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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lehnt werden sollte, würde noch eine Frage aufdas v.Erdmanns- dorf'sche Amendement zu stellen sein. Um daher die Kammer schon über die Folgen ihrer Abstimmung über das Mirus'sche Amendement in Kenntniß zu setzen, muß ich mir erlauben, jetzt auch der Kammer das v. Erdmannsdorf'sche Amendement wieder vorzulesen. Es lautet so, und ist zu §.9 gestellt: „Sollte derSchiedsmann während derZsit seinerAmtsführung länger als einen Monat verhindert sein, seine Function auszuüben, so steht der Gemeinde frei, für diese Zeit einen Stellvertreter zu wählen." Zu diesem Amendement ist übrigens noch ein Sousamendement eingkbracht worden, gemeinschaftlich Sr. König!. Hoheit und dem Bürgermeister Hübler. . Hiernach sollte statt der Worte des v. Erdmannsdorf'schen Amendements: „länger als einen Monat" gesetzt werden: „voraussichtlich auf längere Zeit". Ehe ich zu diesem Amendement übergehe, versteht sich, wie ge sagt, von selbst, daß ich zunächst die erste Frage auf das Mi rus'sche Amendement zu wiederholen habe. Das Mirus'sche Amendement lautet also, um es nochmals der Kammer in's Gedächtniß zurückzurufen, wie folgt: „Auch bleibt den Ge meinden nachgelassen, für Behinderungsfälle einen Stellver treter des Schiedsmanns zu wählen." Ich frage nun jetzt die Kammer: ob sie das Mirus'sche Amendement annehmen wolle? — Es wird gegen sechs Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlo Witz: In Folge davon würde ich nun die Frage zu stellen haben auf das v. Erdmannsdorf'sche Amen dement und auf das Prinzlich-Hübler'sche Sousamendemcnt. Ich werde Zuvörderst die allgemeine Idee, diedemv.Erdmanns- dorf'schen Amendement unterliegt, herausnehmen und zur Ab stimmung bringen; dagegen die Frage ausgesetzt sein lassen, ob man sich der Worts: „länger als einen Monat", oder der Worte: „voraussichtlich auf längere Zeit" bedienen wolle. Zu nächst handelt es sich also überhaupt von der Befähigung der Gemeinde, einen Stellvertreter des Schiedsmanns zu wählen. Würde die erste Frage über das v. Erdmannsdorf'sche Amende ment bejaht, so würde ich dann eine zweite Frage auf die Worte: „länger als einen Monat", und wenn diese abgelehnt werden sollten, die Frage auf das Sousamendement stellen: „voraussichtlich auf längere Zeit". Ich frage also zunächst die Kammer: ob sie, mit Vorbehalt der Zeit, über die eine beson dere Frage gestellt werden wird, dem v. Erdmannsdors'schen Amendement, welches darauf gerichtet ist, daß es den Gemein den freistehen solle, einen Stellvertreter zu wählen, beitrete? — Das Amendement wird gegen neun Stimmen ange nommen. Präsident v. Carlowitz: Nun würden wir noch über die Zeit uns zu fassen haben. Herr v. Erdmannsdorf bean tragt, die Worte zu setzen: „länger als einen Monat"; damit in Widerspruch steht das Sousamendement Sr.Königl. Hoheit und des Bürgermeisters Hübler, wonach gesetzt werden soll: „voraussichtlich auf längere Zeit". Da das v. Erdmanns dorf'sche Amendement das ältere ist, so werde ich zuvörderst auf dieses die Frage stellen, und erst dann auf das Sr.Königl. Hoheit und des Bürgermeisters Hübler. Herr v. Erdmanns dorf will also gesetzt wissen: „länger als einen Monat". Ich frage die Kammer: ob sie diesem Amendement beitrete? — Wird gegen fünf Stimmen verneint. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich die Frage auf das Sousamendement, wonach gesagt werden soll: „voraus sichtlich auf längere Zeit", und ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement annehme?— Wird einstimmig ange nommen. Präsident v. Carlowitz: Somit wäre dieser Punkt zur Erledigung gebracht, und ich hätte nur noch zu fragen: ob man den §. 2, der nun einen Zusatz bekommen hat, mit diesem Zusatze annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun ist auch noch §.6 zurück, der an die Deputation zmückgewiesen wurde. Darüber wird der Herr Referent uns eine Mittheilung machen können. Referent v.W elck: Ich erlaube mir zuvörderst, der Kam mer nochmals §. 6, wie er von der Deputation in Vorschlag ge bracht ist, vorzulesen. Er sollte so lauten: „In dem unter 1 §. 5 bemerkten Falle haben die Wahlcorporationen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses zur Wahl eines Schiedsmanns verschreiten wollen, solches der Gemeindeobrig- keit anzuzeigen und von ihr hierauf die Aufforderung zur Vor nahme der Wahl zu erwarten, auch sodann derselben von dem Ergebniß der Wahl Anzeige zu machen." Namentlich wurde als eines der Bedenken gegen diese Fassung erwähnt, daß nicht ge nau dann der Fall entschieden zu sein scheine, wo in Städten ein Bürgerausschuß mcl, der Stadtverordneten bei der Wahl con- cmrm; zweitens das Verhältniß nicht genau geschieden sei, wo in Städten die Wahl blos von den Stadtverordneten zu erfolgen habe uns diese allein die Wahlcorporation bilden, und endlich, wie rs in dem Falle gehalten werden solle, wenn mehrere Ge meinden zusammen sich zur Wahl eines Schiedsmanns entschlie ßen. Es iß nun in Vereinigung mit den Herren Regierungs- commissarien eine andere Fassung beschlossen worden, von wel cher die Deputation allerdings die Ansicht har, ^daß alle diese Fälle dadurch getroffen werden. Bemerken muß die Deputation dabei, daß es theils weder zweckmäßig, noch auch wirklich noth- wendig erscheint, in das Gesetz selbst die einzelnen Specialitäten aller grdeukbaren Fälle aufzunehmen, vielmehr es der Ausfüh rungsverordnung überlassen bleiben kann, desfallsige Bestim mungen zu treffen, theils die Sache an und jfürssich so einfach zu sein scheint und das ganze Gesetz so sehr auf das gegenseitige Einverständnis: und auf das Entgegenkommen der Betheiligten berechnet ist, daß es sogar dem ganzen Wesen des Instituts ent gegen sein würde, allzu specielle Bestimmungen^ für jeden ein zelnen Fall festzusetzen. §. 6, wie er nunmehr vorgeschlagen wird, würde folgendermaaßen lauten; der Uebersicht halber er laube ich mir aber, nochmals §. 5 der geehrten Kammer in's Ge dächtniß zmückzurufm; Z. 5 wurde so angenommen: „Die Lei tung der Wahl geschieht: 1) wenn einzelne Gemeinden für sich
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