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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Die zweite Kammer hat einstimmig (vergl. S. 342 Land tagsacten III. Abth., verb. S. 474 Landtagsacten Beil, zur IH. Abth.) zwei Zusätze zu diesem Paragraphen beschlossen, in dessen Folge derselbe nunmehr so lauten würde: „Die Schiedsmänner werden von den Gemeinden, und zwar in den Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch den größer» Bürgeraus schuß, oderwo ein solcher nicht besteht, durch die Stadtverordneten, in Dörfern und denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenom men haben, durch den Gemeinderath, und wo ein solcher nicht besteht, durch die sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindeglieder gewählt." Der erste Zusatz beruht auf der Annahme, daß die Wahl eines Schiedsmanns ihrer Wichtigkeit nach den Wahlen der Stadtrathsmitglieder gleichzustellen sei, mithin nach §. 111 der btädteordnung vor das Ressort des großem Bürgerausschusses gehöre. Der zweite Zusatz ist eine Folge der Bestimmung in §. 54 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838. Die Herren Regierungscommissarien waren mit selbigen einverstanden, und die Deputation empfiehlt die Annahme der obigen Fassung dieses Paragraphen. Referent v. Welck: In Bezug auf ß. 54 der Landgemein deordnung habe ich zu erinnern, daß bei einer Gemeinde, die nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählt, der Gemeinde rath in Wegfall kommt, und an dessen Stelle die Versamm lung der Gemeindeglieder zu stimmen hat. v. Mirus: Mit dem Paragraphen, wie er von der Deputation vorgeschlagen worden ist, bin ich vollkommen einverstanden. Ich wollte mir nur den Antrag als Zu satz erlauben: „Auch bleibt den Gemeinden nachge lassen, fürBe hindern ngsfälle des Schiedsmanns einen Stellvertreter zu wählen." Es wird nämlich häufig der Fall vorÄmmen, wo der Schiedsmann verhindert ist, seine Function zu verrichten, z. B. wegen einer anhalten den Krankheit, längerer Abwesenheit, oder wegen zu naher Ver wandtschaft mit den Betheiligten, oder auch, wenn er selbst in den Fall kommt, sich einmal an einen Schiedsmann zu wenden; für diese Fälle dürfte besonders in kleinen Städten, wo nur ein Schiedsmann gewählt wird, oder in einem isolirt liegenden Dorfe es nothwendig sein, daß ein Stellvertreter gewählt wird. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Un terstützung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Es soll also am Schluffe des neu gefaßten Paragraphen der Satz hinzugefügt werden: „Auch bleibt den Gemeinden nachgelassen, für Behinderungs fälle des Schiedsmanns einen Stellvertreter zu wählen." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie dieses Amendement unter stütze? — Es erlangt ausreichende Unterstützung. Staatsminister v. Könneritz: Ein ähnlicher Antrag wurde schon in der zweiten Kammer gestellt und von dem Mi nisterium bestritten. Es würde dann Zweifel entstehen, wann hat der Stellvertreter das Amt anzutreten? Es müßte bescheinigt sein, daß der Schiedsmann gehindert gewesen, und es muß zu Reibungen führen zwischen dem Schiedsmanne und seinem Stellvertreter. Wenn der geehrte Antragsteller beson ders erwähnte, daß ein Schiedsmann in gewerbreichen Orten möglicherweise zu viel Privatgeschäfte habe, und oft behindert sein könnte, so könnte nach der Ansicht des Ministeriums da durch abgeholfen werden, wenn man die Bezirke kleiner macht, oder bei einer Seelenzahl von unter 3000 gestattet, mehr als einen zu bestellen, so daß beide concurrent find. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag unter stützt, und wünsche, daß er Anklang finden möchte; denn die Gründe, welche der Herr Staatsminister dagegen aufgestellt hat, wollen mir nicht recht einleuchten. Wenn nämlich der Schiedsmann nicht fungiren kann, so liegt es in der Sache, daß dann erst an dessen Stelle der Stellvertreter eintreten kann, wie das auch bei andern Functionen mit Stellvertretung so ist. Der Schiedsmann muß natürlich dem Stellvertreter anzeigen, wenn er behindert ist, damit dieser eintritt. Ich glaube daher kaum, daß Reibungen zwischen beiden nur ent stehen können; denn so lange der Schiedsmann da ist, kann, wie sich versteht, der Stellvertreter nicht eintreten. v. Heynitz: Ich muß mir eine Bemerkung zu Gunsten des Amendements des Herrn v.. Mirus erlauben. Auf dem Lande wird sehr häufig der Fall eintreten, daß Landtagsdepu- tirte, namentlich bäuerliche Deputirte, zu Schiedsmännern gewählt werden; nun dauert aber unser Landtag bekanntlich eine ganze Reihe von Monaten, und es könnte da eine ziem liche Störung in der Wirksamkeit der Schiedsmänner eintreten, wenn nicht Stellvertreter vorhanden sind. v. Mirus: Ich wollte, als ich um das Wort bat, hauptsächlich dasselbe bemerken, was bereits so eben der Herr Bürgermeister Wehner gegen das, was der Herr Staats minister gesagt, erwähnt hat. v. Criegern: Ich habe den Antrag des Herrn Bürger meisters o. Mirus nicht unterstützt, und werde auch nicht dafür stimmen, erlaube mir aber, die diesfallfigen Gründe mit weni gen Worten zu entwickeln. Ich würde die Nothwendigkeit der Wahl eines Stellvertreters anerkennen, wenn überhaupt Nothwendigkeit des ganzen SchiedsmannSinstitutS vorhan den wäre. Es ist aber gestern bereits vielfach ausgesprochen worden, daß wohl dieNützlichkeit, nicht aber die Nothwendig keit des Instituts anzuerkennen sei. Daß aus der Bestellung von Stellvertretern für die zu wählenden Schiedsmänner die Conflicte entstehen können, welche vom Herrn Justizminister erwähnt worden sind, scheint mir sehr einleuchtend. Es scheint mir auch der Umstand Beachtung zu verdienen, daß es beson ders auf dem Lande nicht leicht sein wird, überhaupt geeignete Personen als Schiedsmänner zu finden. Dieser Mangel an geeigneten Schiedömännern müßte aber noch weit fühlbarer
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