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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rechtskundigen Sachwaltern zu thun, als mit andern. Ferner kommt dazu, daß, wenn ein Rechtskundiger vor dem Schieds- manne erscheint, er dadurch auch schon die Absicht zu erkennen giebt, daß er sich vergleichen will. Also kann die Gegenwart eines rechtskundigen Beistands, wenn man einen Vergleich befördern will, nur nützlich sein. Es ist ein großer Unterschied, ob ich vor Gericht erscheinen muß, hier bin ich gezwungen, zu erscheinen, oder ob ich vor dem Schiedsmanne erscheine, hier komme ich frei willig und gebe dadurch schon zu erkennen, daß ich die Absicht habe, mich zu vergleichen. Endlich finde ich, daß ein Stellver treter sich oft besser für mich vergleicht, als ich es selbst thue. Nehme ich an, daß die Parteien durch eine gewisse Animosität, durch Erbitterung schon feindselig gegen einander gestimmt sind, so wird ein Vergleich immer schwieriger sein; denn sie haben nicht allein über die Rechtssache sich zu vergleichen, sondern auch die bitkern Gefühle zu überwinden, die vielleicht unter ihnen durch eine längere Streitigkeit schon entstanden sind. In einem solchen Falle handelt der Bevollmächtigte,' den ich abschicke und der mein ganzes Vertrauen besitzt, oft viel nützlicher und wirk samer, als die Person, die unmittelbar dabei betheiligt ist. Ich bin ganz für das Amendement Sr. Durchlaucht und glaube, daß sowohl die Zulassung vonRechtsbeiständen, als von Bevollmäch tigten und Stellvertretern der Sache nur förderlich sein kann.' Präsident v. Carlo witz: Es scheint immer noch ein Miß- verständniß obzuwalten. In dem Entwürfe ist ausgesprochen: die Zuziehung von Rechtsbeiständen soll durchaus nicht gestattet sein. Gegen diesen Theil des Entwurfs ist das Amende ment Sr. Durchlaucht durchaus nicht gerichtet; es bleibt also beim Entwürfe, dasern nicht Herr v. Friesen eine neue Ansicht hierunter aufstellt. Es fragt sich nun, ob Rechtsbeistände bevoll mächtigt werden können. Das können sie nach der Ansicht Sr. Durchlaucht allerdings, aber sie erscheinen im Termine dann nicht in der Eigenschaft als Rechtsbeistände, sondern als Bevoll mächtigte. Ich bitte, diesen Punkt in's Auge zu fassen, und die Frage über Zulassung von Bevollmächtigten nicht mit der Frage über Zuziehung von Rechtsbeiständeu zu verwechseln. Prinz Johann: Ich habe lange geschwankt, wie ich stim men soll. Im ersten Augenblicke sprach mich das Amendement sehr an, aber die practifchen Gründe, welche vom Herrn Justiz minister und Herrn Bürgermeister Wehner angeführt worden sind, haben mich wieder irre gemacht, und ich habe mich nun dahin vereinigt, das ganze Amendement zu verwerfen. Das Amt des Schiedsmanns wird zu complicrrt, und wir müssen das vermeiden, wenn wir Leute finden wollen, die sich dem unterzie hen. Wenn das Amendement aber Platz greifen soll, so muß ich mich für seine vollständige Annahme erklären, weder mit Weg lassung der Worte, die ich haben wollte, noch mit Veränderung des Wortes od er, noch endlich mit dem letzten Zusatze, der dem Schiedsmanne große Verlegenheiten bereiten könnte, da er nicht die Autorität hat, wie der Richter. Ich werde also gegen das ganze Amendement stimmen. l. 5ü. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mich ebenfalls in dem von Sr.Königl. Hoheit ausgesprochenen Sinne erklären. Ich verkenne gar nicht, daß es in manchen Fällen wün- schrnswerth sein kann, Bevollmächtigte zulassen zu können, aber auf der andern Seite halte ich die Schwierigkeiten, in die man den Schiedsmann dadurch verwickeln würde, doch für zu groß, als daß ich dafür stimmen könnte. Dann muß ich noch über den Sinn des Gesetzentwurfs in Gewißheit zu kommen wünschen für den Fall, daß das Gutachten der Deputation zu K. 28 im er sten Theile nicht angenommen werden sollte. Es bewegt mich dazu eine Bemerkung des Herrn Bkcepräsidenten v. Friesen, welcher meinte, daß die Angelegenheiten der Aktiengesellschaften nach dem Gesetzentwürfe nicht vor die Schiedsmänner gezogen werden könnten. Das scheint nun aber nach dem Deputations gutachten nicht so, indem die Deputation jene Gesellschaften als unter dem Worte: Gemeinde, nicht begriffen betrachtet hat. Sollte also der Vorschlag der Deputation nicht angenommen werden, so müßte ich wünschen, darüber ganz im Klaren zu sein, ob in dem Gesetzentwürfe diese Gesellschaften mit gemeint seien. Secretair ».Biedermann: Ich will die Debatte keines wegs noch durch Opposition verlängern, sondern nur einen Jrr- thum berichtigen, der in Bezug auf meine Ansicht stattgefunden hat. Es hat der Herr Staatsmimster mich so verstanden, als wollte ich von Beibringung der Vollmacht in manchen Fällen ganz abgesehen wissen. Das ist nicht meine Ansicht gewesen. Ich habe vorausgesetzt, daß die Vollmacht stets beigebracht werde, und die fraglichen Worte sollten nur ausdrücken, daß der andernPartei gestattet sei, gegen die Verhandlung mit einemDe- vollmächtigten zu protestiren. Se. Durchlaucht hatten gesagt, es sollen Bevollmächtigte zugelaffen werden, wenn die eine Partei am Erscheinen verhindert sei und die Gegenpartei gegen die Zu lassung eines Bevollmächtigten nichts einwende. Ich wünschte aber, daß, wenn Jemand verhindert ist, der Gegenpartei nicht das Recht eingeräumt werde, den Bevollmächtigten zu depreciren, aber in jedem andern Falle der Partei überlassen werde, ob sie ihn anerkennen wolle. Fürst Schönburg: Der Herr Justizminister hat mein Amendement zu bekämpfen gesucht, indem er die Schwierigkeit der Vollmachtsbeibringung herausgehoben hat. Jndeß ist diese Schwierigkeit dadurch zu beseitigen, daß man es in das Er messen des Andern stellt, ob er die Vollmacht für genügend er kennt. Es ist möglich, daß er sich irrt, das ist aber dann seine Schuld. Jedenfalls wird aber das Bedenken durch die Ratiha- bition beseitigt. Auch dagegen hat der Herr Staatsminister ein Bedenken geäußert; allein ich erinnere an das, was im Berichte gesagt ist. Es heißt hier: „Ehefrauen können jedoch durch ihre Ehemänner vertreten werden und mit denselben erscheinen, sie haben aber im erstem Falle das Verhandelte nachträglich zu ge nehmigen." Der Herr Commissar hat sich mit diesem Zusatze einverstanden erklärt; da .er dort kein Bedenken gehabt hat, so sehe ich nicht ein, woher dieses jetzt kommt. Uebrigens könnm 4 *
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