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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Sccretair v. Biedermann: Es sind hier nach meiner Ansicht zwei Fälle neben einander gestellt, wo die Entscheidung der Regierungsbehörde einzuholen ist. Der eine Fall ist der, wenn die Corporationen unter sich nicht einig werden, und zwei tens, wenn die Betheiligten mit dieser Entscheidung nicht einver standen sind. Es würden alle Bedenken beseitigt werden, wenn das Wort: „hiergegen" wegsiele. Königl. Commissar Hänel: Es kann nicht anders gemeint sein, als daß hier zu verstehen sei: „gegen jene Entscheidung", also das, was der Herr Sccretair so eben als seine Meinung aus sprach. In dem Gesetzentwürfe war die Sache deutlicher; denn da heißt es: „Wollen sich die Betheiligten bei dieser Entschei dung nicht beruhigen, so steht ihnen dagegen der Rccurs an die Regierungsbehörde offen", und es schließt sich dieser Satz unmit telbar an den vorhergehenden an, wo steht: „Ob ein solches Ver brechen vorliege, darüber Hat im Zweifelsfalle die Behörde, welche die Wahl leitet, zu entscheiden." In der Fassung, die von der zweiten Kammer beschlossen worden ist, ist nun der Satz eingeschoben worden: „Können sich diese darüber nicht vereinigen, so ist Bericht an die vorgesetzte Behörde zu er statten und deren Bescheidung zu erbitten", und dadurch ist frei lich der Satz: „Auch steht den Betheiligten hiergegen der Rccurs an die Regierungsbehörde offen", von dem obigen getrennt wor den. Ich würde mir den Vorschlag erlauben, daß statt des Wor tes: „hiergegen" gesetzt würde: „gegen jene Entscheidung". Es würde dann jene Dunkelheit verschwinden. Präsident v. Carlo witz: Wenn sich der Herr Sccretair v. Biedermann damit vereinigt... Secretair v. Biedermann: Ja, ich glaube, eS wird noch deutlicher, wiewohl auch mein Vorschlag genügend gewesen wäre. Referent v. Welck: Ich glaube auch, daß es der Ansicht der Deputation entspricht. Prinz Johann: Was den Rccurs an die höhere Behörde betrifft, so braucht dies nicht erst bestimmt zu werden; es liegt in der Natur der Sache. Bürgermeister Bernhard!: Ich hatte freilich vorausge setzt, daß das Wort: „hiergegen" sich auf die Bescheidung der vorgesetztenBehörde, als aufdas zunächstBorhergehende, bezöge. Wenn aber die Fassung in der Maaße verändert wird, wie jetzt vorgeschlagen worden ist, so erledigt sich mein Bedenken ebenfalls. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand noch etwas über den Paragraphen zu bemerken? Wo nicht, so schließe ich die Debatte, und würde den Herrn Referenten fragen, ob er noch etwas beizufügen habe? Referentv.Welck: Nein. Präsident v. Carlowitz: ES soll also statt des Wortes: „hiergegen" gesetzt werden: „gegen jene Entscheidung". Es ist das, da die Deputationsmitglieder sich damit einverstanden haben, jetzt Dcputationsgutachten und nicht ein besonderes Amendement, daher ich den letzten Satz mit einer einzigen Frage zur Erledigung bringen kann, und ich frage: ob die Kammer dem zweiten Satze des Paragraphen die jetzt von mir erwähnte Fassung geben wolle? — Wird einstimmig be jaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer den Paragraphen selbst mit der beschlossenen Abän derung annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. Referent v. Welck: Z. 15. K) Ausgeschlossen sind ferner Alle, welche wegen unbefugter Ausübung der Verrichtung eines Sachwalters nach Art. 287 des Criminalgesetzbuchs in Untersuchung gekommen und bestraft worden sind, innerhalb der nächsten drei Jahre nach erlittener Strafe. Die Deputation sagt: Eben so empfiehlt man die Annahme des zu tz. 15 des Gesetzentwurfs jenseits (vergt. S. 357 Land.-Act. HI. Abth., verb. S. 481 Beil. z. IH. Abth.) beschlossenen Zusatzes, welcher in folgender Fassung: Ausgeschlossen sind ferner Alle, welche von öffentlichen Aemtern oder der juristischen Praxis removirt oder sus- pendirt worden sind, im letztem Falle jedoch nur während der Dauer der Suspension, ingleichen Alle re ¬ den Anfang des Paragraphen bilden und hieran der Paragraph wie er im Gesetzentwürfe enthalten, sich anschließen soll. Präsident v. Carlowitz: Es scheint nichts bemerkt wer den zu wollen. Es soll also dem Paragraphen selbst der Satz vorangeschickt werden: „Ausgeschlossen sind ferner Alle, welche von öffentlichen Aemtern oder der juristischen Praxis removirt oder suspendirt worden sind, im letztem Falle jedoch nur wah rend der Dauer der Suspension". Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beitritt? — Wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer den Paragraphen selbst mit dieser Veränderung an nehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: Z. 16. o) Die Vorstände und Mitglieder der niedern und höhem Gerichtsbehörden, so wie die bei letzter» angestellten Actuarien, Protocollanten, AccessistenundSubalternen können nicht SchiedS- männer sein. Auf die Ortsgerichtspersonen auf dem Lande und auf die nach tz. 249 der allgemeinen Städtcordnung aus der Mitte der Bürger ernannten Beisitzer der Stadtgerichte erstreckt sich dieses Verbot nicht. Die Deputation hat zu diesem Paragraphen etwas nicht bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Es ist nichts zu dem Paragra phen bemerkt worden. Ich frage die Kammer: ob sie tz. 16 dss Entwurfs annehme? — Er wird einstimmig ange nommen.
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