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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Es ist blos gesagt: „In dem unter 1Z. 5 bemerkten Falle haben hie Wahlcorporationen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses zur Wahl eines Schiedsmanns verschreit«« wollen, solches der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen." Zur Wahl- rorporation gehören die Stadtverordneten und der Bürgeraus schuß in größer« Städten, einen Beschluß aber hat der Bürger ausschuß nicht mit zu fassen. Es wird sonach der Wahlcorpo- ration einPradicat beigelegt, was ihr nichtzukommt. Hier müßte doch wohl eine Aenderung vorgenommen werden. Referent v. Welck: Das liegt in den Worten: „zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses". Was ein ord nungsmäßig gefaßter Gemeindebeschluß ist, geht aus der Städte ordnung hervor. Bürgermeister Wehner: Ich muß der Ansicht des Herrn v. Biedermann beitreten, daß eine Aenderung nothwendig ist. Die Wahlcorporation soll Anzeige machen. Der Bürgeraus schuß kann aber nicht zusammenberufen werden ohne Veranlas sung des Stadtraths. Eine Aenderung ist jedenfalls nothwen dig, und ich erkläre es daher für zweckmäßig, den Paragraphen an die Deputation zurückzuweisen. Staatsminister v. Könneritz: Gerade dieses war.der Grund, warum das Ministerium vorher vorschlug, zu setzen: „Stadtverordnete und Gemeinderath". Bürgermeister Gottschald: Der Bürgerausschuß hat keinen bestimmten Vorstand. In allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung desselben unterliegen, hat ein Mitglied des Ra- thes den Vorsitz. Bei Wahlgeschästen dagegen, wenn Mitglie der des Stadtrathes zu wählen sind, eröffnet der Vorsitzende der Stadtverordneten die Verhandlung und'dann wählt der Bürgerausschuß erst den Vorsitzenden, welcher die Wahl leitet. Es ist immer vom Vorstände die Rede, und man scheint von der Ansicht auszugehen, daß der Bürgerausschuß einen Vorstand habe. Die Wahlversammlung muß aber stets erst einen Vor stand zur Leitung des Wahlgeschäfts wählen. Bürgermeister Wehner: Ich wollte nur bemerken, daß Alles, was mein Nachbar sagt, richtig ist; davon aber, daß das, was er anführt, nicht Alles in das Gesetz ausgenommen werden kann, bin ich auch überzeugt. Es würde die Fassung nach meinem Bedünken nicht schwierig werden, wenn man auf die Paragra phen der Städte- und Vandgemeindeordnung hinwiese. Wollte man das Alles aufnehmen, was in Frage kommt, so würde der Paragraph länger als eine Elle werden. Bürgermeister Gottschald: Es ist gar nicht meine Mei nung gewesen, daß das Alles in den Paragraphen ausgenommen weiden soll. Ich habe es nur geäußert, um darzuthun, daß die Ausdrücke in der Fassung nicht genügend sind und so beibehalten werden können. Referent v. Welck: Ich habe nichts dagegen einzuwenden, daß die bezüglichen Paragraphen derLandgemeinde-und Städte ordnung in die Fassung ausgenommen werden, zweifle aber, daß an der Fassung selbst eine große Veränderung vorgenommen werden könne. Präsident v. Carlowitz: Meine Herren, die Debatte ist nicht allein über §. 6, sondern über die Z§. 4—7 eröffnet. ES kann daher jetzt auch noch .über diese Paragraphen debattirt wer den. Ist einmal die Debatte geschlossen, so wird rs hierzu zu spät sein; ich mache daher hierauf besonders aufmerksam. Bürgermeister Gottschald: Ich habe geglaubt, daß nm über den Antrag debattirt werden soll: ob die Kammer diese Paragraphen an die Deputation zurückgeben wolle oder nicht. Außerdem würde ich um das Wort zu einer Bemerkung zu §. 5 bitten. Prinz Johann: Der Antrag bezog sich blos darauf, §. 6 an die Deputation zurückzuweisen. Präsident v. Carlowitz: Es ist auch so der Antrag von Sr. König!. Hoheit verstanden worden. Meine Absicht ist es, wenn über die andern Paragraphen nichts noch bemerkt wird, jetzt auf die vorgrtragenen Paragraphen, mit Ausnahme des 8.6, dessen Abstimmung ausgesetzt bliebe, wenn der Ritterstädt'sche Antrag Genehmigung findet, die Annahmefrage zu stellen. Bürgermeister Gottschald: Ich habe zu H. 5 eine Be merkung zu machen. Ich halte die Concurrenz eines Amts hauptmanns bei der Wahl nicht für nothwendig und glaube, daß die beiden Bestimmungen unter 2 s. und b. wegfallen können, an deren Stelle vielleicht folgende Fassung substituirt werden könnte: „2) wenn mehrere Gemeinden zusammen einen ge- meiNschaftlichenSchiedsmannwählen, durch einen nach freierWahl der Wahlversammlung zu bestim menden Vorstand." Wenn mehrere Gemeinden sich ver einigen, so stelle ich mir die ganze Angelegenheit so vor: eine Ge meinde muß die Initiative ergreifen rücksichtlich des Beschlusses, einen Schiedsmann zu wählen. Diesem Beschlüsse treten meh rere Gemeinden bei und es erfolgt eine Vereinigung mehrerer Gemeinden zu dem Ende, um einen gemeinschaftlichen Schieds mann zu wählen. Nunmehr, glaube ich, würde es von den Obrigkeiten der verschiedenen Gemeinden zu vermitteln sein, an welchem Orte und an welchem Tage die Wahl vorgenommen werden solle. Die Gemeinderäthe oder Gemsindevorstände kommen dann an dem bestimmten Orte zusammen, um den Schiedsmann zu wählen. Da wäre es meiner Ansicht nach ein Auskunstsmittel, daß der Aelteste die Versammlung eröffnete und die Versammlung darauf sich einen Vorstand wählte, um die Wahl zu leiten. Zu welchem Ende daher der Amtshaupt- mann deshalb incommodirt werden soll, sehe ich nicht ein. Ich würde daher zu diesem Paragraphen Vorschlägen, statt der Be stimmungen unter ». und b. aufzunehmen; „durch einen nach freier Wahl der Wahlversammlung zu bestimmendenVorstand" Präsident v. C ar l o wi tz: Im Interesse des protocollirenden Herrn Sseretairs muß ich mir das Amendement schriftlich aus bitten. Es ist ein Amendement zu §. 5 cingereicht worden, wo nach statt s. und b. gesetzt werden soll: „durch einen nach freier Wahl der Wahlversammlung zu bestimmenden Vorstand". Ich ! frage die Kammer: ob sie das Amendement unterstützt? ----- Wirdnicht ausreichend unterstützt.
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