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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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erstes Amendement gerichtet sein. Dann scheint mir die Qualifikation, daß einer einen schriftlichen Aufsatz fertigen könne, nicht zu genügen. Jeder Schulknabe, wenn er die Schule verläßt, kann einen schriftlichen Aufsatz fertigen. Einige rechtliche Kenntnisse find jedenfalls nothwendig; das geht aus dem ganzen Gesetze hervor. Mein zweites Amende ment würde also dahin gehen, daß der Schiedsmann die zu Ausübung seiner Function erforderlichen rechtlichen Kenntnisse besitze. Ich erlaube mir nun, diese Amendements vorzulesen. Zeile 2 wird ausgeschieden das Wort: „selbstständige" und dagegen eingeschaltet nach den Worten: „Aufenthalt hat" „einen selbstständigen Lebensunterhalt besitzt", und nach den Worten: „abzufaffen versteht" sind die Worte einzurücken: „auch der Rechte so weit kundig ist, als es zu Ausübung seiner in diesem Gesetze bezeichneten Obliegenheiten erforderlich." Präsident v. Carlo witz: Es sind dies zwei Amende ments; es wird daher eine doppelte Unterstützungsfrage zu stellen sein. Erstens soll Zeile 2 das Wort: „selbstständige" ausfallen, und dagegen Zeile 4 nach den Worten: „Aufent halt hat" eingeschaltet werden: „einen selbstständigen Lebens unterhalt besitzt". Dies ist das erste Amendement. Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstützen wolle? — Wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Carlo witz: Das zweite Amendement ist folgendes: Es soll nach den Worten: „abzufassen versteht" eingeschaltet werden: „auch der Rechte so weit kundig ist, als zu Ausübung seiner in diesem Gesetze bezeichneten Obliegen heiten erforderlich." Ich frage die Kammer: ob sie auch dieses Amendement unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich würde mich mit diesem Amendement nicht einverstehen können. Ich glaube, was ein selbstständiger Mann ist, das ist so ziemlich schon allgemein be kannt; es ist einer, der unabhängig sein eignes Leben fortführen kann. Ich halte dafür, das Wort drückt ganz das aus, was man hier versteht. Uebrigens aber, wenn man hier wollte dem Schieds- manne noch zumuthen, daß er eine Prüfung zu bestehen hätte, woraus hervorginge, daß er diese Fähigkeiten, die dazu ge hören, erst beurkunden müßte, so würde sich nicht leicht ein Schiedsmann finden, der sich dieser Belästigung unterwerfen wollte; denn wir müssen es nicht verkennen, daßdieUeber- nahme eines Schiedsmannsamtes wahrhaftig keine geringe ist. Wer sich dazu hergiebt, muß schon Liebe und Lust zur Sache haben, weil er sich damit eine Last aufbürden kann, die gewiß sehr schwer auf ihn drücken möchte. Ich bin daher der Meinung, man überlasse es doch völlig dem Gutachten der Gemeindevorstände, die die Wahl haben, und die gewiß den nicht wählen werden, von dem sie nicht im Allgemeinen über zeugt sind, daß er tüchtig ist. So viel weiß man schon, ob ein Mann sich dazu schickt oder nicht. Erne besondere Rschts- kenntniß ist nicht dazu nöthig; es gehört namentlich dazu, daß einer mit dem Leben und Weben der Menschen, und mit den Verhältnissen, in denen sie leben, bekannt ist, denn darauf richten sich gewöhnlich die Bergleichsvorschläge. Ich glaube namentlich, daß eigentliche juristische Kenntnisse hierzu gar nicht erforderlich sind; ich halte einen schlichten Bürger für geeigneter, ,als einen Juristen, zu dem Amte eines Schieds manns, und ich bin daher der Meinung, daß man diese Wahl ja nicht durch Formalitäten erschweren müsse, zu dem es noth wendig führen würde, wenn man das Amendement annehmen wollte. Bürgermeister Gottschald: Ich bin auch der Ansicht, daß, wenn man das zweite Amendement Sr. Durchlaucht an nehmen wollte, man damit zu gleicher Zeit ausspräche, daß das Gesetz nicht zur Ausführung kommen solle. Ich stimme in dieser Hinsicht meinem geehrten Nachbar bei. Ich glaube, die Sache wird sich nicht so schwierig machen, als man glaubt. Was die Städte betrifft, so werden sich stets geeignete Subjekte finden, die die Function eines Schiedsmanns übernehmen können; was aber das Land betrifft, so glaube ich, wird die Gemeinde ihr Augenmerk theils auf den Gutsherrn, theils auf den Prediger, theils auf den Lehrer richten, und sollten außer diesen noch befähigte Männer da sein, so wird es nicht fehlen, daß diese dann an die Reihe kommen. Und ob die Befähigung bei diesen vorhanden sei, wird wohl jede Gemeinde, ehe sie zur Wahl verschreibt, genugsam zu ermessen wissen. Ich glaube, es ist wirklich die Annahme dieses Amendements zu wider- rathen, wenn man nicht herbeiführen will, daß daran die Aus führung deS ganzen Gesetzes scheitern soll. Bürgermeister Hübler: Ich begebe mich deS Wortes. Die Gründe, die ich für die von dem letzten Sprecher verthei- digte Ansicht anführen wollte, sind bereits so vollständig ent wickelt worden, daß ich ihnen nichts hinzuzufügen habe. Referent v. Welck: Ich erlaube mir auch, zuvörderst über das zweite Amendement einige Worte hinzuzufügen. Es lautet dasselbe ungefähr so, daß der Schiedsmann der Rechte so weit kundig sein müsse, als es zur Ausübung seiner Obliegenheiten erforderlich ist. Es würde also nothwendig die erste Frage bti der nähern Prüfung des Amendements sein, worin eben die Ob liegenheiten des Schiedsmanns bestehen, und da giebt §. 1 Aus kunft, wo es heißt: „Das Amt eines Schiedsmanns besteht darin, daß er durch seine Vermittelung Rechtsstreitigkeiten in Güte beizulegen suche." Nun muß ich gestehen, daß meiner An sicht nach und auch nach der Ansicht, die im Allgemeinen in der Kammer mehrfach ausgesprochen worden ist, der Sinn von die- em 1. §. eigentlich hier der ist, „daß das Amt des Schiedsmanns darin bestehe, daß durch seine Vermittelung Rechtsstreitig keiten vermieden werden sollen." Ich kann also nicht glauben, daß er auf Subtilitäten des Rechts einzugehen hat, öndern er soll vielmehr durch Vergleiche, die er ex oeguo et bono und mit der gesunden Vernunft zu Stande zu bringen sucht,
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