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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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LehalL würde er fick die Möglichkeit sichern, die Waaren aus der Masse des S. zu vindiciren, wenn dieser binnen zwei Monaten in Concurs verfallen sollte. Auch jetzt schon war dieser Vorbehalt nicht selten, und die Kaufleute pflegten ihn mit der ihnen eignen Kürze so auszudrücken, daß sie unter die Waarenrecknung als Quittung folgende oder ähnliche Worte setzten: „Empfangen in Wechseln, mit Vorbehalt." Nun ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein solchergestalt ausgedrückter Vorbehalt zu dem an gegebenen Zwecke wohl hinreiche. Zu einer ausführlichen Be antwortung derselben ist hier allerdings nicht der Ort, jedoch mag nicht unerwähnt bleiben, daß den Herren Commiffarien die gedachte Formel nicht als zureichend erschienen ist. König!. Commiffar v. Einert: tz. 6 hat eine Anfechtung deshalb erfahren, weil er eine Begriffsbestimmung giebt, und namentlich in der zweiten Kammer ist deshalb eine besondere Ausstellung gemacht worden, weil man es für unschicklich und unzweckmäßig findet, in einem Gesetze Definitionen zu geben. Es ist allerdings ein großer Unterschied zwischen Lehrbuch und Gesetzbuch zu machen. In einem Lehrbuche sind Definitionen unerläßlich, und der erste Anspruch an ein Lehrbuch ist, daß es von der Begriffsentwickelung ausgehe, woraus die übrigen Sätze folgen. Zn allen Lehrbüchern sind die Definitionen das Mittel, den Gegenstand, von dem gehandelt werden soll, zur klaren An schauung zu bringen. Zn dieser Eigenschaft ist die Definition überall als nützlich erkannt worden, und unsere großen Lehrer und Vorgänger, die römischen Juristen, fangen fast überall mit den behufigen Definitionen an, um über die Erkenntniß der Sache das größte Licht zu verbreiten. Ist es demgemäß der Zweck der Definition, das Wesen der Sache zur klaren Anschau ung zu bringen, so begreife ich nicht, wie man die Definition schlechterdings aus dem Gesetzbuchs ausscheiden kann. Was ein Mittel ist, deutlich und verständlich zu werden, das muß um so mehr bei einem Gesetzbuche angewendet werden, als die Gesetz gebung die Verständigung der Nation mit dem Zustande des Rechts doch eigentlich zu ihrem höchsten Zwecke hat. Ich kann also nicht anders, als das wiederholen, was ich bereit in der zweiten Kammer erklärt habe; ein unbedingtes Interdikt der Definitionen in der Gesetzgebung muß ich für Pedanterie erklä ren. Ob aber die Definition, welche tz. 6 enthält, in diesem Ge setzbuche unerläßlich sei oder nicht, das ist eine zweite Frage, und ich glaube, wir müssen diese Frage bejahen, und dies schon des wegen, wenn wir ß. 6 mit dem von der zweiten Kammer gebil ligten tz. 8 zusammenstellen. In tz.8 wird gesagt, daß unter wah ren und förmlichen Wechseln trassirte Wechsel und bezogene An weisungen verstanden würden. Hier verschreiten wir zu einer Ein- theilung eines Gegenstandes, den wir den w ah re n Wechsel nen nen,und da wirvon einem wahrenWechsel sprechen, so ist es noth- wendig, daß dieser wahreWechsel von einem andern uneigentlich sogenannten Wechsel unterschieden werde. Wenn unsere Schule, unsere Theorie, unsere Doctoren über diesen Gegen stand Licht verbreitet hätten, dann möchte eine Definition über flüssig sein. Aber dies ist keineswegs der Fall, sondern un sere Schule, der wir bis jetzt nachgearbeitet haben, kommt auf eine Definition des Wechsels hinaus, daß sie den von der Staatsregierung geflissentlich ausgeschiedenen Wechsel mit in das Wesen desWechscls aufnimmt. Die gemeine Schule des Wechselrechts unterscheidet zwei Gassen von Wechseln, die rocknen und die gezognen. Um beide Gattungen aufzuneh men, hat sie auch eine Definition gebraucht, und zwar die, daß der Wechsel eine das Wort „Wechsel" enthaltende Schrift sei, wodurch sich Jemand verpflichte, entweder selbst zu zahlen, oder einen Andern zahlen zu machen, oder richtiger und be stimmter ausgedrückt, womit der Auftrag an einen Andern er- theilt wird, Zahlung zu leisten. Hier hätten wir es mit einer Definition zu thun, die eigentlich nichts Anderes beschreibt, als die Form des Wechsels, und über die wahre Natur des Wechsels wird sich hierunter gar nicht verbreitet. Diese De finition ist nur gewählt, um zwei Dinge mit einander zu ver binden, die unsere Praxis, d. h. die Praxis des Geschäftslebens längst von einander geschieden hat. Um den trocknen Wech sel mit der Tratte in einen Begriff zu bringen, hat man nichts Anderes aufbringcn können, als eine Formdefinition, und wenn es nun gilt, das Wesen des trocknen Wechsels und das Wesen der Tratte zu beschreiben, so sagen unsere Rechtslehrer: das Wesen desselben besteht darin, daß sich Jemand dem rigor cambialls für eine Forderung unterwirft, die der Andere haben soll. Heineccius sagt: es ist eine ach'ectttia gnslkas, die zu einem andern Geschäfte hinzutritt. Bei der Definition der Tratte kommen wir auf einen sonderbaren Zustand un serer Rechrslehrer, die für das Wesen der Tratte keinen beson- dern Begriff hinstellen. Heineccius sagt: es sei eine ach'e- ctit'lL gnsUMs, aber was es eigentlich sei, was man mit der Tratte thun soll, was die Tratte in unsern bürgerlichen und Staatsverhältniffen ausdrücken soll, darüber ist in diesen Lehr büchern gar keine Auskunft zu erlangen. Es sagen allerdings schon einige Rechtslehrer, und unter ihnen namentlich Pütt- mann, daß die Tratte auch zu gebrauchen sei, wenn man Handelszahlungen an fremde Orte zu machen habe; er setzt gewissermaaßen einen Nebengebrauch der Tratte darein, daß man sie anwende, um Geldzahlungen zu gewähren. Mit dieser Theorie hat man sich nicht einverstchen können, sondern man hat geglaubt, die Sache auf einem andern Wege erörtern zu müssen. Der Grund, warum man bisher bei der Schule weniger weit in der Sache vorgegangen ist, liegt in einem be- dauernswerthen Umstande, in dem Umstande, daß in der Lehre von den Wechseln die römischeRechtstheorie uns ganz verläßt. Der Wechsel ist ein offenbares kost-^usttnianoum. An dem Wechsel haben sich die Kräfte der römischen Juristen nicht zei gen können. Das wahre juristische Leben der römischen Ju risten hätte unfehlbar,, wenn der Wechsel bekannt gewesen wäre, eine Theorie desselben zu Tage gefördert. Wenn Ayr er's Dissertation, worin er die ersten Spuren des Wech selgeschäfts in die Zeiten Cicero's verlegen will, nicht eine offenbare Illusion wäre, müßten wir in den Pandecten schon eine vollständige Wechsellehre haben. Nach Cicero kommen die großen Juristen, deren glänzende Namen wir in den Pan- deccen aufgeführt finden. Nach Cicero waren es ungefähr 600 Jahre, daß Justinian anno 533 die Pandecten publi-
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