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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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-es jetzigen Landtags zu bewirkende authentische Inter pretation der gedachten Mandate bei hoher Staatsregierung anzutragen und dafür, daß das den sächsischen Tuchmachern darin ertheilte Privilegium des ausschließlichen Gewand schnittes auf alle Sorten Tuchstoffe Anwendung erlange, hochgeneigtest sich zu verwenden geruhen wolle." v. Mirus: Es ist, wie ich so eben in Erfahrung gebracht habe, eine Petition ganz gleichen Inhalts vor einigen Tagen von der Tuchmacherinnung zu Oschatz bei der zweiten Kammer abgegeben und dort der dritten Deputation überwiesen worden. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, daß auch diese Pe tition, welche mir zur Uebergabe und Bevorwortung zugefen- det worden ist, und mit deren Inhalt ich mich im Allgemeinen einverstanden erkläre, vorerst an die zweite Kammer gelange. Präsident v. Carlowitz: Wenn es gegründet ist (und ich zweifle nicht daran, da der Herr Bürgermeister cs jetzt an führt), daß eine ähnliche Petition, wenn auch nur einige Tage früher, an die zweite Kammer gelangt ist, so würde es aller dings angemessen sein, diese Petition an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Die Präcedenz der zweiten Kammer ist nämlich dadurch begründet, daß eine betreffende Petition bei ihr früh er eingegangen und dort schon einer Deputation über wiesen worden ist. Ich frage also die Kammer: ob sie diese Eingabe ohne weiteres an die zweite Kammer gelangen lassen wolle? — Einstimmig Ja. 4. (Nr. 341.) Petition Gottlob Friedrich Schmidt's und 2 Gen. zu Oelsnitz um Vermittelung nachträglicher Entschä digung für steuerfreies Grundeigenthum. 5. (Nr. 342.) Petition Johann Gottlieb Wenzel's und Gen. zu Oberschlema,denselben Gegenstand betr. Präsident v. Carlo witz: Da bereits ein mit diesen Peti tionen in Verbindung stehender Berathungsgegenstand der dritten Deputation vorlirgt, so werden diese eingegangenen Petitionen ebenfalls unserer dritten Deputation zuzuweisen fern. Ich frage daher die Kammer: ob sie die beiden Peti tionen unter Nummer 341 und 342ihrer dritten Deputation zuweisen wolle? — Einstimmig Ja. 6. (Nr. 343.) Der Lurnrath des Dresdner Turnvereins überreicht Programm und Einladungskarten zu seinem Stif tungsfeste den 12. dieses Monats. Präsident v. Carlo Witz: Das Stiftungsfest des Dresdner Turnvereins ist Donnerstag den 12. Februar Abends 6 Uhr, und zwar in dem Saale der Stadtverordneten. Die Einla dungskarten habe ich bereits zur Bettheilung bringen lassen, und es steht nun in der Hand eines jeden einzelnen Mitgliedes, sich bei dem Stiftungsfeste einzufinden. — Weiter befindet sich auf der Registrande nichts. Dagegen habe ich noch zur Kenntniß der Kammer zu bringen, -aß sich der Herr Geheime Justizrath v. Gross wegen Unwohlseins entschuldigt hat. So dann bittet der Herr v, Minkwitz für heute wegen Geschäfte um Urlaub. Ich frage die Kammer: ob sie ihm diesen Ur laub für heute ertheilrn «olle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Wir können nun zur Tages ordnung übergehen, zum fortgesetzten Vortrage des Berichts der ersten Deputation über das Schiedsmannsinstitut. Referent v. Welck: Es ist also heute bei §. 29 fortzufah ren; dieser lautet im Gesetzentwürfe so: §.29. Erscheinen die Parteien nickt in dem zur Gütepflegung an gesetzten Termine vor dem Schiedsmann, oder erscheint nur eine Partei, so daß die Gütepflegung nicht vor sich gehen kann, so hat der Schiedsmann solches kürzlich in seinem Prolocollbuch (§.38) zu bemerken. Eine Erinnerung gegen diesen Paragraphen ist weder von der zweiten Kammer, nochvonder Deputation gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn auch in der Kammer nichts zu §. 29 bemerkt wird, so frage ich die Kammer: ob sie §. 29 des Entwurfs anneyme? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §30. Sind beide Parteien vor dem Schiedsmann (§.28) gehörig erschienen, so hat derselbe vor Allem zu ermitteln, ob dieselben volljährig und sowohl im Allgemeinen, als auch in besonderer Beziehung auf den streitigen Gegenstand und auf das Recht, welches sie dabei verfolgen, dispositionsfähig sind. Fehlt es an Einem oder dem Andern, so hat der Schiedsmann von der Güte- pflcgung abzustehen und den Parteien zu überlassen, sich an das Gericht zu wenden. Auch zu diesemParagraphen ist von der Deputation nichts bemerkt worden. 0. Mirus: Es scheint nach diesemParagraphen das Er forderniß der Volljährigkeit in allen Fallen, welche vor den Schiedsmann kommen, verlangt zu werden. Ich sollte aber glauben, daß wenigstens in den §. 20 erwähnten Fällen es nicht erforderlich sein dürfte, weil es sich hier nicht von Vergleichen über Geld, oder Geldeswerth, sondern nur um eine Aussöh nung handelt. Referent v. Welck: Es würde freilich hier das Bedenken eintreten, daß derjenige, welcher die Volljährigkeit noch nicht erlangt hat, auch nicht fähig ist, einen rechtsgültigen Vergleich abzuschließen. v. Mirus: Bon Vergleichen kann bei Denunciationen nicht die Rede sein. Es würden aber viele Denunciationen wegfällen, wenttBelkidiguNgen, wobei Unmündigeconcurrirek, vor den Schiedsmann gebracht werden könnten. Prinz Johann: Ich glaube, daß es nicht gut möglich sein würde, hier von §. 20 eine Ausnahme zu machen. ES
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