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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rvollen; wäre das nicht der Fall, so würde es Zeit sein, dieser Gemeinde die Wahl eines Schiedsmanns für sich zu gestatten. Ueberhaupt erlaube ich mir, die geehrte Kammer darauf aufmerk sam zu machen, -aß, was die Bildung der Bezirke betrifft, das Ministerium hier zwar die Grundsätze aufgestellt hat, aber gar kein Bedenken finden wird, hiervon Ausnahmen zu gestatten. Es beruht ja das ganze Gesetz auf dem freien Willen, es ist durchaus kein Zwangsgesetz. Es wird daher Niemand in seinen Rechten verletzt, wenn irgend einmal ein kleinerer Bezirk, als vorgeschrieben ist, einen Schiedsmann hat, oder wenn ein Bezirk über 3000 Seelen umfaßt, oder in einer Stadt, die unter 3000 Seelen hat, mehr als ein Schiedsmann gewählt wird. Es wird dadurch Niemand verletzt, weder der Schiedsmann, weil «r das Amt nicht anzunehmen braucht, weder die Gemeinde, weil sie einen Schiedsmann zu wählen nicht genöthigt ist, noch die Interessenten, weil sie nicht zu einem Schiedsmanne nothwendig zu gehen brauchen, noch endlich der ganze Staatsorganismus, weil das Institut nicht als ein nothwendiges, sondern nur als «in nützliches betrachtet wird. Es wird daher das Ministerium in der Ausübung dieses Gesetzes alle billigen Wünsche berück sichtigen. Bürgermeister Gottschald: Wenn der Herr Staats minister äußerte, daß, wenn kleinern Gemeinden gestattet würde, für sich einen Schiedsmann zu wählen, leicht andere kleinere Gemeinden der Wohlthat eines Schiedsmanns ganz entbehren würden, so glaube ich, ist das ein Bedenken, welches Unbegründet ist, da für diesen Fall in der Ausnahmebestim mung zugleich mit vorgesehen ist, nämlich dadurch, daß die Lberbehörde die Genehmigung unter dem Vorbehalte zu er- Heilen hat, daß es andern kleinern Gemeinden gestattet sei, sich dieser Gemeinde, der die Wahl eines Schiedsmanns ge stattet worden ist, anzuschließen. Wenn dieser Vorbehalt bei der Dispensation gemacht wird, ist jenes Bedenken gehoben. i Prinz Johann: Um einen solchen Vorbehalt zu machen, gehört eben die Genehmigungsertheilung dazu. ' Graf Hohenthal -Püchau: Meine Herren, ich ge stehe, ich halte diesen Paragraphen für einen der wichtigsten in dem ganzen Gesetze; einmal weil ich die Bestimmungen selbst, die er enthält, für sehr wesentlich halte; zweitens deshalb, weil gerade bei diesem Paragraphen eine entschiedene Differenz zwischen den Ansichten der Regierung, denen der zweiten Kammer und den unsrigen stattfindet. Deshalb wünschte ich sehr, daß die geehrte Kammer sich nicht vielleicht durch eine zu zeitige Beschlußfassung präjudicire, und ich erlaube mir an die geehrte Kammer die Frage zu richten, ob es nicht thunlicher wäre, diesen Paragraphen ausgesetzt sein zu lassen, der Depu tation zu nochmaliger Berichterstattung zu überweisen und dieselbe zu beauftragen, sich darüber mit der Deputation der zweiten Kammer nochmals zu vernehmen. Ich bin noch in dieser Idee bestärkt worden durch die letzten Worte des Herrn Ministers, wo er erklärte, daß das Ministerium alle möglichen Billigkeitsrückflchten bei der Eintheilung der Bezirke würde eintreten lassen. Zch halte es daher für sehr wünschcnswerth, wenn in diesem Paragraphen nur sehr allgemeine Principien in Bezug auf die Wahl festgestellt würden, um der Regie, rung möglichst freie Hand zu lassen, sich auf dem Verord nungswege speciell über die Bildung der Bezirke auszuspre chen. Es ist dies eine Ansicht, die ich nur der Kammer an heimgebe, und ich erwarte, ob sie Anklang finden wird. Bürgermeister Wehner: Ich wollte mir erlauben, darauf etwas zu bemerken. Wir stehen hier mit der zweiten Kammer allerdings in Widerspruch, aber so, daß, wenn wir der zweiten Kammer beitreten, auch unsere frühern Beschlüsse fallen müß ten. Wir haben bereits am Eingänge des Gesetzes beschlos sen, daß die Ueberschrift so angenommen werden solle, wie sie im Entwürfe enthalten; da heißt es aber: daß an Orten, wo solches gewünscht wird, besondere Schiedsmänner bestellt werden. Also hier ist blos von Wünschen die Rede; allein die zweite Kammer will einen Zwang hineinlegen, und gegen diesen Zwang haben sich die meisten Mitglieder schon ausge sprochen und namentlich auch ich; denn ich glaube, dieses Ge setz muß sich aus dem Volke nach und nach herausbilden, wenn etwas Gutes daraus werden soll. Von Anfang an kann man es mit Zwang nicht einführen, um so mehr, weil jetzt überhaupt eine Antipathie gegen Ausführung neuer Ge setze vorhanden ist. Seit dem Jahre 1833 ist man fortwäh rend mit der Ausführung neuer Gesetze beschäftigt gewesen, und wenn inan jetzt im Lande hört, es soll ein neues Gesetz eingeführt werden, so erschrickt schon die ganze Bevölkerung. Aus diesem Grunde muß man behutsam zu Werke gehen, wenn etwas so Gutes, wie dieses Gesetz zu enthalten scheint, in Anwendung gebracht werden soll. Es würden eine Menge Widersprüche austauchen, wollte man hier einen Zwang an wenden. Die Erfahrung hat das gelehrt. Ich will nur an das Gesetz wegen der Lodtenschau erinnern; man wird sich bald überzeugen, daß meine Ansicht richtig sei, und davon, daß es besser sei, man überläßt die Ausführung mehr denen, für die das Gesetz gegeben wird, und geht dabei gewissermaaßcn konstitutioneller und volksthümlicher zu Werke. Graf Hohenthal-Püchau: Nur ein Wort zur Ent gegnung. Ich glaube, es ist das erste Mal in dieser Kammer, daß ich gegen den geehrten Abgeordneten aus Chemnitz einen Beschluß der zweiten Kammer zu verthcidigen genöthigt bin; indessen da ich es einmal übernommen habe, so muß ich hinzu setzen, daß nicht allein in der Prmcipfrage die zweite Kammer mit uns nicht einverstanden ist, sondern sie hat auch andere Vorschläge in Hinsicht der speciellen Eintheilung der Bezirke gethan. Deshalb wünsche ich, daß die Kammer sich nicht durch die Beschlußfassung präjudicrre. Bürgermeister Hübler: Ich konnte mich des Wortes begeben, da der Bürgermeister Wehner das schon ausgespro chen hat, was ich bemerken wollte. Nachdem wir uns gestern einstimmig über das Princip vereinigt haben, daß bei gegen wärtigem Gesetze von allem Zwange abgesehen werden müsse,
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