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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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seine Lokalität es ihm gestattet, die Verhandlungen, bei welchen höchstens zwei bis sechs Personen erscheinen werden, in seiner eignen Wohnung vorzunehmen. Bürgermeister Bernhard!: Es ist freilich nicht allein das Local und dessen Beschaffung, um was es sich handelt, son dern es muß doch auch einiges Mobiliar angeschafft werden; es ist das Local zu Heizen, zu reinigen, es ist für die Beleuchtung zu sorgen, und in so fern ist es möglich, daß, wenn das Institut der Schiedsmänner guten Fortgang gewinnt, der Aufwand ein nicht unbedeutender sei und für die Gemeinden ein neuer Aufwand herbeigeführt werde, dessen sie schon genug haben. Ich glaube aber, daß bei ß. 49 es angemessener und mehr am Orte sein wird, über dieBeitragspflichtigkeit der Gemeinden, diezudem Schieds mannsbezirke mit gehören, das Nähere zu besprechen. Präsident v. Carlowitz: Der Redner wird bei Begrün dung seines zu einem spätem Paragraphen angekündigten Amendements auf den vorliegenden Paragraphen Bezug neh men wollen. Indessen steht dem nichts entgegen, daß jetzt schon auf diesen Paragraphen eine Frage gestellt werde, und wenn nichts weiter bemerkt werden will, so frage ich zuerst: ob, wie die Deputation uns empfohlen hat, nach dem Vorschläge der zwei ten Kammer statt der Worte: „ein Local es gestatten" gesetzt werden soll: „ein angemessenes Local"? — Wird ein stimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob man §. 27 mit dieser Veränderung annehmen möge? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v.Welck: tz. 28. Die Parteien haben vor dem Schiedsmann in Person, Ge meinden durch die Gemeindevorstände zur Gütepflegung zu er scheinen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte findet dabei nicht statt, eben so wenig die Zuziehung von Rechtsbeiständen. Die Deputation sagt: Mit dem Inhalte dieses Paragraphen vollkommen einver standen, schien es der Deputation nur noch wünschenswerth, daß der weite Begriff, welcher hier unzweifelhaft mit dem Worte: „Gemeinden" verbunden sein soll, noch etwas deutlicher ausge sprochen werde; sie beantragt daher folgende Fassung des ersten Satzes: „Die Parteien haben vor dem Schiedsmanne in Person, Gemeinden und andere vom Staate anerkannte Körper schaften durch ihre verfassungsmäßigen Vorstände, zur Gütepflegung zu erscheinen." Durch diese Fassung werden also z. B. auch alle privile- girten Aktiengesellschaften getroffen. Die zweite Kammer hat noch folgenden Zusatz zu diesem I. 55, Paragraphen beschlossen (vergl. S. 367Landtagsacten lll. Abth., Verb. S. 485 Beil. z.Ill. Abth.): „Ehefrauen können jedoch durch ihre Männer vertreten werden und mit denselben erscheinen, sie haben aber im erster» Falle das Verhandelte nachträglich zu geneh migen." Die Herren Regierungscommissarien haben sich mit diesem Zusatze einverstanden erklärt, und die Deputation empfiehlt die Annahme desselben, wiewohl unter Vertauschung des Wortes: „und" mit dem Worte: „oder", so wie dies jedenfalls auch im Sinne der zweiten Kammer ge legen hat. Fürst Schönburg: Ich könnte mich mit dem zweite» Satze des §. 28 nicht einverstehen, in so fern nämlich nicht, als das Erscheinen von Bevollmächtigten gänzlich ausgeschlossen werden soll. Das Recht, sich durch Andere vertreten zu lassen, ist ein natürliches, in der bürgerlichen Freiheit liegendes. Em solches Recht willkürlich zu beschränken, scheint mir bedenklich. Nimmt man hiernächst dafür an, daß das Institut eine Wohl- that ist, so scheint es mir ungerecht, Jemanden von dem Ge brauche desselben auszuschließen. Das wird aber offenbar hier der Fall sein in Rücksicht aller solcher, welche gehindert sind, persönlich zu erscheinen. Dann giebt es auch andere Personen, welche zwar erscheinen könnten, aber nicht befähigt sind, ihre Rechte ohne Beistand selbst wahrzunehmen. Ich meine dar unter vorzüglich die Frauenspersonen. Nach frühem Ge setzen konnte keine Frau sich über etwas vergleichen ohne Zuzie hung ihres Curators. Das hat man aufgehoben, nicht, weil die Frauen Beistände gar nicht mehr bedürften, sondern weil die Anwendung dieser Gesetze zuweilen Schwierigkeiten dar bieten. Jetzt zu dem Entgegengesetzten überzugchcn und sie zu nöthigen, ohne einen Rechtsbeistand vielleicht einem ge schäftsgewandten Manne gegenüberzutreten, scheint mir sehr unbillig zu sein, besonders wenn der Schiedsmann selbst der Rechte unkundig ist. Was die Legitimation betrifft, so scheint mir dieser Punkt nicht so schwierig zu sein, da der Schieds mann auch andereLegitimationsverhältnisse zu prüfen hat, und man eS nur davon abhängig zu machen braucht, daß die Ge genpartei den Bevollmächtigten für gehörig legitimirt anerkennt. Darauf gründe ich nun folgendes Amendement. Ich will,daßder Paragraph stehen bleibe, wie er ist, aber folgendes Amende ment brigefügt werde: „Ausgenommen davon ist der Fall, wenn dem Schiedsmanne bekannt ist, daß die Partei, welche sich vertreten lassen will, an persönlichem Erscheinen verhindert ist und dieihr gegenüb er st eh ende Partei ihreZustimmung zu der Verhandlung mit dem betreffenden Bevollmäch tigten ertheilt, auch ihn hierzufürlegitimirtan- erkennt. Die so vertretene Partei hat aber das Verhandelte nachträglich zu genehmigen. In 3*
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