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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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die Rede ist, Einige den Recurs an die Verwaltungsbehörden, Andere an die Justizbehörden werden gerichtet wissen wollen. Wenn endlich gewiß ist, daß die Beschwerde oder der Recurs auch an das Justizministerium freistehen muß, und wenn das gleichwohl im Paragraphen nicht erwähnt ist, so ist das kein Mangel. Denn eben, wenn nicht gesagt wird, daß von der Entscheidung des Appellationsgerichts kein weiterer Recurs statt finden soll, so versteht eS sich von selbst, daß er an das Justizministerium stattsinde. Die Angabe von Gründen mag übrigen? gar wohl den Unterbehörden erlassen werden; aber wenn Jemand glaubt, daß die Unterbehörden keinen Grund haben, weil sie keinen angeben, und deshalb an das Appella tionsgericht sich wendet, so kann dasselbe wohl schwerlich dis- penstrt werden, nunmehr in einem motivirten Bescheide die Gründe anzugeben, aus welchen die Bestätigung nicht ertheilt werden soll. Um dies aber zu können, muß es sich die Gründe der Unterbehörden angeben lassen, damit es dieselben prüfen und nun erklären könne, ob es sie für zureichend erachte, oder sie verwerfe. — Nachdem, was ich erklärt habe, könnte es scheinen, als ob ich gegen den Antrag des Herrn v. Erregern stimmen würde. Ich gestehe, daß ich ihn nicht gerade sür nothwendig halte, werde aber gleichwohl für denselben stim men, weil ec das, was der eigentliche Sinn von 12 b. ist, vollständig und sogar noch deutlicher ausdrückt, als die Fassung der Deputation. Referent v. Welck: Der Antrag des Herrn Appellations raths v. Erregern ging auf das, was ich vorhin vorschlug. Jedenfalls würde ich diesen Antrag den beiden andern Aus wegen vorziehen, nämlich der ganzen Weglassung des Para graphen und der Veränderung, die Se. König!. Hoheit vor geschlagen hat. Namentlich müßte ich mich gegen letztere er klären, weil ich glaube, daß sie schwerlich in der zweiten Kam mer eine beifällige Annahme finden würde. Ich glaube, daß die ausdrückliche Erwähnung, daß die Bestätigung nur aus dm §§. 13 —17 erwähnten Gründen verweigert werden dürfe, nothwendig ist und so zur Beseitigung von Zweifeln di men wird, die in der jenseitigen Kammer, — ob mit oder ohne Grund, das lasse ich dahingestellt sein — angeregt worden sind. Ich glaube aber auch, daß hinreichender Spielraum für das pflichtmäßigs Ermessen der Behörde in Bezug auf Bestä- tigungsertheilung oder Verweigerung durch den Inhalt des §. 13 gegeben ist. Ich erkläre nochmals, daß ich mit der Ver änderung, die Herr v. Criegem vorgrschlagsn hat, einverstan den bin. Präsident v. Carlowitz: Ich frage Herrn v. Erlegern, ob seine Absicht dahin geht, daß der letzte Satz des Z. 12 b. er halten werden soll? v. Erlegern: Ich Habs vielleicht undruttich geschrieben. Allerdings! Präsident v. Carlo Witz: In so fern also stände das Amendement im Widerspruch mit dem, was Sr. König!. Hoheit beantragt hat. Prinz Johann: Meine College« in der Deputation wer den sich erinnern, daß ich schon in der Deputationsberathung Bedenken dagegen gehabt habe. Ich lasse mein Amendement fallen. Im Allgemeinen muß ich aber bemerken, daß ich gegen den ganzen Paragraphen stimmen werde. Es schien mir früher, als ob Seiten der Regicrungsorgane diese Ansicht unbedenklich gefunden worden wäre; da aber das Gegentheil geschieht, so werde ich gegen den Paragraphen stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Domherr v. Günther erwähnte, es könnte hier nur aus gesetzlichen Grün den Bestätigung versagt werden; ungesetzliche Gründe hat sich die Regierung allerdings auch nicht gedacht. Wenn er ferner sagte, cs wäre ein Unterschied zwischen Stadtrichtern, Bürger meistern und den Schiedsmännern, andererseits weil es hier blos auf das Vertrauen des Volkes ankomme, so gebe ich diesen Unterschied sehr gern zu. Und wenn es sich blos darum han delte, daß sie Vergleiche stiften sollten, so würde eine Bestäti gung gar nicht nothwendig sein, denn darum würde sich die Regierung nicht zu bekümmern haben. Es kommt aber darauf an, ob man ihren Protocollen gerichtlichen Glauben beilegen kann, und in dieser Beziehung ist eine Cognition nothwendig, ob der Erwählte dazu geeignet ist. Nun können aber die Gründe, warum Jemand sich nicht hierzu eigne, sehr verschieden sein. Es kann, ich will nicht vorauösrtzen, daß die Gemeinden solche Männer wählen, aber cs könnte Loch vorkommen, daß ein Mann vorgeschlagen wird, der sich ost betrinkt, was will man dann für ein Protokoll von ihm erwarten? Es kann vor kommen, daß er in der Gemeinde hetzt und im Stillen den Winkeladvocaten macht, wenn er auch darüber nicht zur Unter suchung gekommen ist. Es können dis Wähler den Begriff über Befähigung zu Abfassung eines deutlichen Aufsatzes an ders aufgefaßt haben, als die Behörde, die den Gewählten zu bestätigen hat, jenen Begriff auffaßt; oder die Wähler können den Gewählten in dieser Beziehung nicht so genau kennen, wie die Behörde. Darum scheint der Paragraph überflüssig. Daß man nicht aus eigensinnigen, aus willkürlichen Gründen, daß man nicht aus politischen Rücksichten eine Bestätigung ver weigern könne, versteht sich von selbst. Die Bedenken dürfen nur aus dem Wesen des Amts entnommen werden. Das Ministerium kann nicht für Wünschenswerth halten, daß, wo eine Bestätigung einmal erforderlich ist, specielle Vorschriften gegeben werden, während in andern Fällen dies nicht vorge schrieben ist. v. Criegern: Der Herr Präsident hat sehr richtig ange- deutet, daß in Bezug auf mein Amendement zu §. 12 b. zugleich eine Aenderung hinsichtlich der Wortfassung des letzten Satzes eintreten müßte. Ich glaube, es würde zu fubstituiren sein:
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