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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Die zweite Kammer hat beschlossen, die Überschrift dieses Capitels: „Allgemeine Begriffsbestimmungen" abzuändern, und statt dessen blos zu sagen: „Allgemeine Bestimmungen." Der Beitritt scheint unbedenklich. Präsident v. Carlowitz: Ich habe die Kammer zu fra gen : ob sie nach dem Borgange der zweiten Kammer die Worte: „Allgemeine Begriffsbestimmungen" in die Worte: „Allgemeine Bestimmungen" umändern wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: Was §. 6 und 7 be trifft, so will ich sie beide zusammen vorlesen, da der Bericht sie beide zusammen behandelt. Sie lauten so: 8- 6. Der wahre Wechsel besteht mit der Bestimmung, als Zahlmittel (als ein auf dem Credit von Privatpersonen beruhen des Papiergeld) begeben zu werden. Die Begebung und An nahme desselben hat, wenn nichtdiesfallsunterdenJnteressenten besondere Verabredungen bestehen, alleWirkungen einer wirklich geleisteten Zahlung. 8- 7- Wenn der wahreWechsel wegen bestehender Schuldverhalt nisse von dem Schuldner an den Gläubiger ausgestellt oder be geben wird, so geschieht dies, dafern nicht eine gegentheilige aus drückliche Verabredung eingetreten wäre, mit der vollen Wirkung der Befreiung von der Schuld dergestalt, daß, auch wenn der Wechsel ohne Verschulden des Inhabers nicht beachtet würde, Ansprüche des Wechselnehmers an den Geber aus dem früher» Schuldverhältnisse nicht weiter erhoben werden können. Im Hauptberichte ist gesagt: Es ist hier der theoretische Satz ausgesprochen worden, daß der wahre Wechsel als ein auf dem Credtte von Privatpersonen beruhendes Papiergeld anzusehen sei. Auf das Bedenkliche und Zweifelhafte dieses Satzes ist schon oben aufmerksam gemacht worden. Jedenfalls gehört er als Theorem nicht in das Gesetz. Man empfiehlt daher der Kammer, in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation, den ersten Satz des §. 6 bis: „begeben zu werden" abzu lehnen. Der zweite Satz von §. 6 spricht das wichtige Princip aus, daß die Begebung und Annahme eines Wechsels (den Fall beson derer Verabredungen ausgenommen) alleWirkungen einer mit baarem Gelde geleisteten Zahlung habe. Wenn also dem 8. 100 Thlr. für erkaufte Maaren schuldig war und er hän ¬ digt ihm dafür eine von ihm ausgestellte Tratte ein, oder girirt eine an ihn, den^., selbst gestellte auf den 8., so wird, indem der Letztere selbige empfängt, die Waarenschuld getilgt und es tritt die Verbindlichkeit des Wechselgebers, für den richtigen Eingang des Wechsels zu stehen, an deren Stelle. — Der Satz ist unstreitig richtig, in so fern dem eigentlichen Wechselgeschäfte ein anderes Contracts- oder Schuldverhältniß vorausging. Allein er ist nicht anwendbar, wenn das Wechselgeschäft ein primitives ist. Wennz.B.ü..zudemBanquierll.gehtundbeidiesemeinen Wechsel von 500 Gulden auf Frankfurt a. M. kauft, so kann man nicht sagen, daß 8. den ü.. mit dem Wechsel bezahle, sondern der Wechsel erscheint hier vielmehr als eine Waare, welche dem8. abkauft, und wofür er also dcm8.eineZahlungzuleisten, nicht aber eine solche von ihm zu empfangen hat. Daß im Ent würfe nur der erste Fall gemeint worden ist, geht hervor aus §.7, wo es heißt: „Wenn der wahre Wechsel wegen bestehen- !. 36. der Schuldverhältnisse von dem Schuldner an den Gläubiger ausgestellt oder begeben wird u. f. w." Die Deputation der zweiten Kammer hat vorgeschlagen, dem zweiten Satze des §. 6 folgende zugleich §. 7 mit enthaltende Fassung zu geben: „ DasBegeben und Nehmen eines Wechsels hat, wenn nicht diesfalls unter den Betheiligten besondere andere Verabredungen bestehen, die volle Wirkung einer gelei steten Zahlung, wodurch diejenigen Verbindlichkeiten erlöschen, zu deren Abmachung der Wechsel gegeben worden ist." Zugleich wird jenseits beantragt, der hohen Staatsregie rung anheimzugeben, ob nicht diesem Paragraphen seine Stel lung mindestens nach §. 8 oder an einem andern paffenden Orte anzuweisen sei. Beide Anträge werden von der diesseitigen Deputation zur Annahme empfohlen. Dafern nun die Kammer die neue Fassung genehmigt, so würde alsdann §. 7 überflüssig und deshalb in Wegfall zu brin gen sein. Der Nachbericht enthält über diese Paragraphen Fol gendes: In dem Nachberichte der jenseitigen Deputation war vor geschlagen, nach den Worten der auf S. 157 unsers ersten Be richts mitgetheilten, auch von uns empfohlenen Fassung: „besondere Verabredungen bestehen" noch einzuschalten: „oder von einer Seite ein besonderer Vorbehalt deshalb gemacht worden". Die zweite Kammer hat die beiden in Einen zusammenge- zogenenParagraphen auch mit dieser Einschaltung angenommen. — Sie ist mindestens unschädlich, und der Beitritt erscheint da her unbedenklich. Hierbei wird es nicht überflüssig sein, Folgendes zu be merken: Es ist unter gewissen Umständen von nicht geringer Wich tigkeit, ob man annimmt, daß das Begeben und Nehmen eines Wechsels die volle Wirkung einer geleisteten Zahlung, also na mentlich die Wirkung habe, daß diejenigen Verbindlichkeiten er löschen, zu deren Abmachung der Wechsel gegeben worden ist, — oder ob diese ursprünglichen Verbindlichkeiten noch als fort dauernd angesehen werden sollen. hat z. B. Maaren an 8. verkauft, und 8. hat dem Tratten auf die Höhe des Kauf preises eingehändigt. Wird hierdurch der Kaufpreis für bezahlt angesehen, so daß nunmehr nur noch die Verbindlichkeit des 8., für den richtigen Eingang jener Papiere nach Wechselrecht zu stehen, übrig bleibt, so kann wenn 8. etwa binnen zwei Mo naten, von Abschluß des Geschäfts an gerechnet, in Conrurs ver fällt, diese Maaren nicht vindiciren. Dagegen wird er nach §. 20 des Banquerotiermandats vom 20. December 1766 (l. 6.0. I. Seite 936 flg.) dieselben vindiciren können, wenn die Einhän digung der Tratten nicht als Tilgung des Kaufpreises angesehen wird. Nach der Disposition der hier in Rede stehenden Stelle des künftigen Gesetzes wird sich nun ü.. bei der Annahme der Tratten Vorbehalten dürfen, daß durch diese seine Handlung der Kaufpreis der verkauften Maaren noch nicht für getilgt erachtet werde, sondern diese Tilgung erst eintreten solle, wenn die em pfangenen Wechsel wirklich bezahlt werden. Durch diesen Vor- 1*
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