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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gehen, sondern den Paragraphen so vorzuschlagen, wie er von der Regierung gefaßt worden ist. Bürgermeister Bernhardt: Mir scheint es,7daß in An sehung der Bezeichnung der Tätlichkeiten, von denen es sich handelt, sich nur an Artikel 198 des Criminalgesetzbuchs, in Ver bindung mit Artikel 203 desselben, zu halten sei, keineswegs an die in Artikel 132 des Criminalgesetzbuchs enthaltene Bezeich nung von Vergehen, welche nicht als leichte Vergehen anzusehen sind, sondern vielmehr als schwere. In Artikel 198 des Crimi nalgesetzbuchs heißt es: „Wer gegen einen Andkrn.Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung ausdrücken oder eine Ehrenkränkung ent halten , der soll u. s. w." Hierin glaube ich, daß 'die thätlichen Beleidigungen, welche nach dem Beschlüsse der zweitenKammer in den Paragraphen ausgenommen werden sollen, als Gegen stand der Vermittelung des Schiedsmanns hinlänglich bezeich net seien. Einige Beispiele werden dies bestätigen und will ich nur daran erinnern, daß Ohrfeigen ohne Körperverletzung, ohne Blutvergießen, als Handlungen, welche Verachtung ausdrücken, und ebenfalls nur auf des Beleidigten Anklage zu untersuchen und zu bestrafen sind, wohl hier alsleichteEhätlichkeiten gemeint seien; so auch das bei gemeinen Leuten vorkommende Ausspucken vor Jemandem, das in's Gesicht-Spucken, Spott- und Zerrbilder, das sind solche Handlungen, von denen ich glaube, daß die Wirk samkeit der Schiedsmänner sich angemessen und fruchtbar bewäh ren könnte, und daher bin ich dafür, daß man dem Beschlüsse der zweiten Kammer recht füglich beitreten könne, damit dergleichen unangenehme Streitereien vor den Gerichten vermieden werden, da sie dann mit Kostenaufwand verbunden sind, und meistens für beide Eheste, weil sich gewöhnlich beide vergangen haben, Strafe und Kosten zur Folge haben. Ich für meine Person werde daher gegen die Deputation stimmen, und für den Zusatz, den die zweite Kammer beschlossen hat. Prinz Johann: Die Deputation hat das mannichfache Practische, was in dem Vorschläge vorwaltet, nicht verkannt; aber sie glaubte, daß ein anderes praktisches Bedenken ihm ent gegenstehe, und in dieser Beziehung muß ich noch Einiges anfüh ren. Es ist richtig, daß es eine Menge von Injurien giebt, welche für sich allein dastehen, aber eine zahlreiche anders Classe steht in nächster Verbindung mit den Körperverletzungen, und darunter die angeführten Ohrfeigen. Es ist nicht zu verkennen, daß eine solche Beleidigung in der Regel eine Realinjurie ist; wenn aber der Beleidigte einen dickenBacks» davongettagen hat, ss geht sie schon in Körperverletzung über- Es ist auch der Fall smgetretm, daß Personen davon taub geworden find. Also diese Fälle sind nicht so leicht zu scheiden. Es kann nun der Fall sein, daß der Schie'MuaM glaubt.', ss etwas verglichen zu haben, und dis Gerichte hinterher doch sich gsnöthigt sehen, einzuschreiten- Das würde dem Schiedsgerichte sine» großen Stoß geben, und das hat die Deputation genöthigt, an die Kammer den Antrag zu stel len, von dieser Einschaltung abzuseherr. Bürgermeister Bernhards Wenn derSchiedsmarm das beachten und Vorsicht und Klugheit anwenden will, so wird er im voraus darauf hindeuten und den Betheiligten sagen: Ihr müßt euch aber gefaßt machen, daßder Gegenstand vielleicht noch vor den Gerichten zur Sprache gebracht wird. Dann hat er das Seine gethan und es kann ihm ein Vorwurf nicht gemacht wer den, ein übler Schein ihn nicht treffen, wenn die Sache noch bei den Gerichten zur Anzeige und Verhandlung kommt. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat sich schon in der zweiten Kammer ausführlich gegen einen solchen Zusatz ausgesprochen. Was sollen die Schiedsmänner thun? Sie sollen über streitiges Recht Vergleiche stiften. Das Mini sterium sprach sich bei dem vorigen Landtage sogar gegen Auf nahme der Verbalinjurien aus, weil dabei nichts zu vergleichen ist, sondern höchstens auszusöhnen. Das können die Interessen ten aber auch für sich thun, oder nach Befinden einen Dritten zu Hülfe nehmen. Das Ministerium hat jedoch, um die vielfachen kleinen Jnjuriensachen abzuschnciden, kein Bedenken getragen, auch die Verbalinjurien vor die Schiedsmännrr zu verweilen. In Ansehung der Realinjurien muß aber das Ministerium Be denken tragen. Hier ist die Grenzlinie zu schwer. Eine trockene Ohrfeige ist allerdings eine reine Realinjurie, die vielleicht nicht für eine Körperverletzung gehalten wird; aber wenn irgend eine Verletzung hinzukommt, wenn der Verletzte in das Auge geschla gen worden, wenn die Nase geblutet hat, wenn er behauptet, er habe Kopfschmerzen bekommen, oder er habe Schwerhörigkeit davon getragen, so wird der Zweifel entstehen, ob es Realinjurie, oder Körperverletzung sei. Die Grenze wird sehr schwer sein, und der Schiedsmann würde die Aussöhnung in einer Sache be wirken, wo noch die Strafe erfolgen kann und erfolgen muß. Nun soll dem dadurch vorgebeugt werden, daß gesagt wird, daß die Untersuchung von Amtswegen noch Vorbehalten bleibe. Allein was hilft denn der Vergleich, wenn dennoch die Strafe noch eintritt? Es hat auch hauptsächlich noch das Bedenken, daß die Interessenten dahin geführt werden, sich über die Strafe zu vergleichen. Bei einer Realinjurie wird leicht derBeschädigte sagen: Ich habe Schaden erlitten und verlange so und so viel, und das würde zur Composition über Strafen führen, welche doch im öffentlichen Interesse zuerkannt und vollstreckt werden. Domherr ü. Günthsr: So viel kann ich aus meiner srgneu vielfältigen Erfahrung bezeugen, daß rs oft sehr schwer ist, die bloße Realinjurie von einer Körperverletzung zu unterscheiden; denn ss kommt cine große Menge von solchen Sachen bei der Jurifterrfamllät in Leipzig vor, und das Collegium disceptkrtnkcht selten lange darüber, ob etwas als Realinjurie oder als Körper- Verletzung auzusehen fti- Wenn nun in einem Collegium von Rechtsvcrständigen die MWchsr hierüber zweifelhaft oder ver schiedener Meinung sind, wie will man von einem Schkedsmanne verlangen, daß er unterscheiden soll, ob er eine Handlung als Realinjurie vor sich ziehen oder als Körperverletzung an das Gericht weisen soll? Es ist also in der Ehat nicht möglich, oft Realinjurien den Schiedsmä-'nern zuzuweisen.
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