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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Grunde zu liegen, indem man nämlich voraussetzte, daß eine Ehefrau sich scheuen würde, allein vordem Schiedsmanne zu erscheinen. Allein in dieser Beziehung ist ihr nachgelassen, mit ihrem Ehemanns zu erscheinen, und da hat sie den natürlichsten Beschützer zur Seite. Daß der Bevollmächtigte, wie der Herr v. Polenz anführte, geneigter sein wird, auf einen Vergleich ein zugehen, kann ich unmöglich zugeben. Sind sie geneigter, als ihre Constituenten, auf einen Vergleich einzugehen, so würde daraus folgen, daß sie den Vergleich unter weniger günstigen und acceptabeln Bedingungen für ihren Constituenten schlössen. Um so mehr würde zu befürchten sein, daß dieser auf eine noch malige Verhandlung antrüge, und übrigens ist doch vorauszu setzen, daß derjenige, welcher überhaupt mit einer andern Partei sich vergleichen will, am empfänglichsten für die Vorschläge sein wird, welche der Schiedsmann ihm persönlich thut. Ich könnte nach dem, was bis jetzt angeführt worden ist, nur eine großeVer- weitläuftigung und für das Institut sehr nachtheilige Jnconve- nienz in der Zuziehung von Bevollmächtigten sehen. Bürgermeister Wehner: Ich will mir nur eine Bemer kung erlauben. Was meine Erfahrung in vierzig Jahren mir bestätigt hat, ist, daß, wenn man einen Vergleich stiften will, man ihn durch die Parteien selbst herbciführen muß und nicht durch Bevollmächtigte. In der Regel sind die Bevollmächtig ten, wenn sie auch mit dem besten Willen kommen, nicht so in- struirt, über einen Vergleich eine vollkommene Erklärung zu ge ben. Denn es ist schon schwieriger, wenn ich als Bevollmäch tigter über meum und tuum, über das, was den Andern angeht, soll eine Entschließung fassen, als wenn ich selbst komme und sehe. Ich bin daher überzeugt, daß es durchaus nicht gut ge- than ist, wenn man es nicht hier bei dem Gesetzentwürfe läßt, sondern noch fremde Elemente hereinzieht; denn ich fürchte, wenn nicht besonders herausgehoben wird, daß Advocaten nicht kommen dürfen, daß dadurch das Institut sich selbst wieder auf- hsbt, und zwar deshalb, weil der Schiedsmann ein ganz schlich ter Mann ist und er sich daran stoßen dürfte, einen Juristen vor sich zu sehen, dem er nicht gewachsen ist, und daß dadurch eine Disceptation und Discussion herbeigeführt werden könnte, die ihn befangen machen könnte. Ich glaube, eS ist viel angemesse- ner, man bleibt bei dem Gesetzentwürfe stehen, keine Bevollmäch tigten zuzuziehen. Auch sind die Bedenken, welche Se. Excel- lenz in Beziehung auf die Winkeladvocaten aufgestellt hat, ganz in der Ordnung; denn ob durch Bevollmächtigte nicht solche Män ner herbeigezogen werden möchten, von denen man sagt, sie ha ben das Maul auf dem rechten Flecke, welche außerdem aber nichts für sich haben, lasse ich dahingestellt sein. Fürst Schönburg: Die beiden Redner, der Herr Refe rent und Herr Bürgermeister Wehner, scheinen von der Voraus setzung auszugehen, daß unbedingt Bevollmächtigte zugelaffen werden sollen. Das ist nicht der Sinn meines Amendements, sondern nur in solchen Fällen, wo die betreffende Partei zu er scheinen verhindert ist, weil, wenn die Vertretung nicht nachge lassen wird, gar keine Vergleichsverhandlung stattsinden würde, und es ist doch besser, es finden Vergleichsversuche durch Zulas sung eines Bevollmächtigten statt, als daß sie ganz unterbleiben. Referent v. Welck: Ich werde einige Worte zur Wider legung hinzufügen. Es wurde namentlich vorhin von einem geehrten Redner der Fall erwähnt, daß z. B. ein Gutsbesitzer seinem Verwalter den Auftrag gegeben hätte, statt seiner im Ver gleichstermine zu erscheinen. Nun, da kann man wohl anneh men, daß der Verwalter weit schwieriger sich dazu verstehen wird, wenn es z. B. auf Einräumung eines Weges oder auf das Abtreten eines Stückchen Landes ankommt, auch nur eine Spanne Landes seinem Principale zu vergeben. Wäre aber der Guts besitzer selbst gegenwärtig, so würde ihm «in solches Lantillum nicht so wichtig erscheinen, um den Vergleich deshalb aufzugeben. Ich will noch besonders darauf aufmerksam machen, was derHerr Bürgermeister Wehner erwähnte, wenn wir uns den Fall in der Wirklichkeit denken, daß ein Dorfbewohner das Amt des Schieds manns bekleidet, so wird die Anwesenheit des Advocaten in die sem Dergleichstermine dem Schiedsmanne in den meisten Fällen so imponiren, und es wird einem Advocaten so leicht möglich sein, gewisse Rechtsansichten geltend zu machen und sich auf dergleichen zu beziehen, daß der Schiedsmann in seiner Lhätig- keit gewiß sehr dadurch gelähmt wird. v. Polenz: Auf das, was namentlich rücksichtlich des von mir gegebenen Beispiels aufgesührt worden ist, muß ich mir er lauben, etwas zu erwidern. Erstens habe ich gesagt, daß ich Juristen nicht wünsche, das ist dem Institute entgegen; aber Be vollmächtigte könne man offenbar zulassen, deshalb, weil es häu fig vorkommen werde, daß die in Anspruch Genommenen nicht er scheinen können, sie aber recht sehr wünschen, aus den kleinen Streitigkeiten herauszukommen. Eingewendet ist worden, daß der Eigenthümer eher im Stande sei, etwas abzutreten oder zu zugestehen, als der Bevollmächtigte. Da ist wieder die falsche Voraussetzung angenommen worden, daß die Vollmacht nicht vollständig sei, daß ihm nicht Vollmacht gegeben sei, zu bewilli gen, so weit er glaubt, es sei ohne großen Schaden. Es ist auch eingewendet worden, der Schiedsmann werde ihn zu nichts be wegen können; der Schiedsmann hat nicht zu bewegen, sondern nur Vorschläge zu thun, und wenn er Vorschläge thut, so wird der Verwalter oder Kunstverständige, der die Details derWirth- schaft oder sonstigen Betriebes besser versteht, der gleich übersteht, wie gering der Verlust und wie ihm zu begegnen ist, einen Ver gleich eingehen, während der Herr Bedenken trägt, weil er die Sache nicht so genau einsieht, daher sagen wird, ich vergleiche mich nicht, die Sache mag den Rechtsweg gehen. Das wird dann öfter vorkommen. Ich kann selbst nicht im Allgemeinen anerkennen, was der Herr Bürgermeister Wehner sagt, daß Ver gleiche hauptsächlich geschlossen würden, wenn die Interessenten selbst da wären. Nein, sehr häufig sind diese gegenseitig erbit tert, es ist mit ihnen gar nicht zu verhandeln, weil sie vielleicht schon Haß gegen einander hegen und sich von den Worten des
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