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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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muß der, welcher beleidigt worden ist, auch gegen den Beleidi ger klagen können; das kann aber ein Unmündiger nicht thun, es kann das nur durch den Bormund geschehen. Also glaube ich, daß diese Bestimmung, die hier stattsindet, auch bei 20 Platz ergreifen muß. Königl. Commissar Hänel: Es ist darauf zu bemerken, daß es auch mittelbare Injurien giebt, und daß gerade Falle dieser Art, daß durch einen Unmündigen seine Eltern beleidigt werden, nicht so selten vorkommen. In diesem Falle wird die Aussöh nung vor dem SHiedsmanne, wobei blos der Unmündige con- currirt hätte, eine Anzeige auf Untersuchung und Bestrafung von Seiten des mittelbar Verletzten nicht hindern, und es würde dann die Aussöhnung ohne Erfolg bleiben. Also ist auch von Seiten der Staatsregierung zu wünschen, daß eine Beschränkung in Beziehung auf §. 20 hier in §. 30 nicht gemacht werde. Decan Dittri ch: Ich erlaube mir in Erinnerung zu brin gen, daß ich bei §. 13 als notwendig bezeichnete, daß für die Schiedsmänner eine Instruction erlassen werde. Man hielt mir ein, daß eine solche Instruction eine Unmöglichkeit sei. Ich er sehe aber hier aus den Motiven, daß man allerdings eine solche Instruction für den Schiedsmann nicht nur für möglich hält, sondern auch die Absicht hat, im Verordnungswege eine derglei chen zu erlassen. Ich muß gestehen, daß mich das sehr beruhigt, weil ich glaube, daß durch eine solche Instruction viele Bedenk lichkeiten werden beseitigt werden, die man gegen das Gesetz er hoben hat. Domherr 0. Günther: Derjenige, der an der Möglichkeit einer Instruction für die Schiedsmänner zweifelte, war ich, näm lich an der Möglichkeit einer solchen, wie sie der geehrte Redner zu verlangen schien, also einer Unterweisung im materiellen Rechte. Dies würde sehr verschieden sein von der Instruction, von welcher in den Motiven die Rede ist und welche sich auf die Form der Verhandlung und die Verfahrungsweise des Schieds manns bezieht. Eine solche ist möglich und nützlich. In Be zug auf die vom'Hcrrn Bürgermeister Mirus gegen denWara- graphen gemachte Ausstellung bemerke ich, daß wirkliche Injurien, welche unmündigen Personen zugefügt werden, wenn die Eltern noch leben, fast immer auch mittelbare Injurien gegen die letztem sind. Denn man schimpfe solche jungePersonen, wie man wolle, fast stets wird die Injurie nicht sie allein, sondern auch die Eltern treffen; man giebt immer zugleich den Eltern die Schuld, daß sie dieses Mädchen oder diesen jungen Menschen schlecht erzogen haben. Uebrigens läßt sich nicht leugnen, daß Fälle vorkommen, wo mit einem Unmündigen ein Vergleich rechtsgültig geschlossen werden könnte. Das würde namentlich der Fall sein in Bezug auf Dienstmiethesachen. Nichts desto weniger glaube ich, daß es besser fei, den Paragraphen stehen zu lassen, wie er steht, und zwar aus denselben Gründen, die ich schon früher im Laufe der Diskussion geltend gemacht habe. Nämlich wir sollten j-tzt nicht in das Spccielle der Sache eingehen, sondern thun, was wir kön nen, damit das Gesetz so bald als möglich erscheine, um nun erst zu sehen, welchen Gebrauch die Nation davon macht. Macht sie Gebrauch davon, geht das Institut m'sLeben über, so werden wir wahrscheinlich in einer kurzen Reihe von Jahren eineMenge von Erfahrungen sammeln, die vielleicht zu Nachträgen zum Gesetze Veranlassung geben können. Von dem gegenwärtigen Stand punkte aus, wo das Institut noch nicht in's Leben getreten ist, beurtheilen zu wollen, was wohl Alles gut und nützlich sei, scheint ein gewagtes Unternehmen. Je einfacher die Vorschriften sind, desto vorzüglicher sind sie. Ja selbst die Unvollständigkeit der Vorschriften wird weit unschädlicher sein, als eine zu große Spe- cialität derselben. Fürst Schönburg: Ich wollte mir zu bemerken erlauben, daß mir dasWort: „volljährig" überflüssig erscheint, da das, was es sagen will, schon in demWorte: „dispositionsfähig" liegt, und daß dadurch das Bedenken beseitigt wird, welches derHerrBür- germcister Mirus aufstellte. Es giebt streitige Gegenstände, wozu Dispositionsfähigkeit nur in Bezug auf den betreffenden Gegenstand gehört, um sie vergleichen zu können, wozu abernicht Volljährigkeit erforderlich ist. Präsident v. Carlowitz: Wollen Se. Durchlaucht einen Antrag auf den Wegfall des Wortes: „volljährig" stellen? Fürst Schönburg: Nein. Referent v. Welck: Meines Erachtens würde gegen den Wegfall desWortes: „volljährig" nichts einzuwendensein. Jndeß habe ich zu erwarten, ob die übrigen Deputationsmitglieder sich mit dem Wegfall desselben einverstanden erklären. Prinz Johann: Es möchte zuvörderst der Herr Königl. Commissar darüber gehört werden, ehe man sich darüber erklären kann. Königl. CommissarHänel: Volljährigkeit oder Minder jährigkeit sind Eigenschaften, die sich bei allen Menschen finden; finden muß sich entweder das Eine oder das Andere, und es ist auch die Kenntniß und die Vorstellung davon, daß nur volljäh rige Personen über ihr Vermögen verfügen können, so allgemein verbreitet und in das Volk eingedrungen, daß es vielleicht auch ohne die Bestimmung des Gesetzes jedem Schiedsmanne nahe liegen würde, die vor ihm Erscheinenden und die ihrer äußern Erscheinung nach, wie sie sich persönlich produciren, den Zweifel möglich machen, ob sie auch wirklich das Alter der Volljährigkeit erreicht haben, zu fragen, ob sie volljährig sind oder nicht. Da neben aber giebt es Beschränkungen der Dispositionsfähigkeit, auf die man nicht so aüfmerksam ist und in Bezug auf welche daher der Schiersmann durch das Gesetz aufmerksam gemacht werden soll, daß er auch danach zu fragen habe. Denn das Gesetz sagt, daß der Schiedsmrnn seine Aufmerksamkeit darauf richten flll, ob die vor ihm erscheinenden Parteien volljährig sind, und demnächst auch, ob sie in anderer Beziehung dispositions fähig sind. Es kann zugegeben werden, daß, wenn in dem Ge setze blos stände, der Schiedsmann habe zu ermitteln, ob die Par teien dispositionsfähig seien, in der Instruction gesagt und näher
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