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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Ansicht Sr. Durchlaucht diese beiden Ausnahmen durch das Wort: „und" verbunden werden sollen, oder ob nach der Ansicht des Herrn Secretairs v. Biedermann statt des Wortes: „und" das disjunctiveWort: „oder" gebraucht werden soll. Wäre diese Frage durch Abstimmung erledigt, so würde ich weiter ge hen und auf die Worte: „die so vertretene Partei hat aber das Verhandelte nachträglich zu genehmigen", eine Frage stellen. Dann folgt der Satz: „In gleicher Weise sind auch Frauensper sonen befugt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu las sen." Hierauf würde ich eine besondere Frage stellen. Im Wektergehen stoße ich aber auf eine besondere Schwierigkeit; nämlich es ist von Sr. Durchlaucht dem ursprünglichen Amende ment ein Zusatz beigefügt worden: „Der Schiedsmann ist übri gens in beiden Fällen berechtigt, solche Bevollmächtigte zurück zuweisen, welche im Verdachte stehen, die Verrichtungen eines Sachwalters unbefugterweise auszuüben, oder die ihm als streit süchtig bekannt sind." Sollte nun (und Se. Durchlaucht haben sich gegen diesen Satz nicht erklärt) nachträglich noch der Depu- tationsantrag, enthalten in den Worten: „Ehefrauen können jedoch durch ihreEhemänner vertreten werden und mit denselben erscheinen, sie haben aber im erstem Falle das Verhandelte nach ttäglich zu genehmigen", angenommen werden, so erscheint der letzte Satz des Schönburg'schen Amendements als am unrechten Orte stehend. Er trennt die Bestimmungen, die über das Er scheinen der Ehefrauen getroffen werden. Ich gebe daher an heim, ob dieser Satz nicht ganz an den Schluß des Paragraphen zu setzen sei. Fürst S chön bürg: Ich würde das fallen lassen. Präsident v. Carlowitz: Nachdem dieser Theil des Amendements aufgegeben worden ist, erledigt sich mein Be denken. Prinz Johann: Ich hätte noch die Bitte an den Herrn Präsidenten, daß er vielleicht nach -em Schluffe der Abstim mung über die einzelnen Theile des Amendements auf das ganze Amendement eine Frage stellte. Präsident v. Carlowitz: Dem steht nichts entgegen; auch würde ich ohnedies noch zuletzt eine Frage auf den ganzen Paragraphen gestellt haben- Secretair Bürgermeister ^Ritterstädt: Ich wollte mir nur eine Frage in Bezug auf den Satz: „Ehefrauen können je doch durch ihre Ehemänner vertreten werden und mit densel ben erscheinen, sie haben aber im erster» Falle das Verhandelte nachträglich zu genehmigen" erlauben, ob er beizubehalten sei, wenn der Vorschlag Sr. Durchlaucht angenommen wird, und wenn er beibehalten wird, wohin er zu setzen sei. Präsident v. Carlowitz: Se.Durchlaucht hatten dafür, er sei zu vereinigen, und so wird er dann den Schluß bilden. Es würde so heißen: „In gleicher Weise find auch Frauenspersonen befugt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen", und daraus'würde der Satz folgen: „Ehefrauen können jedoch durch ihreEhemänner vertreten werden und mit denselben erscheinen, sie haben aber im erstem Falle das Verhandelte nachträglich zu ge nehmigen," wie ihn der Depmationsbericht enthält. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es würde vielleicht, wenn das Alles angenommen werden sollte, eine andere Redaction nothwendig werden; denn zuerst ist schon von einer Genehmigung die Rede, und später wird es wiederholt. Präsident v. Carlowitz: Es ist mir das auch nicht ent gangen, ich glaube aber, es werde dies später noch sanirt werden können. Referent v. Welck: Das würde auch nothwendig, weil auch hier eine Art von Widerspruch entstehen würde. Fürst Schönburg: Der Fall wird sich von selbst dadurch erledigen, daß, wenn das Amendement angenommen, der Zusatz der Deputation abgeworfen wird. Präsident v. Carlowitz: Ich werde aber immer auf den Satz der Deputation eine besondere Frage stellen müssen. Einen wirklichen Widerspruch kann ich übrigens nicht erkennen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir die einzige Bemerkung, daß in so fern wenigstens ein Wider spruch nicht darin liegt, als in dem Deputationsgutachten das Erscheinen mit Ehemännern noch ausgesprochen ist, was in dem Amendement Sr. Durchlaucht nicht liegt. Präsident v. Carlowitz: Wenn also gegen diese Frag stellungsweise nichts bemerkt wird, so werde ich sie jetzt eintre ten lassen. Es handelt sich zunächst von dem ersten Ausnahme falle. Se. Durchlaucht wollen als ersten Ausnahmefall be stimmt wissen, daß derjenigen Partei, welche am persönlichen Erscheinen verhindert ist, nachzulaffen sei, sich vertreten zu lassen. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Theile des Schönburg'schen Amendements beitritt? — Es wird mit acht zehn gegen sechszehn Stimmen abgeworfen. Präsident v. Carlowitz: Demungeachtet bleibt noch die Möglichkeit, den andern Kheil des Amendements anzunehmen, und ich werde also eine zweite Frage darauf richten. Es ist nämlich eine zweite Ausnahme gewünscht worden, enthalten in den Worten: „daß die gegenüberstehende Partei zu den Ver handlungen mit dem betreffenden Bevollmächtigten ihre Zu stimmung ertheilt, auch ihn hierzu für legitimirt anerkennt." Ich frage nun: ob man diesem LH eile des Schönburg'schen Amendements beitritt? — Wird gegen elf Stimmen ab- gelehnt. Präsident v. Carlowitz: Nun scheint es kaum noch möglich, auf die übrigen Theile des Amendements eine Frage
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