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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ßen schon gesorgt; denn nach dem Gesetzentwürfe können die, welche als deutsche Advokaten in Untersuchung gewesen sind, nicht gewählt werden. Ich bin auch überzeugt, daß solche Manner zu dem Schiedsmannsamte nicht werden gewählt wer den, welche nicht dazu geeignet und befähigt sind. Präsident v. Carlo witz: Ich kann den Wunsch nicht unterdrücken, daß es gefällig sein wolle, bei der Berathung des Paragraphen sich möglichst fern von alle dem zu halten, was der allgemeinen Berathung angehört. Der Paragraph ist ja ganz singulärer Natur und handelt von der Qualifika tion der Schiedsmänner. Nur über diese würde sich daher die Debatte zu verbreiten haben. v. Polenz: Ich würde nach dem, was der Herr Präsi dent gesagt hat, ziemlich des Wortes enthoben sein; ich kann aber dennoch die Bemerkung nicht unterdrücken, daß wir heute eine Menge Noten gemacht haben, wo kein Text vorlag. Se. Durchlaucht der Fürst Schönburg hat ein Amendement gestellt, und darüber mußte allerdings gesprochen werden, aber der Herr Bicepräsident und eben so HerrDecanDittrich haben blos Meinungen abgegeben. Keiner von ihnen hat ein Amende ment beantragt, wozu haben wir also gesprochen? Es hätte eben denselben Erfolg gehabt, wenn nichts entgegnet worden wäre. Fürst Schönburg: Was das zweite Amendement an langt, so habe ich mich dazu bestimmt gesehen, weil ich nur dann, wenn es angenommen wird, für §. 44 stimmen könnte. In tz.44 handelt es sich nämlich darum, wie schon von Andern angeführt worden ist, daß die Schiedsmänner Protokolle führen sollen, welche die Kraft öffentlicher Urkunden haben. Daß rS dazu mehr bedürfe, als der Fähigkeit, einen Aufsatz zu fertigen, brauche ich nicht zu beweisen, weil unsere Gesetzgebung dazu bestimmte Qualifikationen vorschreibt. Es kann nämlich Niemand ein gül tiges Protokoll selbstständig fertigen, der nicht Specimina ge macht hat. Dies beruht natürlich auf der Voraussetzung, daß solche Erfordernisse nothwendig sind. Sind sie nun überhaupt erforderlich, so weiß ich nicht, wie man erklären könne, daß sie es hier, wo es sich gerade von einer unter Umständen besonders schwierigen und wichtigen Art von Protokollen handelt, nicht seien. Will man das Amendement abwcrfen, so bleibt dann nichts übrig, als gegen §. 44 zu stimmen. Es handelt sich übri gens bei dem Schiedsmanne nicht blos darum, daß er Rechts streitigkeiten schlichten soll, sondern er muß auch andere Punkte berücksichtigen, z. B. denLegitimationspunkt, ob Jemand über haupt oder in Bezug auf den streitigen Gegenstand dispositions fähig fei oder nicht u. s. w. Dazu sind offenbar Rechtskenntnisse erforderlich. Man hat sich auf das Beispiel von Preußen bezogen und gesagt, daß auch dort Rechtskenntnisse nicht erforderlich seien. Allein wennZwei dasselbe thun, so ist es noch nicht das selbe. In Preußen besteht ein klares, in deutscher Sprache ab gefaßtes Gesetzbuch, in das Jeder, der einen gesunden Menschen verstand hat, sich hineinsinden kann; bei uns sind die Rechte Mysterien, die nur den Priestern der Themis zugänglich sind. Man hat sich auf Frankreich bezogen. Dort kann aber Niemand Friedensrichter werden, der nicht vollständig juristisch qualifickrt ist. Was das erste Amendement anbetrifft, so hat der Herr Ju stizminister selbst zugegeben, daß das Wort „selbstständig"in verschiedener Beziehung verstanden werden könne. Bei Gesetzen ist nun aber doch wohl Deutlichkeit eine Hauptsache, und diese bezweckt mein Amendement. Königl. Commissar Hänel: Es wurde so eben von Sr. Durchlaucht auf die französischen Friedensrichter hingewiesen. Da muß bemerkt werden, daß die französischen Friedensrichter richterliche Beamte sind. Sie haben einen andern Wirkungs kreis, als die Schiedsmänner, wie sie nach dem vorliegenden Ge setzentwürfe eingeführt werden sollen. Sie haben Streitigkeiten nicht blos durch Vergleich zu schlichten, sondern rechtliche Ent scheidungen zu geben. Also ist dort ein anderes Berhältniß. Was die preußischen Schiedsmänner betrifft, so ist das preußische Landrecht, das Civilgesetzbuch, doch nicht so einfach, daß man glauben dürste, die preußischen Schiedsmänner hätten dadurch einen großen Vorzug, daß sie nach dem preußischen Landrechte ihre Vergleichsvorschläge machen und den Vergleich stiften könn ten. Ich bin überzeugt, die große Mehrzahl der preußischen Schiedsmänner sind Leute, die das Landrecht nicht inne haben. Referent v, Welck: Ich erlaube mir zur Bestätigung des selben ein paar Worte hinzuzufügen. Die Deputation hat für ihre Pflicht erachtet, und es ist dies im Eingänge des Berichts beiläufig erwähnt worden, so viel möglich Erkundigung über die Wirksamkeit und den Erfolg des Instituts in dem größern Nach barlande einzuziehen, und da ist ihr auch eine Mittheilung ge worden, aus welcher hervorgeht, daß in einem ganzen Regie rungsbezirke es gerade ein Fleischer ist, der als Schiedsmann den meisten Zulauf hat, und das ist eine Wahrnehmung, die nicht allein in einem Jahre, sondern in einem Zeiträume von 10 Jah ren sich herausgestellt hat; bei diesem Fleischer, seitdem er diese Function über sich hat, find im Berhältniß die meisten Vergleiche beantragt und von ihm geschlichtet worden. Also das dürfte be weisen, daß die Erfahrung dafür spricht, daß Rechtskenntniffe nicht nothwendig sind, sondern daß es auf das Vertrauen an kommt, was die Leute zu dem betreffenden Schiedsmanne haben, und auf den gesunden Menschenverstand und das Billigkeitsge fühl, womit dieser sein Amt verwaltet. Staatömmister v. Könneritz: Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, daß das ganze Institut ein freiwilliges ist, und daß man deshalb keinen Vergleich darüber anstelle» kann, in wie fern zu andern Protokollen eine gewisse Befähigung ge hört. Wenn die Interessenten zu dem Schiedsmanne gehen und vor ihm sich vergleichen, und von ihm hierüber ein Proto koll aufnehmen lassen, in so fern submittiren sie sich seinem Urtheile und seinem Protokolle. Ganz etwas Anderes ist es bei Protokollen, die von öffentlichen Behörden abgefaßt wer den. Indem das Gesetz die Interessenten an diese Behörde bindet und sie an diese weiset, muß es auch nähere Bedingun gen über deren Qualifikation aufstellen. Präsident v. Carlo witz: Es ist also zu §. 13 ein dop peltes Amendement eingebracht worden. Das erste beabflch-
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