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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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-ie.Vollmacht wirklich bei dem Schicdsmanne beigebracht werden soll, oder ob es schon genügt, wenn der andere Theil denBevoll- mächtigten anerkennt. Es wurde auf das Letztere viel gesetzt, und es schien, als glaube man von der Beibringung der Voll macht Umgang nehmen zu können. Das ist keineswegs der Fall, Denn wenn der eine Theil etwas bewilligen soll, iso wird es doch gar nicht für die Rechtsbeständigkeit des Geschäfts genü gen , ob Jemand ihn anerkannt hat, in so fern er nur etwas von ihm zu acceptircn hat, sondern es kommt darauf an, daß der Ver gleich gegen den Vollmachtgeber gültig und vollstreckbar ist, und da kann es nicht ausreichen, daß der, welcher sich etwas hat ver sprechen lassen, ihn für bevollmächtigtanerkennt. Es würde aber auch jedenfalls das Auskunftsmittel, das dargeboten ist, es sollte der Vollmachtgeber nachher noch ratihabiren, große Schwierig keiten haben. Es würden eine Menge Vergleiche geschlossen werden, anscheinend auf dem Papiere, die dann durch die Ver weigerung der Ratihabition ungültig sein würden. Es wird dem Schiedsmanne dadurch einegrößereMühe bereitet, und wenn der Herr Secretarr v. Biedermann vorschlug, es könnte dieRatiha- bition vor ordentlichen Gerichten nachgeholt werden, so weiß ich nicht, wie das gemacht werden soll. Dann müßte man sich eine Abschrift von dem Schiedsmannsprotocoll geben lassen, damit an die Gerichte gehen und es dort ratihabiren lassen. Die Zu lassung Bevollmächtigter würde also in keinem Falle anders denk barsein, als daß die Vollmacht, vor dem Schiedsmanne gleich im Termine beigebracht, ausdrücklich daraufgerichtet wäre, einenVer- gleich einzugehen, etwas zu bewilligen, zuacceptiren, unddieVoll- macht dem Schiedsmanne wirklich überreicht wäre, sonst würde es dem Schiedsmanne nicht zu verdenken sein, wenn er ohne Voll macht irgend einen Termin hielte. Denkt man sich eine General vollmacht, so frageich, ob Jemand eine Vollmacht in der Art aus stellen wird, daß der Bevollmächtigte jeden vom Schiedsmanne proponirten Vergleich ohne weitere Rücksprache eingehen kann. Denken Sie sich aber den Fall, daß der Bevollmächtigte, wenn er gewissenhaft ist, zwar die Vollmacht annimmt, aber doch Be denken trägt, zumal wenn der Gegenstand in der Vollmacht kurz angedeutet ist, ohne den Vollmachtgeber zu fragen, einen Vergleich einzugehen, so muß er erst an den Vollmachtgeber schreiben, oder er muß sagen, ich bin nicht instruirt, und der ganze Vergleichsversuch ist vergeblich. Wenn aber auch selbst die Voll macht dahin gestellt würde, nicht blos vor dem Schiedsmanne zu erscheinen, sondern auch einen Vergleich gültigerweise abzuschlie ßen, so muß d erSchiedsmann die Vollmacht prüfen, ja, er muß noch mehr thun, er muß sie aufhcken, Acten anlegen, wo einer die Vollmachten sammelt; denn unmöglich würde man es für gültig halten, wenn das Protocoll so lautete: „es erschien der und der mit Vollmacht des und des", jedenfalls würde, wenn cs künftig zur Execution aus einem solchen Protokolle käme, der Richter verlangen müssen, daß die Vollmacht mit beigebracht würde. Nun muß nicht blos eine Abschrift des Vergleichs aus dem Protokolle gegeben werden, sondern es muß der Schiedsmann aus seinem Acrenconvolut die Vollmacht heraus suchen, in Folge deren er die Interessenten zu dem Vergleiche zugelassen hat. Ich gebe gern zu, daß, wenn man Bevoll mächtigte nicht zuläßt, manche Vergleiche nicht vordem Schieds manne geschlossen werden und geschlossen werden können, als wenn man sie zuläßt. Ader auf der andern Seite werden die jenigen, welche geschlossen werden, viel eher zu Recht beständig sein, und wenn Se. Durchlaucht bemerkten, es wäre eine Un gerechtigkeit, daß man die abhielte, von dem Institute Gebrauch zu machen, die nicht selbst erscheinen könnten, so könnte ich wenigstens eine Ungerechtigkeit nicht darin finden, da das Ge setz einem Jeden das Recht giebt; kann er in einem einzelnen Falle nicht Gebrauch machen, so kann natürlich das Gesetz nicht dafür. Was den zweiten Antrag anlangt, die Zulassung von Beiständen, so möchte ich mich auch dagegen erklären. Es ist zwar das Amendement in so weit «bgeändert worden, daß die Schicdsmänner nicht solche zuzulassen brauchen, die zu der juristischen Praxis befugt, oder die sonst als streitsüchtig bekannt sind; allein ich komme hier auf den Satz zurück, den ich im Anfänge meiner Rede aufstcüte, es ist ein allgemein aner kannter Rcchtssatz, daß Beistände bei Vergleichen nicht nützlich sind, ja es ist sogar den Gerichten nachgelassen, bei Vergleichs, terminen die Beistände zu beftitigen, und übrigens ist der Be. griff, ob Jemand streitsüchtig ist, sehr schwankend. Wollte man Beistände zulaffen, so müßte man geradezu nur die Advo katen zulasten, und dann würde die Sache wieder gar keinen Fortgang haben; denn wenn die Interessenten erst einen Rcchtsgelehrten über ihr Recht befragen, so werden sie lieber gleich den Proceß anfangen. Präsident v. Carlowitz: Ich wollte mir hier eine Be merkung erlauben, damit nicht ein Mißverständnis« unterlaufe. Se. Durchlaucht ist damit einverstanden, daß Rechtsbei stände nicht zugelassen werden, und der Zusatz, daß diejeni gen zurückgewiesen werden sollen, welche als streitsüchtig, oder dafür bekannt sind, die Verrichtungen eines Sachwalters un befugterweise auSzuüben, bezieht sich nicht eigentlich auf die Rechtsbeistände, sondern auf Bevollmächtigte. Vicepräsident v. Friesen: Nach alle dem, was über das Amendement Sr. Durchlaucht des Fürsten Schönburg ge sprochen worden ist, fühle ich mich doch noch bewogen, demsel ben beizutreten, und zwar aus folgenden ganz praktischen Grün den. Man will bei dem Schiedsmannsinstitute allen Zwang so viel als möglich vermeiden; man will den Parteien Lust machen, sich zu vergleichen, und dies dadurch erleichtern', daß man so we nig Förmlichkeiten als möglich verlangt; man lasse ihnen daher auch die Erlaubniß, durch Bevollmächtigte und mit Beiständen zu erscheinen. Wenn ich mich aber in einer Rechtssache, die einigermaaßen verwickelt ist, vergleichen soll, so will ich es in der Regel allemal lieber mit Rechtskundigen zu thun haben, als mit Rechtsunkundigen. DerRechtskundige wird mich über die Form, auf die es ankommt, und über die Folgen, die aus einem Proteste hervorgehen, immer besser belehren können, als der Rechtsunkun dige. Ich wenigstens habe es immer lieber mit Advocaten und
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