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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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v. Polenz: Ich glaube, daß der Wirksamkeit dieses Insti tuts ein erstaunlicher Nachtheil zugefügt wird, wenn man keine Bevollmächtigten dabei zulassen will. Es kommt sehr häufig vor, daß derjenige, welcher bevollmächtigt wird, viel mehr Kennt nisse von der Sache hat, als der, welcher bevollmächtigt, daher er auch zu einem Vergleiche geneigter sein wird, indem er über sieht, was er zugestehen kann. Darunter verstehe ich nicht einen Rechtsgelchrten, gern will ich zugeben, daß dieser ausgeschlossen bleiben mag; aber ich nehme die häufig sten Falle an, die vorkommen. Das werden kleine Streitereien sein, die nicht verwickelt fein können, und bei diesen wird sehr häufig der eine Theil abwesend sein, wenn der andere die Ausgleichung wünscht. Ich will nur beispielsweise anführen Alle, die im Staatsdienste stehen, alle die größer» Fabrikbesitzer oder sonstige Fabrikanten, die auswärtige Geschäfte treiben, oft auf den Messen, auf den Märkten sind, die größer» Gutsbesitzer, die auch oft abwesend sind, oft mehrere Güter besitzen; alle diese werden besser vertreten werden, z. B. der Gutsbesitzer durch den Verwalter, der das Detail derWirthschaft besser kennt und weiß, ob er nachgcben kann oder nicht, der Werkmeister wird besser ein sehen, als der Fabrikbesitzer, ob er Wasserkraft entbehren kann oder nicht, oder unter welchen Bedingungen u. f. w. Die Ge fahr ist nicht so groß bei der Frage, ob der Schiedsmann im Stande sei, zu beurtheilen, ob die Legitimation vollständig sei. Selbst wenn er falsch urtheilt, so ist es nichts weiter, als daß die Sache in dem seltnen Falle, wo sie noch auf den Rechtsweg kommt, nicht für gültig befunden wird. Will sich Jemand nicht dieser Gefahr aussetzen, so darf ernur sagen, daß er sich mit einem Bevollmächtigten nicht vergleiche. Es kann auch die Vollmacht ganz einfach sein, weil sie auf nichts weiter lauten darf, als dar auf, daß der Bevollmächtigte jeden Vergleich eingrhen könne; denn der Bevollmächtigte hat weder vor dem Schiedsmanne zu quittiren, noch sonst etwas Anderes zu thun. Folglich würde ich, wenn der Herr Fürst v. Schönburg nicht ein Amendement gestellt hätte, ganz einfach das Amendement gestellt haben, daß man nur in §. 28 die Worte weglaffe: „Eine Vertretung durch Bevollmächtigte findet dabei nicht statt", aber wohl anschlöffe: „Eine Zuziehung von Rechtsbeiständen findet nicht statt." Wenn das nicht angenommen würde, weil es mehr ist, als das vom Herrn Fürsten v. Schönburg Beantragte, so würde ich dem letzter» beitreten. Secretair v. Biedermann: Den Bedenken, welche der Herr Justizminister gegen das Amendement vorgebracht hat, stelle ich zweierlei entgegen. Was erstens die Mühe oder Ver legenheit anlangt, in die der Schiedsmann durch Prüfung der Vollmachten versetzt wird, so steht ihm die gesetzliche Bestim mung zur Seite, daß er die Sache, die ihm zu verwickelt scheint, ablehnen kann. Scheint ihm die Prüfung zu verwickelt, so kann er sagen: ich kann mich nicht daraufeinlasseN. Wenn ferner derHerr Staatsminister erwähnt hat, daß es für den Schiedsmann eine zu große Mühe sei, wenn er wieder ein zweites Protokoll über die Ratihabition machen müßte, so bemerke ich, daß die Anerken nung des Protokolls vor Gericht geschehen kann; es ist dann die Sache mit wenigen Worten abgemacht. GrafHohenthal-Püchau: Ich muß erklären, daß ich in Bezug auf diesen Paragraphen mit dem Ministerium vollständig übereinflimme. Nehmen wir die Vertretung durch Bevollmächtigte an, so wird das Princip des Gesetzes ganz wesentlich alterirt. Das Princip besteht darin, daß durch gegenseitiges Vertrauen Personen gewählt werden sollen, bei denen die Kenntniß der Verhältnisse und Billigkeitsgefühle vorherrschend sind. Ist Rechtskunde bei ihnen vorhanden, so ist es desto besser, indessen ist diese kein so wesentliches Erforder niß. Sollen diese Personen erfolgreich wirken, so kann es nur durch mündliches Verfahren den Parteien selbst gegenüber geschehen, wo, so zu sagen, die Rechtsstreitigkeiten im Keime erstickt werden. Ich weiß recht gut, welche Idee dem Wunsche zu Grunde liegt, daß auch Bevollmächtigte zulässig sein sollen; man wünscht auch Abwesende, entfernt Wohnende, als z. B. Rittergutsbesitzer, Staatsdiener, Kaufleute u. s. w., die an dem Orte, wo sie in Streitigkeiten verwickelt sind, in Person vielleicht nicht erscheinen können, an dem Nutzen dieses Insti tuts Theil nehmen zu lassen. Aber in der Wirklichkeit wird dieser Nutzen sehr gering sein; denn, meine Herren, Sie geben selbst zu, daß die meisten Schiedsmänner keine rechtskundigen Männer sein werden. Haben Sie nun ein so vollständiges Vertrauen zu Ihren Bevollmächtigten, daß Sie diesen anheim geben, sich in irgend verwickelte Angelegenheiten dem Aus spruche des Schiedsmanns unbedingt zu unterwerfen, ohne vorher noch besonders an Sie zu recurriren? Ich wenigstens würde nur in so weit bevollmächtigen, den Ausspruch desSchieds- richters scl relerenäum anzunehmen, und die endliche Entschei dung mir Vorbehalten. Wenn Sie aber das thun, so werden Sie in so viel Weitläuftigkeiten verwickelt werden, daß der Zweck des Gesetzes gänzlich verfehlt werden wird; denn-ich wiederhole, derZweck deS Gesetzes ist, durch mündliche Verhand lungen von Personen, die das Vertrauen beider Parteien ha ben, Rcchtsstreitigkeiten im Keime zu ersticken. Gestatten wir Vollmachten, so wird der Zweck gar nicht erreicht werden, sondern dann wird das eintreten, was der Herr Vicepräsident erwähnte, daß erst Complicationen eintreten und durch diese neue Proteste entstehen werden. v. Po lenz: Der letzte geehrte Sprecher legt einen Sinn unter, den keiner von den Herren ausgesprochen hat, welche Bevollmächtigung wünschen. Natürlich muß der Mann, den man bevollmächtigt hat, auch volle Gewalt haben, einen Vergleich einzugehen; ohnedem wird der Schiedsrichter nicht so thöricht sein, denselben anzunehmen, vielmehr sagen: wenn du nicht dazu bevollmächtigt bist, so darf der Gegenstand nicht verhandelt werden. Wenn er aber hinlänglich bevollmächtigt ist, und das ist für den Vollmachtgeber unbedenklich, wenn die Sache unbedeutend ist, dann zweifle ich nicht, daß auch der Vergleich zu Stande kommen wird, und es ist oft nothwrndig,
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