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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Bürgermeister Gottschald: Es wird wohl hier statt: „Wahlhandlung" heißen müssen: „Wahlversamm lung". Referent v. Welck: Die Leitung der Wahlhandlung ge schieht durch den Vorstand; also ist er auch Vorstand der Wahl handlung. Domherr V. Günther: Ich sollte meinen, es wäre rich tiger, zu sagen: „Vorstand der Wahlversammlung". Referent v. Welck: Ich werde mich auch damit einver standen erkläre». Präsident v. Carlowitz: Es scheint, als ob die Deputa tion in diese Redactionsveränderung eingewilligt habe. Dem nach steht die Sache so, daß, während die zweite Kammer das Wort: „Behörde" mit: „Wahlcorporation" vertauscht wissen will, die Deputation vorschlägt, die Worte zu brauchen: „Vor stand der Wahlversammlung". Ich habe nun zu fragen: ob die Kammer nach Anrath en ihrer Deputation statt des Wortes: „Behörde" und unter Ablehnung des Beschlusses der zweiten Kammer die Worte setzen will: „der Vorstand der Wahlver sammlung"? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kam mer mit dieser Veränderung §. 1V des Entwufs annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent». Welck: 8.11. Nach Ablauf der drei Jahre (Z. 8) findet eine neue Wahl entweder auf Verlangen des bisherigen Schiedsmanns, oder ohne dessen Verlangen auf Antrag der Stadtverordneten oder Gemeinderäthe statt. Bei mehrer» zu einem Schiedsmanns bezirke verbundenen Gemeinden (Z. 3) reicht der Antrag von einer dieser mehrern Gemeinden hin, um eine solche neue Wahl herbei zuführen. So lange weder von dem bisherigen Schiedsmanne selbst, noch von Seiten der Gemeinde eine neue Wahl bei der Behörde in Antrag gebracht worden ist, hat Ersterer auch nach Ablauf der drei Jahre, auf welche er zunächst gewählt war, das Amt als Schiedsmann fortzuverwalten. Bei der neuen Wahl ist der bisherige Schiedsmann von neuem wählbar. Im Berichte heißt es: In Gemäßheit der bei Z. 8 beantragten Hinweglaffung des Wortes: „zunächst" empfiehlt sich folgende von der jenseitigen Kammer angenommene Fassung des tz. 11 (vergl. S. 355 Landtagsacten M. Abth., verb. S. 478, 479 Beil, zur HI. Abth.): „Nach Ablauf der drei Jahre findet eine neue Wahl statt, bei welcher der bisherige Schiedsmann von neuem wählbar ist", nur scheint es dem diesseits anaenommenenPrinckpe entsprechend zu sein, in diese Fassung den Satz einzuschalten: „in so fern sich nicht die Gemeinde für Wiederaufhebung z der getroffenen Einrichtung erklärt." Mit diesem Zusätze empfiehlt die Deputation die obige Fas sung zur Annahme. Prinz Johann: DieseWortewerdenwohlnachdemWorte: „findet" einzuschalten sein. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich wollte mir bloS von dem Herrn Präsidenten Bescheid darüber erbitten, ob ich meinen vorhin angekündigten Antrag, welcher die Einschal tung eines neuen Paragraphen, nämlich §. 11b. bezweckt, jetzt einbringen soll, oder erst, nachdem über §. 11 Beschluß gefaßt worden sein wird. Präsident v. Carlowitz: Es ist ganz gleichgültig, ob, wenn ein Paragraph mit b. bezeichnet, also als Zusatzparagraph betrachtet wird, er vor oder nach der Beschlußfassung überden Paragraphen, dem er angehängt werden soll, zur Berathung kommt. Beides ist zulässig. SecretairBürgermeister Ritterstädt: Ich will ihn we nigstens immer überreichen, weiß aber nicht, ob ich ihn jetzt ent wickeln soll. Präsidentv. Carlowitz: Es wird angemessen sein, da einmal über tz. 11 gesprochen wird, auch das Amendement schon jetzt entgegenzunehmen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe bereits vorhin bemerkt, daß mir in Bezug auf die Competenz der Behör den doch eine größere Vollständigkeit imGesetze wünscher.swerth erscheint. Ich habe zwar aus der Aeußerung des Herrn Com- missars vernommen, daß die hohe Staatsregierung hier allerdings ganz derselben Ansicht ist, welcher auch ich gewesen bin; aber ich wünsche nur, daß das auch etwas deutlicher aus dem Gesetze hervorgehen möchte, und ich bemerke, daß unsere geehrte Deputa tion selbst ein derartiges Bedürfnis! gefühlt zu haben scheint, da sie, wie ich bereits erwähnt habe, zu Z. 14 eine Erläuterung dieser Art im Berichte zu geben für nöthig erachtet hat. Ich habe auch bereits erwähnt, daß eS mir um deswillen wünschenswerth erscheint, die Competenz der Verwaltungsbehörden, so weit sie eintreten soll, ausdrücklich zu erwähnen, weil nicht nur in dem von der Deputation vorgeschlagenen §. 12 b, wenn er angenom men wird, sondern auch in einem spätem Paragraphen des Ge setzentwurfs selbst die Appellationsgcrichte'mehrmals erwähnt werden, undmandadurch sehr leicht auf dicJdee kommen könnte, daß diese Behörden in allen die Schiedsmänner betreffenden Angelegenheiten kompetent sein sollen. Darum erlaube ich mir den Antrag, es möge nach tz. 11 ein Paragraph folgenden In halts eingeschaltet werden: „In allen die Wahl der Schiedsmänner betreffenden Angelegenheiten sind eintretenden Falls die obern Verwaltungsbehör den competent." und es folgt daraus, daß, wenn von der Bestätigung, Verpflichtung und Beaufsichtigung der Schieds richter die Rede ist, dayn die Justizbehörden eintreten sollen. Eine Bemerkung muß ich noch hinzufügen: es wird die Fassung, die ich hier gewählt habe, in einer Beziehung nicht ganz ausrei chend erscheinen, nämlich in Bezug auf K. 3. Dort ist aller dings auch in gewisser Maaße von der Wahl der Schiedsrichter die Rede, indem von der Bildung der Bezirke gesprochen wird, welche für die Schiedsmä nner eingerichtet werden sollen. Dort ist nun auch im dritten Satze von Oberbehörden die Rede- wo es
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