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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Rechtsstreitigkeiten und Processe aöschneiden. Es könnte also leicht, wenn man dieses Amendement annähme, die Behörde, die die Bestätigung des Schiedsmanns zu ertheilen hat, glauben, daß sie durchaus nur wirkliche Rechtsgelehrte zu Schiedsmän nern bestätigen könne, die ihrer Vorbildung und ihren Kennt nissen nach befähigt wären, auf den Rechtspunkt einzugehen und sich selbst darüber ein Urthel abzufassen. Dies aber liegt durch aus nicht in der Absicht des Gesetzes und würde demselben gro ßen Eintrag und Schaden thun, indem dadurch eine Menge Männer ausgeschlossen werden würden, die den guten Willen und die Befähigung haben, durch versöhnende Worte Vergleiche zu Stande zu bringen. Es ist nicht zu leugnen, daß die Bestim mung, daß die von den Schiedsmännern aufzunehmrnden Pro tokolle rechtsgültige Kraft haben und die Hülfsvollstreckung be gründen können, zur Folge hat, daß das Amt ein sehr einfluß reiches und wichtiges werden kann; man hat aber schon bei mchrern Gelegenheiten in den letztvergangenen Jahren die Er fahrung gemacht, daß es auch an folchenMännem aufdemLande und noch viel weniger in den Städten gewiß nicht fehlt, die die dazu eben hinreichende Bildung und Geschäftskenntniß haben. Ich erlaube mir in dieser Beziehung darauf aufmerksam zu ma-, chen, wie die große Menge von Specialablösungscommissarien gewissermaaßen aus der Erde hervorgeschossen sind; denn man hatte vor dem Ablösungsgesetze gewiß nicht die Ahnung, daß so viel Männer sich finden würden, die befähigt wären, mitunter so schwierige Protocolle aufzunehmen, wie sie in Ablösungsange legenheiten vorgekommen und von ihnen ausgenommen worden sind. Ich müßte also doch der Kammer die Annahme des Amen dements widerrathen. Staatsminister v. Könnerktz: Was zuvörderst das erste Amendement anbetrifft, das Wort: „selbstständige" hinwegzu nehmen, so muß ich der Ansicht des Herrn Bürgermeisters Weh ner beitreten, daß das ein allgemeiner Begriff ist, der im concre- ten Falle zu beurtheilen sein wird. So viel kann das Ministe rium hierbei nur erklären, daß es nicht unbedingt alle Privat diener hat ausschließen wollen. So wird ein Verwalter auf einem Gute füglich ein Schiedsmann sein können, so wird der Commis einer Fabrik sehr füglich zum Schiedsmann gestellt wer den können, während man, sollte die Wahl ja etwa einmal un zweckmäßigerweise auf einen Bedienten fallen, dies nicht für zweckmäßig halten würde. Auch daß er nicht in väterlicher Ge walt stehen solle, würde das Ministerium nicht unbedingt voraus setzen. So wird ein Rechtscandidat, der bei seinem Vater lebt, füglich zum Schiedsmann gewählt werden können. Entnom men ist der Ausdruck, wie das Ministerium offen bekennen will, aus dem preußischen Gesetzentwürfe, wo auch die Eigenschaft „selbstständig" gebraucht worden ist. Was das zweite Amende ment anlangt, so müßte das Ministerium sich dagegen erklä ren. Es ist ein zu schwankender Begriff, was Rechtskenntnisse seien, und es würde zu leicht, wie auch schon der Herr Referent bemerkt hat, darauf hinauskommen, daß nur Rechtsgelehrte ge wählt werden müßten. Das würde aber gewiß dem Institute Nachtheil bringen, wie denn in der Allgemeinheit das Institut nicht darauf berechnet ist, nur solche Fälle zu entscheiden, wozu allerdings Rechtskenntnisse gehören, als lediglich Ver gleiche zu vermitteln. Ja ich möchte sogar glauben, daß in dieser Beziehung practischer Verstand und natürliches Billig- kertsgrfühl wichtiger sein möchten, als Rechtskenntnisse. Der jenige, der Rechtskenntnisse hat, wird nur zu leicht bei Ver- gleichsvcrsuchen die Rechtskenntnisse anwenden wollen; er wird durch deren Entwickelung den einen Theil nur noch mehr in sei ner Ansicht befestigen und daher um so weniger geneigt machen, sich zu vergleichen. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß ge rade, wenn Sie diesen Satz aufnehmen und nur noch hinzufügen wollten: „ohne daß sie studirt zu haben brauchen", man dieWahl auf eine Classe hinlcnken würde, die Sie gewiß möglichst ausge schlossen wissen wollen, nämlich die sogenannten Schreiber und Winkeladvocaten, die sich einbilden, Rechtskenntnisse zu ha ben, und gern die Rechtsgeschäfte Anderer zu betreiben und in diese sich zu mengen suchen. Präsident v. Carlowitz: Se. Königl. Hoheit haben das Wort. Prinz Johann: Ich entsage dem Worte. Es ist schon das bemerkt worden, was ich äußern wollte. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich befinde mich so ziemlich in demselben Falle; ich muß allem dem beitreten, was gegendieVorschläge Sr.Durchlaucht angeführt worden ist. Ich wollte nur noch auf die allgemeine Städteordnung und die Land gemeindeordnung, die mir gerade vorliegen, aufmerksam machen, woraus sich ergiebt, daß das Bedenken, was zu dem ersten Anträge Sr. Durchlaucht Veranlassung gegeben, wohl kaum als gegründet anzusehen ist. In der Städteordnung und in der Landgemeindeordnung, die doch so häufig zur Anwendung kom men müssen, sind ebenfalls diese Ausdrücke gebraucht. Es heißt in ß. 41 der Städteordnung: „Solche Personen, welche ihren Angelegenheiten selbstständig vorzustehen vermögen rc."und in derLandgemeindeordnung heißt es in ß. 24: „Mitglieder einer Landgemeinde sind nur diejenigen selbstständigen Personen, welche rc." Also überall wird davon ausgegangen, daß dieser Begriff so ziemlich feststeht und wenigstens da, wo es nöthig ist, recht leicht zur Anwendung gebracht werden kann. Also auch in so fern dürfte kein Bedenken gegen die Fassung des Gesetzent wurfs sein. Vicepräsident v. Friesen: Nicht sowohl um über das Amendement zu sprechen, als im Allgemeinen erbitte ich mir das Wort, indem gerade diese vorliegenden §h. 13, 14 und 15 dieje nigen sind, die mich bei dem ganzen Gesetze am meisten bedenk lich machen. Ich kann mich nämlich von derBesorgniß noch nicht befreien und ich habe darüber noch keine Beruhigung gefunden, daß das Gesetz eher Gelegenheit geben wird, Processe einzuleiten und anzufangen, als Streitigkeiten zu schlichten und zu vermit teln, daß das Amt eines Schkedsmanns sehr ost, ich sage keines wegs immer, ich sage auch nicht in den meisten Fällen, aber gewiß sehr oft in die Hände solcher Männer fallen wird, welche sich ein
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