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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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erläutert werden könnte, was man unter Dispositionsfähigkeit verstehe und daß darunter namentlich Volljährigkeit zu verstehen sei. Aber es schien, da auch in den andern Gesetzgebungen, die verglichen worden sind, die Volljährigkeit noch besonders her vorgehoben ist, zweckmäßig, dieses allgemeine Requisit auch noch besonders zu erwähnen. PrinzJohann: Ich wollte mir dieAnfrage an die Staats regierung erlauben, ob man nicht den Fall hat ausschließen wol len, wenn veoiL aetLtis ertheilt worden ist; denn in einem solchen Kalle wird Jemand dispofitionsfähig, aber nicht volljährig sein. Wäre das Letztere nicht derFall, so scheint es zweckmäßig, wenn man das Wort: „volljährig" wegließe. (Staatsminister v. Könneritz tritt ein.) Königl. Commissar Hänel: Wer die venia setatis erlangt, wird für volljährig erachtet. Die vemam aetatis pflegt nur unter einer Beschränkung ertheilt zu werden, nämlich in Bezug auf die Veräußerung von Immobilien. In allen andern Beziehun gen würde der, welcher die venisw setatis erlangt hat, auch bei dem Schiedsmanne für volljährig gelten. Bürgermeister Wehner: Ich stimme hier Sr. Durch laucht dem Fürsten v. Schönburg bei, ich halte das Wort: „volljährig" für bedenklich, weil es außer demjenigen, welcher die veniam Letalis erlangt hat, noch eine Classe von Personen giebt, welche dispofitionsfähig sind, ich meine nämlich die dem Handelsstande angehörigen Personen, gewissermaaßen auch Dienstboten, Gesellen. Wenn Einer eine Handlung hat und 18 Jahre alt ist, so kann er sie auf seinen Namen führen. Diese würden dann ganz von den Verhandlungen vor dem Schieds manne ausgeschlossen, wenn es blos darauf ankäme, daß sie voll jährig, nämlich 21 Jahre alt sein müßten. Ich sehe auch keinen Grund ein, warum man das Wort: „volljährig" stehen lassen will, da das Wort: „dispofitionsfähig" schon das ausdrückt, wo nach sich der Schiedsmann zu richten hat. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die Ansicht des Herrn Bürgermeisters Wehner, daß, wenn Jemand 18 Jahre alt ist und die Handlung treibt, er selbstständig verfügen könnte, muß das Ministerium sich aussprechen. Wenn er die Handlung selbstständig betreiben will, so setzt das eben voraus, daß er die veoiam setatis erhalten habe. Jndeß ist nicht zu leugnen, daß das Wort: „volljährig" herausfallen könnte, es brauchte nur zu heißen: „dafern er dispositionsfähig ist". Allein gewöhnlich ist jeder Volljährige dispositionsfähig und jeder Nichtvolljährige nicht dispositionsfähig, und es hat dem Schiedsmanne nur ein Fingerzeig gegeben werden sollen, sich mit Unmündigen nicht einzulassen. Das war die eigentliche Tendenz, warum man das Wort mit angeführt hat, um ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er mit Unmündigen sich nicht einlaffen soll. Bürgermeister Gottfchald: Ich bin auch gegen das Wort: „volljährig"; denn wenn es stehen bleibt, so bin ich überzeugt, daß sehr häufig die Wirksamkeit des Schiedsmanns ausgeschlossen bleibt; denn sehr häufig werden Differenzen zwi schen der Dienstherrschaft und den Dienstboten vor den Schieds mann gebracht werden, und da würde er seine Vermittelung ver sagen müssen, wenn ein Dienstbote noch nicht die Volljährigkeit erlangt hatte. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß einen Jrrthum berichtigen. Wenn auch das Wort: „volljährig" ausgeschlossen wird, so folgt daraus noch nicht, daß ein Nichtvoüjähriger oder Nichtdispositionsfähiger sich vergleichen könne. Das Recht über Dispositionsfähigkeit normiren oder ändern zu wollen, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sein. v. Polenz: Was derHerr Staatsminister zuletzt erwähnte, ist eben das, was mich darauf hingeführt hat, daß es nothwendig sei, das Wort: „volljährig" wegzulassen, denn es steht ausdrück lich in tz. 30, daß der Schiedsmann von der Gütepflegung abzu sehen habe, wenn Jemand nicht volljährig ist. Es hört dann feine Wirksamkeit auf. Es giebt aber, wie schon der Herr Bür germeister Wehner erwähnte, eine Classe von Menschen, die sich entweder oft selbst vergehen, oder an denen sich Andere vergehen, und welchen doch am meisten zu wünschen wäre, daß sie nicht ausgeschlossen würden. Wenn ein achtzehn- oder neunzehnjäh riger Mensch von einem Andern eine Ohrfeige bekommt, so würde das sehr leicht bei dem Schiedsmanne ausgeglichen werden kön nen; aber der Schiedsmann ist durch den 30. Paragraphen an gewiesen, er solle gar nichts thun, er solle sie abweisen. Da möchte ich sagen, dispositionsfähig ist eben dieser Mensch darin, ob er die Beleidigung durch eine Abbitte sich will abkaufen lassen, so wie ein Mensch nach dem 18. Jahre dispositionsfähig in so fern ist, als er heirathen und testiren kann. Folglich möchten nach meiner Meinung auch fleischliche Fehltritte von dem Schieds manne abgemacht werden können, wenn ein Theil nicht klagen, sondern mit dem andern Theile sich vergleichen will und Billig keitsrücksichten bei dem andern Theile Eingang finden. Ich sollte wohl meinen, dispositionsfähig könnte Einer mit dem 18. Jahre in gewissen Fällen sein, obgleich noch nicht mündig. Da her bin auch ich dafür, daß das Wort: „volljährig" wegbleibt. PrinzIohann: Ich glaube, meine Herren, wir streiten uns äe laua csprina. Ob das Wort: „volljährig" stehen bleibt, oder nicht, wird nicht viel schaden. Wenn Jemand nicht die velliam setatis erlangt hat, so ist es gleich, wenn er aber veniam Letalis erlangt hat, so wird er für volljährig geachtet. Es ist also ganz gleichgültig, ob das Wort stehen bleibt, oder nicht. Ich glaube, es würde, um keine Differenz herbeizuführen, besser sein, wenn es stehen bliebe. Referent v. Welck: Ich glaube, das Beispiel, welches der vorletzte Sprecher erwähnte, kann nicht angewendet werden, denn wir haben uns bei §. 20 sowohl gegen trockne als nasse Ohrfeigen erklärt. Also von thätlichen Injurien kann hier gar nicht die Rede sein. Jndeß bin ich nach alle dem, was über den Gegenstand geäußert worden ist, der Meinung geworden, daß eS zu keinem Resultate führen würde, wenn das Wort: „volljäh-
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