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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Amendement beitritt? — ES Wird gegen drei Stimmen ange nommen. Referent v. Welck: §.12. Die gewählten Schiedsmänner werden durch die Gerichts behörde ihres Wohnorts bestätigt und für ihre Amtsverwaltung eidlich in Pflicht genommen. Bei Solchen, welche auf diese Weise als Schiedsmänner in Pflicht genommen worden sind, bedarf es, wenn sie von neuem oder zu einer spätem Zeit wieder zu Schiedsmännern gewählt werden, keiner neuen eidlichen Ver pflichtung, sondern nur einer Verweisung auf die früher über nommene Pflicht. Der Bericht lautet: In den Motiven «uk IX. S. 516 Abth. I. Bd. 1 wird ge sagt: „es werde nicht entsprechend sein, die Schiedsmänner in Bezug auf ihre Amtsführung unter die Untergerichte zu stellen" u. s. w. Man hat nun in der jenseitigen Kammer, bei vollkommener Billigung dieses Grundsatzes, eine Inkonsequenz darin zu finden geglaubt, daß demohngeachtet nach §. 12 des Gesetzentwurfs die gewählten Schicdsmänner durch die Gerichtsbehörde ihres Wohnorts, mithin durch eine ihnen coordinirte Behörde be stätigt werden sollen, und hat demnach mit einer Majorität von 33 Stimmen gegen 31 (vergl. S. 356 Landtagsacten III. Abth., verb. S. 479 Beil. z. IH. Abth.) folgende Fassung des ersten Satzes in diesem Paragraphen beschlossen: „Die gewählten Friedensrichter werden durch das Bezirksappellationsgericht bestätigt und für ihre Amts verwaltung austragsweise durch die Gerichtsbehördeihres Wohnorts eidlich in Pflicht genommen." Die unterzeichnete Deputation kann den Beitritt zu diesem Beschlüsse nicht anempfehlen, und spricht zuvörderst ihre Ansicht über die Behörde, von welcher diese Bestätigung ausgehen soll, und über die Bestätigung selbst, deren Nothwendigkeit im All gemeinen von mehrern Mitgliedern der jenseitigen Kammer in Zweifel gezogen wurde, in Folgendem aus: Daß eine ofsicielle Bestätigung des Schiedsmanns erfolge, erscheint ihr ebenso zweckmäßig, alsnothwendig und konsequent. Der Schiedsmann tritt, auch ohne daß er ein nothwendiges und unentbehrliches Glied des Justiz- oder Staatsorganismus wäre, in die Reihe der öffentlichen Beamten, und den von ihm vermit telten Vergleichen und hierüber aufgenommenen Niederschriften wird ofsicielle Autorität und Beweiskraft beigelegt. Seiner Bestätigung zu dem von ihm übernommenen Amte bedarf es da her unzweifelhaft, und sie findet aus gleichen Rücksichten statt auch bei den Schiedsmännern im Königreich Preußen und im Herzogthum Sachsen-Meiningen. Allerdings wird diese Bestä tigung nur aus einem der in ߧ. 13,14 bis mit 17 angeführten Gründe verweigert werden können; um so unbedenklicher, aber auch sehr nothwendig zu Vermeidung von Erkundigungsein ziehungen, Berichtserforderungen und Erstattungen, erscheint es daher, diese Bestätigung der unmittelbaren Gerichtsbehörde des Wohnorts des erwählten Schiedsmanns zu überlassen. In allen mit Ausübung des Schiedsmannsamts nicht collidirenden Verhältnissen und Beziehungen bleibt selbige nach wie vor die ihm unmittelbar vorgesetzte Gerichtsbehörde, und in dem Augen blicke, wo von ihr die Bestätigung seiner Wahl erfolgen soll, ist er noch nicht einmal Schiedsmann; eine Zurücksetzung, eine Schmälerung seines Ansehens in seinem künftigen Amte kann also doch unmöglich für ihn aus dieser Art der Bestätigung her vorgehen. Sie ist aber auch noch für den Schiedsmann selbst oder für die betreffende Gemeinde mit dem Vortheil verbunden, daß beiden, wenn sie sich bei einer etwaigen Bestätigungsver weigerung Seiten der untern Behörde nicht beruhigen wollen, in dem vorgesetzten Appellatkonsgerichte eine Instanz zur Be schwerdeführung vorbehalten wird, und es versteht sich von selbst, daß in einem solchen Falle die Recursbehörde ausführliche Darstellung der Gründe, aus welchen die Berwekgerung^der Be stätigung erfolgt ist, von der Unterbehörde zu verlangen und einen die Verweigerung bestätigenden Bescheid gegen die Re kurrenten zu motiviren haben würde. Kheilt die verehrte Kammer diese eben entwickelten An sichten, so empfiehlt die Deputation, die Fassung des §. 12, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist, beizubehalten, dagegen aber einen Zusatzparagraphen sub 12 b. folgenden Inhalts hinzuzu fügen: §. 12b. Die Bestätigung darf nur aus einem der in den §§. 13,14,15, 16 und 17 (des Gesetzentwurfs) erwähnten Gründe verweigert werden; gegen die ausgesprochene Verweigerung steht den Betheiligten der Rekurs an das Bezirksappellationsgericht zu. Dasselbe hat von der betreffenden Gerichtsbehörde die Angabe der Gründe der Verweigerung zu erfordern, und wenn cs dieselben für gesetzlich erkannt, die Recurrenten mittelst motivnten Bescheids abzuweisen. Königl. Commissar Hän el: Gegen den von der geehrten Deputation vorgeschlagenen §. 12 b. muß ich mir einige Bemer kungen erlauben, nicht gegen den ganzen Paragraphen, sondern nur gegen den zweiten Theil desselbenvon den Worten an: „ge gen die ausgesprochene Verweigerung steht den Betheiligten der Rekurs an das Bezirsappellatkonsgericht zu. Dasselbe hat von der betreffenden Gerichtsbehörde die Angabe der Grüpde derVer- weigerung zu erfordern, und wenn es dieselben für gesetzlich er kannt, die Recurrenten mittelst motivirtcn Bescheids abzuwer- sen." Es scheint diese Bestimmung in diesem Gesetze nicht nö- thig zu sein, und weil sie nicht nöthig ist, könnte sie, wenn sie doch darin stände, möglicherweise Zweifel erregen. Wenn der Gesetz entwurf sagt: DieBestatigung der Schiedsmänner erfolgt durch dieGerichtsbehördedes Wohnorts, womit die geehrte De putation sich einverstanden erklärt hat, so ist darin ausgespro chen, daß die Bestätigung eine Justizangelegenheit sei. Ueber den Jnstanzenzug in Justizsachen haben wir aber schon in andern Gesetzen völlig ausreichende und deutliche Bestimmungen. Wir haben in dem Gesetze über die höhern Justizbehörden und den Jnstanzenzug von 1835 die Bestimmung, daß, wenn man sich über Untergerichte zu beschweren hat, die Appellationsgerichte, und wenn man sich über diese letzter» zu beschweren hat, das Justizministerium kompetent sind. Eine weitere Bestimmung ist, daß in Verwaltungssachen, die bei einer Justizbehörde vor kommen, keine Appellationen, sondern nur Beschwerden zulässig sind; die Bestätigung eines gewählten Schiedsmanns gehört aber ohne Zweifel in die Categorie von Verwaltungssachen, die bei Justizbehörden vorkommen. Es ist keine Parteisache, sondern ein Gegenstand der Justizverwaltung. Hier würde also auch I. 54. 4
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