nicht, einige Bedenken gegen das Gesetz zu äußern und mir meine Entschließung vorzu behalten, ob ich für oder gegen das Gesetz stimmen werde. Meine Zweifel sind nur Bedenken, die vielleicht durch die Discussion, durch die Erläuterungen der Staatsregierung oder des Referen ten beseitigt werden können. Es würde mir dies um so lieber sein, da ich dann beruhigt wäre und vielleicht sür das Gesetz würde stimmen können. Die Notwendigkeit des Gesetzes hat Niemand behauptet. Ich begreife auch nicht, wie man die Not wendigkeit behaupten will, da wir in jedem Gerichtsbezirke Rich ter haben, mit einem guten Prsceßverfahrcn und guten Gesetzen, Richter, die fähig sind, Vergleiche zu vermitteln und Proceffe zur Entscheidung zu bringen, da wir ferner Amtshauptleute haben, die auch eine Menge Vergleiche stiften können und auch oft ge stiftet haben, da wir endlich in jeder Gemeinde Gcmeinderäthe, Gemeindevorstände, Stadtverordnete, Stadträthe haben, die fähig und berufen find, Vergleiche zu stiften. Es kann sich ja auch ein Jeder ohne Mittelsmann mit seinem Gegner ver gleichen. Auf dem Lande giebt es Rittergutsbesitzer, und cs giebt viel Beispiele, daß sie Vergleiche vermitteln und das erfül len, was man mit dem Gesetze bezweckt. Die Nothwendigkeit ist also nirgends behauptet worden und wird dem Mandate von 1753 und dem Gesetze von 1739 gegenüber auch wohl schwerlich behauptet werden können. Man behauptet aber die Nützlich keit. Nun ja, was gut ist, ist auch nützlich, das ist ganz natür lich, wenn nm die Anwendung, die von dem Gesetze gemacht wird, auch immer eine gute ist. Man sagt ferner, das Gesetz wäre wenigstens als Versuch gut. Nun, als ein Versuch, ja. Es würde freilich schwer sein, das Gesetz wieder zurückzunehmen, wenn es sich als schädlich zeigte. Wenn das Volk sich erklärte, oder wenigstens die große Mehrheit erklärte, sie halte das Gesetz für nützlich, so wäre es schwer, das Gesetz zurückzunehmen, wenn es sich an andern Orten wieder als schädlich erwiesen haben sollte. Ein bloßer Versuch scheint mir also allemal bedenklich und nicht in der Stellung der Ständeversammlung zu liegen, ein Gesetz nur als einen Versuch zu berathen. Ich glaube aber, daß das Gesetz auch wirklich Nachtheil haben kann. Ich be fürchte — und ich bitte die Herren, welche das Gesetz vertheidi- gen, mich eines Bessern zu belehren —, ich befürchte, daß durch dieses Gesetz Proceffe eingeleitet, so zu sagen, eingefädelt werden möchten. Jede Behörde, und wenn sie noch so klein ist, will sich eine gewisse Wichtigkeit beilegen. Jede Behörde strebt nach Er weiterung ihres Wirkungskreises. Das liegt in der Natur des' Menschen und wird durch die Erfahrung nur zu sehr bestätigt. Jeder Schiedsmann wird sich bemühen, so viel Rechtsstreitigkei ten, als nur möglich, vor sein schiedsrichterliches oder schieds männliches Forum zu ziehen. Der Schiedsmann wird dadurch bewogen, besonders wenn er viel Eifer für die Sache hat, sich in Dinge zu mischen, die ihm nicht allemal freiwillig angeboten werden, sondern er wird auch den Parteien bisweilen entgegen gehen und die Sache an sich zu ziehen suchen. Nun erkenne ich
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