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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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allein einen Schiedsmann wählen, durch die Vorstände der in §.2 genannten Wahlcorporationen; 2) wenn mehrere Gemein den zusammen einen gemeinschaftlichen Schiedsmann wählen, ») durch die Gemeindeobrigkeit, dafern diese mehrer« Gemein den eine und dieselbe Gemeindeobrigkeit habens d) durch den Amtshauptmann des Bezirks, wenn die mehrern Gemeinden unter verschiedene Obrigkeiten gehören." Nun würde Z. 6 folgen: Darüber, daß ein Schieds mann oder mehrere Schiedsmänner gewählt wer den sollen, muß ein ordnungsmäßig, in Städten von den Stadtverordneten mitEinverständniß des Stadtraths gefaßterG.emeindebeschluß vorhanden sein. AufGrund dieses Gemeindebeschlusses ergeht in dem §.5unter 1 bemerktenFalle an die inZ.2 ge nannten Wahlcorporationen von der Gemeinde obrigkeit dieAufforderung zuVornahme derWahl, deren Ergebniß sodann derselben anzuzeigen ist. In den in §.5 unter 2 gedachten Fällen ist der auf einen solchen Gemeindebeschluß zu gründende An trag auf Veranstaltung derWahl eines Schieds manns beziehendlich bei der Gemcindeobrigkeit oder bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzu bringen. Domherr V. Günther: Es ist in der neuen Fassung al lerdings ein Fall nicht berührt, von dem es mir scheint, als wenn er nicht unerwähnt bleiben dürfte, nämlich der Fall, wenn in einer Stadt blos Stadtverordnete sind und kein Bürgeraus schuß. Wird hier von den Stadtverordneten der Beschluß ge faßt, einen Schicdsmann zu Wahlen, und erhält dieser Beschluß die Zustimmung des Stadtraths, so scheint es allerdings nicht norhwendig zu sein, daß noch eine besondere Aufforderung von Seiten des Stadtraths an die Stadtverordneten ergehe, zur Wahl zu schreiten. Vielmehr reicht es zu, daß der Stadtrath seinen Beitritt zum Beschlüsse der Stadtverordneten erklärt, um die Stadtverordneten sofort zu berechtigen, zur Wahl eines Schiedsmanns zu verschreiten. Da indessen dieser Punkt, ge nau genommen, gar nicht in das Gesetz gehören, sondern ein Gegenstand der Ausführungsverordnung sein würde, und da die Staatsregierung sich nicht abgeneigt gezeigt hat, denselben in diese Ausführungsverordnung mit aufzunehmen, so habe ich nicht nur in der Deputation bereits meine Zustimmung zu der vorgetragenen Fassung erklärt, sondern werde auch dafür stim men und erwähne dies nur als Motivirung meiner Abstimmung. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat kein Bedenken, dies in der Ausführungsverordnung zu erwähnen. Es wird übrigens kaum zweifelhaft sein. Referent v.Welck: Es scheint in der Lhat Alles darauf anzukommen, daß man sich diesen Act zwischen den Stadtver ordneten und dem Stadlrathe nicht so weitläuftig denken darf. Es ist gewiß anzunehmen, daß, wenn ein ordnungsmäßiger Ge meindebeschluß, also im Einverständnisse mit dem Stadtrathe 1.55. vorliegt, dann nicht crst auf eine weitläuftige Art vom Stadt rathe eine Ausfertigung an das Stadtverordnetencollegium er gehen wird, sondern daß ihnen der Stadtrath sofort überlassen wird, die Wahl vorzunehmen. Anders ist es in dem Falle, wo der größere Bürgerausschuß als Lheil der Wahlcorporation mit agirt; da muß allerdings eine Aufforderung an den Bürgeraus schuß von dem Stadtrathe ergehen. Aber auch dies kann und wird gewiß mit Vermeidung aller lästigen Formalitäten ge schehen. Präsident v. Carlowitz: Der Kammer ist also die neue Fassung, wie sie die Deputation giebt und anempfiehlt, vorge tragen worden, und ich würde blos die Frage zu stellen haben: ob die Kammer §. 6 in dieser neuen Fassung annehmen wolle? — EinftimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Nun würden wir da fortgehen können, wo wir gestern abgebrochen haben. Staatsminister v. Könne ritz: Herr Präsident, ich bitte um das Wort. Ehe weiter fortgegangen wird, erlaube ich mir, etwas zu erwähnen. Es wurde kn der letzten Sitzung die Frage gestellt: ob, wenn der Gerichtsherr selbst zum Schiedsmanne ge wählt wird, Bestätigung und Verpflichtung nicht von dem Be zirksamte zu erfolgen habe? Das Ministerium faßte diese Frage lediglich von d er Seite auf: Ist dies ein Act der Rechtspflege, so daß er vor das Forum des zu Verpflichtenden gehört? Das Ministerium konnte dieser Ansicht nicht sein. Darauf, daß die Behörde die Gerichtsbarkeit über den Schiedsmann, den sie zu verpflichten hat, auszuüben befugt sei, kommt um so weniger et was an, als die Bestätigung und Verpflichtung sogar von einer Verwaltungsbehörde erfolgen könnte. Eben so kann ja z. B. das Gericht den eignen Gerichtshcrrn als Vormund bestellen. Das Ministerium sprach sich daher dahin aus, daß eine Bestim mung der Art nicht nothwendig sei. Bei weiterer Erwägung hat das Ministerium aber allerdings gefunden, daß man dieser Frage noch eine andere Seite abgewinnen könne, nämlich ob es zweckmäßig sei, daß der Gerichtsherr von seinem eignen Gerichte bestätigt und verpflichtet werde, ob nicht in diesem Verhältnisse einBedenken in so fern liegen könne, als namentlich derGerichts- verwalter darüber eine Cognition anstellen soll, ob sein Gerichts herr dazu befähigt sei oder nicht. Man könnte sagen, der Ge richtsverwalter, der selbst erst vom Gerichtsherrn bestellt worden ist, würde diese Cognition nicht mit der nöthigen Unbefangenheit vornehmen können oder sich hierüber aussprechen mögen. Es wurde ferner geäußert, daß ein Gerichtsherr leicht Bedenken fin den könnte, das Amt eines Schiedsmanns zu übernehmen, wenn seine Befähigung dem Urtheile seines Gerichtsverwalters an heimgestellt werden sollte, während er doch erst den Letztem ge wählt und mithin dessen Qualifikation zu bemessen gehabt hat. Dem wurde zwar entgegengehalten, daß der Gerichtsherr die Annahme des Schiedsamts ablehnen könne. Allein anderer seits würde es sehr bedauerlich sein, wenn die Gerichtsbefohlenen ihren Gerichtsherrn dazu wählen und dieser blos deshalb das 1*
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