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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Betheiligten, sehr oft weniger auf sich hatten, als wörtliche Be leidigungen unter Gebildetem, und daß, wenn auch bei der un verkennbaren Schwierigkeit, sofort in allen Fällen gleich klar zu unterscheiden, ob eine thätliche Injurie eine Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen begründe oder nicht, eine Injurie er sterer Art zur Vermittelung des Schiedsmanns gebracht worden sei, dies demungeachtet die gleichzeitige oder nachträgliche Be strafung derselben vonAmtswegen nicht ausschließen, nnthindem Interesse, welches der Staat an der Bestrafung von Verbrechen haben muß, nichts werde vergeben werden. In Folge dieses Beschlusses würde also nach Artikel 12, Verb. 135 des Criminalgesetzbuchs, eine Vermittelung des Schieds manns eintreten können: wenn Jemand durch eine Handlung, bei welcher er den eingetretenen Erfolg beabsichtigte oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, einem Andern eine Körperverletzung 1) ohne Gefahr und ohne nachtheilige Folgen für des sen Gesundheit, und ohne die Art. 132 sub 2, 3, 4 und 5 angegebenen erschwerenden Umstände, 2) mit Gefahr oder nachtheiligen Folgen für die Ge sundheit des Beschädigten, jedoch ohne die Art. 132 sud 3,4 und 5 angegebenen Umstände, zugefügt hat. Die scharfe und gewiß häufig sehr schwierige Unterschei dung derartiger Fälle von solchen, wo der Richter Verbrechen gleicher Categorie von Amtswegm zu untersuchen und zu bestra fen hat, dcr Beurtbeilung eines gewiß in den meisten Fällen ganz rechtsunkundigen Schiedsmanns zu überlassen, konnte der Depu tation unmöglich zweckmäßig erscheinen. Will man aber durch die Fassung der zweiten Kammer blos die Art. 198 sud 2 des Criminalgesetzbuchs erwähnten Realinjurien verstehen, so würde man wieder auf die im concreten Falle ost noch viel schwierigere Unterscheidung zwischen Körperverletzungen und Realinjurien kommen. Die Deputation fürchtete, daß durch diese Bestim mung nicht nur für die Schiedsmänner oft eine große Verlegen heit herbeigeführt, sondern auch der Credit des Instituts in so fern dadurch beeinträchtigt werden könnte, als es n. thwendiger- weise Mißtrauen und Unzufriedenheit unter den Parteien erre gen müßte, wenn eine, ihrer Ueberzeugung nach durch den Schieds mann verglichene und abgethane Jnjuriensache später doch noch vor dem ordentlichen Richter zur Untersuchung und Bestrafung käme. Die Deputation empfiehlt sonach, diesen Beschluß der jen seitigen Kammer nicht anzunehmen, sondern sich für den Para graphen des Gesetzentwufs zu erklären. Fürst Schönburg: Ich würde mich doch für die zweite Kammer erklären, weil es gewiß ist, daß solche Streitigkeiten, wie die hier fraglichen, gerade am leichtesten zu schlichten sind, sie auf dem Lande sehr oft vorkommen, auf dem Rechtswege oft Ko sten veranlassen, die mit der Sache nicht im Verhältnisse stehen und den Betheiligten weher thun, als die betreffenden Tätlich keiten selbst. Auch sind mir die Schwierigkeiten nicht einleuch tend, die die Deputation erwähnt, indem, wenn der Schiedsrich ter auch einmal zu weit gehen sollte und eine Sache schlichten wollte, welche auch ohne Antrag der Betheiligten bestraft werden könnte, die richterliche Behörde durch den Vergleich nicht behin dert fein würde, dennoch das Vergehen zu bestrafen. Doch kann dieser Fall nur selten vorkommen, wenn man den Schiedsmann instruirt, nur in solchen Fällen sein Amt zu üben, wo es außer allem Zweifel ist, daß er competent fei, und diese Fälle ihm be zeichnet. Es giebt übrigens wohl keine Gattung von Differenzen, bei welchen ein rechtsunkundkger Schr'edsmann nicht Mißgriffe thun und sich dadurch blosstellen könnte. Wollte man es daher darauf hin nicht wagen, so würde man von dem Institute gänz lich absehen müssen. Bürgermeister Hübler: Obwohl nach §. 31 des vorlie- gendenGesetzentwurfs dem Schiedsmanne gestattet ist, seine Ver mittelung dann abzulehnen, wenn ihm die Sache zu verwickelt erscheint und es den Anschein gewinnt, als erledige sich dadurch das bei tz. 2V gegen die vorgeschlagcne Einschaltung der jenseiti gen Minorität von unserer Deputation erhobene Bedenken, so theile ich doch meinerseits das letztere vollständig, und werde mich ebenfalls gegen jene Einschaltung und für die Fassung des Gesetzentwurfs erklären, und zwar aus dem Grunde, weil cs mir nicht angemessen und das Ansehen des Schiedsmannsinstituts gefährdend erscheint, den Wirkungskreis des Schiedsmanns ge setzlich auf Handlungen auszudehnen, deren Beurtheilung in der Regel, in so fern er nicht Rechtskundiger ist, über seinen Horizont hinausgehen würde. Dahin aber gehört jedenfalls die ihm hier zugemuthete,oft für denRichter schwierige Scheidung derGrenze zwischen thätlichen Beleidigungen, die nur auf Antrag des Be iheiligten zur Untersuchung sich eignen, und zwischen thätlichen Beleidigungen und Verletzungen, die von dem Richter Amtshal ber zu untersuchen sind, oder zwischen Realinjurien und Körper-' Verletzungen. Auch ich bin der Meinung, daß die Gesetzgebung den Schiedsmann nicht in solche Verlegenheiten bringen dürfe, wenn sie, wie das doch ihre Pflicht ist, das Institut von Haufe aus aufrecht erhalten zu sehen wünscht. Ich werde also mit der Deputation stimmen. Referent v. Welck: Se. Durchlaucht äußerten, daß, wenn in einem solchen Falle, wo die Untersuchung vonAmtswegen cin- zuleiten sei, ein Vergleich vor dem Schiedsmanne stattgefunden habe, dies nicht ausfchließe, daß späterhin das begangene Ver brechen von Amtswegen zur Untersuchung gezogen werde. Das ist ein Fall, den die Deputation eben zu vermeiden gewünscht hat, um nicht Mißkredit gegen das Institut hervorzurufen.' Soll aber ein solcher Fall vermieden, soll den damit verbundenen Jn- convenienzen vorgebeugt werden, so würde durchaus nothwen-. dig erscheinen, daß den Schiedsmännern eine sehr specielle In struction, die sich also hier auf die specielle Vorschrift des Crimi nalgesetzbuchs zu stützen hätte, ertheilt werden müßte, und wenn die Schiedsmänner diese Instruction so genau verstehen sollten, daß sie dadurch vor allen Mißgriffen und Fehlgriffen verwahrt würden, so würde vorausgesetzt werden müssen, daß sie Rechts kenntnisse und namentlich genaue Kenntniß des Criminalgesetz buchs besäßen. In dieser Beziehung hat der Deputation der beste Ausweg geschienen, auf den jenseitigen Zusatz nicht einzu-
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