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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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«) Mit Bewilligung des Schiedsmanns sowohl, als der Gemeinde oder der mehrern Gemeinden, für die er gewählt ist, in dem oben unter b. a. E. gedachten Äusnahmefall aber ohne daß es dieser Bewilligung bedarf, können auch nach erfolgter Wahl Gemeinden, welche an letzterer nicht Lheil genommen haben, in drnBezirk desSchiedsmanns noch mit eintreten. Doch gilt auch hier die unter 6. bemerkte Beschränkung hinsichtlich der Einwohnerzahl. k) Die nach vorstehenden Bestimmungen erfolgte Verbin dung mehrerer Gemeinden zu einem Schiedsmannsbezirke besteht so lange fort, als nicht bei Eintritt des Falles, daß eine neue Wahl eines Schiedsmanns vorzunehmen ist, und zwar noch be vor die Wahl vor sich geht, eine oder die andere der verbundenen Gemeinden ihren Austritt erklärt. g) An Orten von mehr als 3000 Einwohnern können meh rere Schiedsmänner gewählt werden, deren jedem sodann sein besonderer Bezirk anzuweisrn ist. 'Die Größe und Abgrenzung dieser Bezirke richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und ist von der Gemeindeobrigkeit zu bestimmen. Der Deputationsbericht sagt; Der Inhalt dieses Paragraphen hat in der jenseitigen Kammer in Folge des von ihr bei Fassung des Eingangs des Gesetzes ausgesprochenen Princips eine wesentliche Veränderung erfahren. Er würde nach den Beschlüssen der zweiten Kammer (vgl. S. 347, 34? und 350 Landtagsacten III. Abth., ebendas. S. 475 Landtagsacten Beil. z. Ul. Abth. und Mittheilungen der zweiten Kammer Nr. 42 S. 1089 flg.) so lauten: tz. 3. . ,,s) Jede.Gemeinde wählt in der Regel einen Friedens-^ rechter. b) Es können sich jedoch Gemeinden durch Vermittelung . der Gemeindeobrigkeiten mit andern benachbarten Gemeinden zur Wahl eines gemeinsamen Friedensrichters vereinigen, oder sich an eine benachbarte Gemeinde, wo bereits ein Friedensrich ter gewählt ist, mit deren Genehmigung anschließen. Für die jenigen Gemeinden, welche weder für sich allein einen Friedens richter wählen wollen, noch sich mit andern Gemeinden vereini gen , hat die Regierung die Bildung von Bezirken von 500 bis zu 3000 Einwohnern zu vermitteln. c) Die erfolgte Verbindung mehrerer Gemeinden zu Einem friedensrichterlichen Bezirke dauert so lange fort, als nicht beim Tmtntt einer neuen Wahl, und zwar noch bevor die Wahl vor sich geht, eine oder die anders der verbundenen Gemeinden ihren Austritt erklärt. ck) An Orten von mehr als 3000 Einwohnern, oder wenn durch eine unter b. gedachte Vereinigung eine größere Einwoh nerzahl vorhanden ist, können mehrere Friedensrichter gewählt werden, deren jedem sodann sein besonderer Bezirk anzuweisen ist. Die Größe und Abgrenzung dieser Bezirke richtet sich nach -en örtlichen Verhältnissen und ist von der Gemeindepbrigkeit des Orts, oder wenn mehrere Gemeinden zusammengetreten sind, unter Vernehmung mit den übrigen, von der Obrigkeit der Gemeinde zu bestimmen, welche die größere Einwohnerzahl hat." Unter der WvrausschMg, daß die geehrteKammer mit dem Principe einverstanden ist, daß die Wahl von Schiedsmännern der freien Entschließung der Gemeindemitgiirder zu überlassen sei, kann d«e Deputation nur die Annahme des §. 3, wie selbiger im Gesetzentwürfe enthalten ist, anrathen. Selbst für die kleinsten Gemeinden die Berechtigung zur Wahl eines eigenen Schiedsmanns als Regel aufzustellen, konnte der Deputation unter Anerkennung der in jenseitiger Kammer von den Regierungsorganen angegebenen Gründe (vergl. S.1075 der Mittheilungen) nicht angemessen erscheinen; während daher im Satze «ab des Gesetzentwurfs dis fragliche Berechtigung auf diejenigen Gemeinden beschrankt wird, die mindestens eine Anzahl von 500 Einwohnern haben, gestattet doch auch der zweite Satz im Punkte b. eine Ausnahme für klei nere Gemeinden, so fern sich eine solche durch besondere Verhält nisse rechtfertigen läßt. Eine ähnliche Ausnahme und unter gleicher Voraussetzung schien der Deputation aber auch wünschenswerth in Bezug auf die in Punkt ä. des Gesetzentwurfs festgestellte Maximalzahl der Einwohner eines Schiedsmannsbczirks. Man wünschte, daß eine Dispensation von der Bestimmung sub 6. von der Regie rungsbehörde in dem Falle ertheilt werden möge, wenn auch durch den Anschluß einer klsinenGemeinde an «inen schon bestehenden Schiedsmannsbezirk die Kopfzahl dieses letztem an 3000 um ein Unbedeutendes überschritten werde; die Herren Re- gierungscommiffarien haben sich damit einverstanden erklärt und man empfiehlt der verehrten Kammer, ihre Beistimmung hierzu auszusprechen. Ohnehin wird von der Festhaltung einer Ma- ximalzahl von 3000 Einwohnern für Einen Bezirk in dem Falle «-gegangen werden müssen, wenn die Gemeinde einer der grö ßer« Städte des Landes sich für Erwählung von Schiedsmän nern erklären sollte; denn es würde nicht zweckmäßig sein, in einer und derselben Stadt von z. B. 30,000 Einwohnern 10 Schieds männer fungiren zu lassen. Prinz Johann: Das Schicksal des Amendements des Herrn Bürgermeisters v. Mirus ist noch nicht entschieden; gleichwohl scheint es, als ob, um den laut gewordenen Wünschen zu genügen, es zweckmäßig wäre, dem Paragraphen eine kleine Veränderung beizubringen, welche unabhängig von der An nahme oder Abwerfung des Mirus'schen Amendements ist. Ich würde nämlich Vorschlägen, im Satze sab die festgesetzte Ein wohnerzahl auf 1000 herabzusetzen und an die Stelle des Wortes: „anzuweisen" zu setzen: ,,angewiesen werden kann". Die Zahl 1000 scheint mir dadurch gerechtfertigt zu werden, daß sie die doppelte Zahl von 500 ist und für 500 Seelen regelmäßig ein Schiedsmann gewählt werden soll, für 1000 also zwei Schiedsmänner. Die Vertauschung jenerWorte aber bezweckt, daß durch solche verschiedene Schiedsmannsbezirke gewissermaaßen concurrirende Friedcnsgerichte bestellt werden, was wünschenswerth zu sein scheint. Präsident v. Carlöwitzr Es soll also nach dem Amende ment Sr. König/. Hoheit der Satz 8. so lauten: „An Orten von mehr als 1000 Einwohnern können mehrere Schicdsmänner ge wählt werden, deren jedem sodann sein besonderer Bezirk ange wiesen werden kann." und ich frage: ob die Kammer dieses Amendement unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. GrafHohenthal - Püchau: Ich wollte mir auch ein Amendement bei diesem Paragraphen zu stellen erlauben. Ich
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