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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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werden, wenn noch Stellvertreter gewählt werden sollten. Hier nächst liegt dem ganzen Gesetze, wenn ich es recht aufgefaßt habe, keineswegs die Idee zu Grunde, daß den einzelnen Schiedsmännern, denen gewisse Bezirke angewiesen werden, innerhalb dieser Bezirke eine ausschließliche Competenz zur Vermittelung von Vergleichen einzuräumen sei. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, daß sich Personen aus einem Bezirke an den Schiedsmann eines andern Bezirks wenden können. Arre ich mich in dieser Beziehung nicht, so würde sich dadurch, wenn das Gesetz Eingang findet, das Bedürfniß nach Bestellung von Stellvertretern für Behinderungsfälle von selbst heben. Königs. Commissar Hänel: Ueber den Antrag, der ge stellt worden ist, bitte ich noch eine Bemerkung machen zu dür fen. Formell würde das Vorhandensein eines Stellvertreters schon manche Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten mit sich führen. Ich erinnere nur daran, daß nach dem Gesetzentwürfe die Protokolle über die vom Schiedsmanne geschlossenen Ver gleiche in ein beglaubigtes Buch zu bringen sind, und daß der Schiedsmann ein besonderes Siegel führt; wenn er nun einen Stellvertreter bekommen sollte, so müßte man diesem entweder ein besonderes Protocollbuch und ein besonderes Siegel geben, was doch kaum einzurichten sein würde, oder es müßte jedes Mal dem Stellvertreter das Protocollbuch nebst dem Siegel von dem Schiedsmanne gegeben und diesem wieder von dem Stellvertreter zurückgegeben werden; es würde dann das Pro tocollbuch und das Siegel hin und her wandern. Der Schieds mann hat das Protocollbuch und das Siegel in seinem Hause, denn er hat kein besonderes Amtslocal, wo der Stellvertreter hinzugehen hätte, wenn er in Function träte, sondern der Schiedsmann müßte das, was zu seinem Amte gehört, zum Stellvertreter schaffen. Es ist schon erwähnt worden, und ich muß es bestätigen, daß die Competenz des Schiedsmanns keine solche räumlich beschränkte ist, daß nicht, wenn eine Be hinderung des Schiedsmanns einträte, doch die Einwohner, welche die Vermittelung eines Schiedsmanns in Anspruch neh men wollen, immer einen zu finden wüßten; denn es können die Parteien auch zu einem andern Schiedsmanne gehen. Wenn dann auch eine Partei einem andern Bezirke angehört, so darf der Schiedsmann doch die Vermittelung nicht ableh nen. Es ist aber auch zu hoffen, daß, wenn sogar beide Par teien ihm fremd wären, er dies nicht thun wird, wenn er seinem Berufe mit Eifer obliegt, und wenn er Kenntniß davon hat, daß der Schiedsmann am Orte nicht da ist. Erwähnen will ich noch, daß die Einrichtung eines Stellvertreters den übrigen Gesetzgebungen ganz fremd ist; weder in dem preußischen Schiedsmannsinstitute giebt es Stellvertreter, noch in dem Sachsen-Meiningenschen, und doch hat man nicht vernommen, daß dort dadurch Uebelstände hervorgegangen wären, und daß der gute Erfolg des Instituts dadurch beeinträchtigt worden wäre. Referent v. Welck: Allerdings scheint der Antrag viel für sich zu haben, und er hat deshalb auch in der jenseitigen Kam- l. 54. mer einer reiflichen Erwägung unterlegen. Ich glaube aber doch auf einige Bedenken aufmerksam machen zu müssen, die sich erst bei der praktischen Ausführung recht Herausstellen wür, den. Der geehrte Antragsteller erwähnte, daß es vorzüglich in den kleinen Städten wünschenswerth sei, eine Stellvertretung zu begründen. Da muß ich aber bemerken, daß es dann auch aus denselben Gründen in Dörfern eben so wünschenswerth sein müßte. Aber ich glaube, die Hauptfrage wird immer die sein: wann soll die Wirksamkeit des Stellvertreters eintre ten? und es scheint mir, daß, wie sich das Verhältniß auf dem Lande gestalten wird, eben die praktische Ausführung der Stellvertretung sehr schwierig sein werde. Nehmen wir z. B. den Fall an, daß der Schiedsmann und sein Stellvertreter an einem und demselben Orte wohnen, und daß zwei Parteien den Wunsch haben, ihre Angelegenheit vor den Schiedsmann zu bringen; sie kommen in das Dorf und in die Behausung des Schiedsmanns, erhalten aber die Auskunft, daß er auf das Feld gegangen sei und in einer halben Stunde wieder zurück komme, die halbe Stunde vergeht, er kommt nicht zurück. Nun wohnt sein Stellvertreter nur vielleicht 30 Schritte weit entfernt; ganz natürlich werden sie sagen: wir wollen zum Stellvertreter gehen. Nun kommt aber der Schiedsmann zurück und die Verhandlungen sind schon angefangen, so kön nen dadurch Verwirrungen entstehen, die leicht sehr nachtheilig werden können. Was den Fall betrifft, wenn ein Schieds mann zu einem Landtagsabgeordneten gewählt wird, so ist das ein ganz verschiedener Fall. Die,Zeit des Landtags ist im vor aus bestimmt, und die Zeit der Abwesenheit des Schiedsmanns ist dann ebenfalls schon bis auf einige Wochen ab oder zu vor her vorauszusehen; also für einen solchen Fall würde es immer möglich sein, eine Vorkehrung zu treffen. Aber für alle Fälle einen Stellvertreter zu wählen, würde auch deshalb nicht zu rathen sein, weil es in manchen Ortschaften gewiß schon seine Schwierigkeiten haben wird, einen Schiedsmann zu finden, geschweige noch einen Stellvertreter. Bürgermeister Hübler: Obschon ich die Bedenken voll ständig theile, welche sowohl von der Ministerbank aus, als vom Herrn Referenten gegen die Bestellung von Stellvertre tern im Allgemeinen erhoben worden sind, so habe ich doch den Antrag des Hrn. Bürgermeisters v. Mirus unterstützt, und zwar aus dem Grunde, weil in dem Falle einer eintretenden längern Abwesenheit des Schiedsmanns es allerdings sehr wünschens- werth, ja nothwendig erscheint, daß der Gemeinde gesetzlich die Ermächtigung gegeben werde, einen Stellvertreter zu wählen. Ich erlaube mir daher, für diesen Fall zu dem Amendement des Herrn Bürgermeisters v. Mirus einen Zusatz zu machen, wonach die Wahl eines Stellvertreters aufdenFalleinerlängern Abwesenheit des Schiedsmanns beschränkt werde. Ich würde bitten, dieses Unteramendement zur Unterstützung zu bringen. Referent v. Welck: Ich habe darauf aufmerksam zu ma chen, daß die Annahme der Wahl eine rein fakultative ist, und 1*
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