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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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bei der ersten und zweiten kvine absolute Stimmenmehrheit erge ben hat, entscheidet relative Stimmenmehrheit; zwischen Meh rern aber, welche bei der dritten Abstimmung gleiche Stimmen erhalten haben, das Loos. In Ansehung der Zahl der Stimmenden, welche erforder lich ist, damit die Wahl des Schiedsmanns gültig erfolgen könne, kommen die Borschristen der allgemeinen Städteordnung §§. 111 und 159 und der Landgemeindeordnung 46 und 54 in Anwendung, und zwar sowohl dann, wenn eine Gemeinde für sich allein wählt, als auch dann, wenn mehrere Gemeinden zusammen wählen. Bei Wahlen der letztem Art ist demnach erforderlich, daß aus jeder der mehrern Gemeinden mindestens zwei Drittheile der Stadtverordneten, oder beziehendlich des größern Bürgerausschusses, oder des Gemeinderaths gegenwär tig sind und an der Abstimmung Lheil nehmen. Von Gemein den, welche keinen Gemeinderath haben, muß bei einer solchen mit andern Gemeinden zusammen vorzunehmenden Schieds- mannswahl (§. 4) wenigstens entweder der Gemeindevorstand oder der Grmeindeätteste gegenwärtig sein und an der Wahl Theil nehmen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Bei den jetzt vor getragenen Paragraphen habe ich den Wunsch, über einige darin vorkommende Punkte etwas nähern Aufschluß zu erhalten, indem mir Manches im Vergleich.des Deputationsberichts mit dem Gesetzentwürfe dunkel geblieben ist. Der erste dies er Punkte be trifft den Beschluß, ob überhaupt ein Schiedsmann gewählt wer den solle oder nicht. Denn das ist meines Erachtens gewiß zu unterscheiden zwischen der Wahl selbst und dem vorhergehenden Beschlüsse, ob eine Wahl vorgenommen werden solle. Was nun das Letztere betrifft, so heißt es im Deputationsberichte Seite 10: „Die Herren Regierungscommissarien hätten die mündliche Er läuterung gegeben, daß der primitive Wunsch und Antrag we gen Erwählung eines Schiedsmanns von jedwedem einzel nen Mitgliede einer Gemeinde ausgehen und der betreffenden Wahlcorporation zur Erwägung und Beschlußfassung vorgetra gen werden kann." Nun heißt es aber im Z. 6 des Ent wurfs: „Bei der nach Vorstehendem kompetenten Behörde ha ben die Stadtverordneten und Gemeinderäthe, welche zufolge ei nes ordnungsmäßig, in Städten mit Einverständniß des Stadt raths, gefaßten Beschlusses einen Schiedsmann beziehendlich ge meinschaftlich (Z. 3)-wählen wollen, die Veranstaltung der Wahl nachzusuchen." Hier also ist der Beschluß wegen der Wahl eines Schiedsmanns ausdrücklich mit auf das Einverständniß des Stadtraths gestellt, was dann nicht der Fall sein würde, wenn der Wahlcorporation, die nach dem Gesetzentwürfe und den nunmehrigen Abänderungen blos aus dem Bürgerausschusse be stehen soll, wenn, sage ich, dieser Wahlcorporation die Beschlußfassung zusteht. Auch in §. 6, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, heißt es wiederum: „zufolge eines ordnungs mäßig gefaß ten Beschlusses". Es wird sichalso auch hier wieder fra gen, ob dazu die Zustimmung des Stadtraths nöthig ist. Dies scheint mir eine Aufklärung zu erfordern, um künftigen Zweifeln zu begegnen. Der zweite Punkt, welchen ich angedeutet habe, bezieht sich auf die Competenz der Oberbehörde. Es können nämlich bei der Wahl der Schiedsmänner offenbar gar manche Zweifel und Streitpunkte vorkommen, über die eine Oberbehörde zu entscheiden haben wird. Nun findet sich zwar im Deputa-. tionsberichte Seite 17 zu §. 14 eine Andeutung darüber, indem es dort heißt: „es sei bei Streitigkeiten zwischen dem Stadtrathe und den Stadtverordneten oder der ländlichen Obrigkeit und dem Gemeinderäthe die vorgesetzte Kreisdirection die kompetente Mit telbehörde." Das ist sehr gut, daß das im Deputationsberichte steht, allein es scheint doch wünschenswerth, daß darüber auch etwas in das Gesetz selbst komme, namentlich weil man leicht zweifelhaft werden könnte, in so fern als eigentlich dieses ganze Gesetz mehr als eine Justizangelegenheit behandelt worden ist und noch behandelt wird, und als darin mehrereMale dieAppel- lationsgerichte erwähnt werden als die Behörde, welche über gewissePunkte zu entscheiden haben sollen. In dieser Beziehung scheint es mir nothwcndig, einen besonder« Punkt darüber in das Gesetz zu bringen; jedoch ist es mir zweifelhaftgewesen, wohin er passen würde. Es scheint mir, als ob eine Bestimmung darüber so lauten könnte, um meines» LiZunsche zu genügen: „In allen die Wahl der Schiedsmänner betreffenden Angelegenheiten sind eintretenden Falls die obern Verwaltungsbehörden kompetent." Meiner Ansicht nach würde dieser Punkt am besten vielleicht nach Z. 11 als §. 11b. einzuschalten sein, weil mit Z. 11 sich die Be stimmungen über die Wahl der Schiedsmänner schließen. Ich will mir also jetzt nur die Stellung dieses Antrags für jenen Ort Vorbehalten, und erwarte, in wie fern mir inBezug auf die ange regten zweifelhaften Punkte entweder von Seiten des Herrn Regierungscommissars oder von Seiten des Herrn Referenten eine Auskunft ertheilt werden wird. Königl. Commissar Hänel: Was den ersten Zweifel be trifft, den der geehrte Secretair sich machte, so glaube ich, daß nach dem Gesetzentwürfe und dem Deputationsgutachten es sich so verhält: Es kann, so wie in andern Gemeindeangelegenheiten, wohl auch hier der Wunsch des Einzelnen den Vertretern der Ge meinde kundgethan werden; der Beschluß aber, einen Schieds mann zu wählen, muß dann ein ordnungsmäßig gefaßter Be schluß sein und in den Städten wird dazu auch das Einverständ niß des Stadtraths gehören. Ein Widerspruch dürfte also nicht darin liegen, daß auf der einen Seite der Antrag bei der Ge meindeobrigkeit auf Veranstaltung der Wahl eines Schieds manns einen ordnungsmäßig gefaßten Beschluß zur Unterlage erhalten muß, wobei ich nur bemerke, daß die Gemeindeobrigkeit selbst der Stadtrath ist und es sich da schon finden muß, daß die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten oder der Bürgeraus schuß, und der Stadtrath darüber sich einverstehen. Wenn aber auf der andern Seite angenommen wird, cs müsse nicht noth- wendig die erste Anregung zu Fassung eines solchen Beschlusses aus den Gemeindevertretern, aus den Stadtverordneten selbst entspringen, so scheint sich das Eine mit dem Andern ganz wohl zu vertragen. Den zweiten Punkt betreffend, den der geehrte Herr Secretair bemerkte, so ist bei dem Gesetzentwürfe die Idee allerdings die, daß die Wahl der Schiedsmänner eine Gemeinde angelegenheit ist, und daraus folgt, daß bei entstehenden Irrun gen, wenn überhaupt eine Entscheidung der obern Behörde notß-
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