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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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seien, und darunter wird freilich die Minderjährigkeit auch mit aufzuführen sein. Allerdings gebe ich gern zu, daß Fälle existi- ren können, namentlich wie sie der Herr Domherr v. Günther erwähnt hat, wodurch ein Minderjähriger, namentlich einer, der sich im Dienste befindet, gültig das Geld annehmen kann. Nur das jns stsoL in juckcio hat er nicht. Aber da es nur auf einen Vergleich ankommt und nicht auf einen Rechtsstreit,; so wird die Frage entstehen,)'» wie weit er gültig darüber bestimmen kann. v.Criegern: Ich bin auch dafür, daß die Worte: „volljäh rig und" weggelassen werden möchten, kann mich aber sehr kurz fassen, da bereits vom Herrn Justizminister mit Recht erwähnt worden ist, daß hier in diesem Gesetze nicht der Ort sein kann, eine nähere Erklärung dessen zu geben, was unter Dispositions fähigkeit zu verstehen sei. Nur die Bemerkung erlaube ich mir hinzuzufügen, daß mit Rücksicht auf das von meinem geehrten Nachbar angeführte, von dem Gesindedienste entlehnte Beispiel in Betreff der Dkspositionsfahigkeit eines Minderjährigen noch ein Unterschied zu machen sein möchte zwischen Eingehung des Dienstcontracts selbst und zwischen Abschluß eines Vergleichs, wodurch auf ein durch das Misthverhältniß bereits erworbenes Recht verzichtet wird. Doch auch nähere Erörterung dieser Frage gehört nicht hierher. Bürgermeister Hübler: Ich bitte nur, daß einer der ge ehrten Herren sich entschließe, einen Antrag auf die Weglassung der Worte zu stellen, damit der Herr Präsident in den Stand ge setzt werde, die Unterstützungsfrage darauf zu richten und somit die lange Debatte ihrem Ende entgegenzuführen. Bürgermeister Wehner: Ich will hiermit den Antrag ge stellt haben, daß die Worte: „volljährig und" wegfallen. Aber auch in dem Paragraphen selbst würde dann vielleicht eine Ver änderung vorgenommen werden müssen, nämlich in den Worten: „Fehlt es an Einem oder dem Andern". Präsident v. Carlowitz: Es ist ein Antrag gestellt wor den, wonach dieWorte: „volljährig und" ausgefchieden werden sollen. Daraus wird freilich folgen, daß auch der Nachsatz in den Worten: „Fehlt es an Einem oder dem Andern", eine Veränderung erleiden muß. Es würde vielleicht heißen müs sen: „Fehlt es hieran". Referent v. Welck: Das scheint nicht aus der Fassung hervorzugehm. Man kann es auch auf die letzten Worte be ziehen; denn es heißt: „als auch in besonderer Beziehung auf den streitigen Gegenstand und auf das Recht, welches sie dabei verfolgen, drspositionsfähig sind." Nun folgen die Worte: „Fehlt es an Einem oder dem Andern". Also kann man dies auch darauf beziehen, daß sie auch in besonderer Beziehung auf den streitigen Gegenstand und auf das Recht, welches sie dabei verfolgen, im Allgemeinen disposilionsfähig sein müssen. Bürgermeister Wehner: Ich gebe das gern zu, hier hat «s aber jedenfalls Bezug auf die Volljährigkeit; wenn aber das auSfällt, was jetzt beantragt wird, so gebe ich zu, daß es stehen bleiben kann, weil cs dann eine ganz andere Beziehung be kommt. Präsident v. Carlowitz: Es ist also der Antrag gestellt worden, dieWorteaufderzweitenZeile(s.o.d.3.Z.): „volljäh rig und" wegzulaffen. Ich frage die Kammer: ob sie diese» Antrag unterstütze? — Er wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Die Debatte ist eigentlich der Unterstützungsfrage vorausgecilt, jedoch ohne meine Schuld. Wenn weit;r nichts bemerkt werden will, würde ich zuerst die Frage auf die Annahme des Antrags stellen, dafern nicht der Herr Referent noch etwas hinzufügen will. Referent v. Welck: Ich könnte auch nur das wiederholen, was bereits angeführt worden ist. Ich erlaube mir nur darauf aufmerksam zu machen, daß dies unmöglich eine Sache von solcher Wichtigkeit zu sein scheint, um eine Differenz mit der zweiten Kammer hervorzurufen, welche das Wort ohne Beden ken angenommen hat. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Anträge des Herrn Bürgermeisters Wehner die Worte: „volljährig und" auf der zweiten Zeile des Paragra phen (s. o. d. 3. Z.) ausscheiden wolle? — Der Antrag wird gegen dreizehn Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob§. 30 mit dieser Veränderung angenommen werde? — Einstim mig Ja. Referent v. Welck: 8- 31. Nicht minder ist dem Schiedsmann gestattet, in Sachen, wo sich die Hinzuziehung noch anderer Becheiligten außer den beiden einander unmittelbar gegenüberstehenden Parteien nöthig macht, oder, wenn ihm die Sache zu verwickelt erscheint, seine Vermittelung abzulehnen. Die Deputation sagt: Ebenfalls unterUebereinstimmung der Herren Regierungs- commissarien hat die zweite Kammer beschlossen, diesem Para graphen folgende kürzere Fassung zu geben: „Auch ist es dem Friedensrichter (Schiedsmann)'ge- ftattet, seine Vermittelung abzulchnen, wenn ihm die Sache zu verwickelt erscheint." Grund dieser Veränderung war die Befürchtung, daß die Schiedsmänner sich durch die Fassung des Gefitzemwmfs häufi ger veranlaßt fiaden würden, ihre Vermittelung abzulehnen, so bald sich die Hinzuziehung noch anderer Bctheiligren nöthig mache. Da nun eine derartige Inducirung unmöglich dem Wesen des Instituts entsprechen, vielmehr die Beziehung ande rer Betheiligten außer den beiden unmittelbar sich gegenüber stehenden Parteien in manchen Fällen sehr wesentlich zu Stif tung eines Vergleichs beitragen kann, so empfiehlt die Deputa tion ihrer verehrten Kammer, obige veränderte Fassung des §.31 anzunehmen.
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