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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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werden, einen schriftlichen Aufsatz oder ein Protokoll zu ferti gen. Allein es dürsten wohl Fälle eintreten, wo das Ver trauen der Gemeinde auf ein anderes, sehr geeignetes Gemeinde glied fällt, welches aber der Feder durchaus nicht mächtig ist. Ist ein wesentliches Bedenken gegen die Zuziehung eines Bei standes vorhanden, so habe ich mich zu bescheiden, und es muß dann bei der gesetzlichen Bestimmung bleiben, daß nur der Schiedsmann allein protocolliren dürfe. Referent v. Welck: Der geehrte Sprecher möge entschul digen, wenn die Deputation nicht dieses Berhältniß mit der wen dischen Sprache in's Auge gefaßt hat. Wir haben vorausgesetzt, daß doch auch jetzt in der Provinz, wo die wendische Sprache mehr gäng und gebe ist, als die deutsche, es Individuen geben wird, die im Stande sein würden, ein deutsches Protokoll aufzu nehmen. Was aber die Zuziehung eines solchen Schreibers oder Secretairs betrifft, so glaube ich, daß wir auch in dieser Bezie hung uns die Sache nicht so schwierig und in formeller Hinsicht fest abgeschlossen zu denken haben. Denn ich setze z. B. den Fall, baß ein Schiedsmann einen erwachsenen Sohn zu Hause habe; da glaube ich, wird es kein Bedenken sein, wenn es der Vater für bequemer findet, daß der Sohn den geschlossenen Ver gleich niederschreibt und er ihn nur unterschreibt, so wie es ja jedem Richter zusteht, das Protokoll einem Andern in die Feder zu dictiren, so daß er dann nur seinen Namen darunterschreibt. Bürgermeister Starke: Es würde sich allerdings in der Hauptsache meine Frage erledigen, wenn Autorisation dazu ge geben werden könnte, daß der Schiedsmann das Protokoll dicti- ren und es blos mit unterzeichnen dürfte. v. Metz sch: So viel ich weiß, ist man in Preußen hierin nicht so difficil, indem man dort, wie ich gehört habe, es gestattet, daß Schiedsmänner auch ihre Privatsecretaire zum Protocolliren mit verwenden. v. Criegern: Ich kann im Allgemeinen nur den Wunsch aussprechen, daß die Erfordernisse wegen Qualifikation zu einem Schiedsmanne nicht noch geringer gestellt werden mögen, als im Gesetze bereits geschehen ist. Wenn der Schiedsmann nicht im Stande ist, schriftlich seine Ideen klar auszudrücken, abgesehen von einer bestimmten Form, auf die nichts ankommt, so ist er nach meiner Ansicht völlig unfähig, dieses Amt zu verwalten. Findet sich in einem Dorfe unter den Leuten, die außerdem zu Schiedsmännern geeignet sind, Niemand, der der Feder in dem angedeuteten Umfange mächtig ist, so wird gerade dort kein Schiedsmann gewählt werden können, was auch kein Unglück ist. Anlangend die Oberlausitz, so erlaube ich mir die Bemer kung, daß das Protocolliren in wendischer Sprache zu keiner Be förderung des Instituts führen wird. Der Unterricht wird dort in der neuern Zeit auf dem Lande in der Maaße ertheilt, daß die Kinder überall zuerst in deutscher Sprache lesen und schreiben lernen, und wer nicht deutsch schreiben kann, wird noch viel we niger wendisch schreiben können. Uebrigens werden sich unter den jüngern Männern fast in jedem Dorfe Leute finden, die recht gut im Stande sind, ihre Ansichten in einfachen Angelegenheiten in deutscher Sprache schriftlich auszudrücken; wenigstens hat sich bei der Wahl von Gemeindevorständen besonderer Mangel in dieser Hinsicht nicht gezeigt. Fürst Schönburg: Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Diskussion über diesen Gegenstand, wenn nicht ein bestimmter Antrag gestellt wird, daß ein solcher Gehülfe für den Schieds mann die Protokolle aufnehmen dürfe, zu nichts helfen kann, weil §. 44 voraussetzt, daß der Schiedsmann selbst das Protokoll aufnehme. v. Heynitz: Ich glaube allerdings, daß es in der Ober lausitz Orte geben wird, wo hinsichtlich des Protocollirens es Schwierigkeiten haben dürfte, dazu geeignete Personen aufzu finden. Es wird nicht an wendischen Landleuten fehlen, die im Stande sind, Vergleiche zu verhandeln und abzuschließen; aber wohl an solchen, die Protokolle abzufaffen vermögen. Decan Dittrich: Ich muß allerdings das Bedenken des Herrn Bürgermeisters Starke theilen. Die Sache verhält sich meines Wissens so: man hat in der neuern Zeit den Unterricht in den wendischen Schulen größtentheils deutsch betrieben, obwohl die Kinder häufig den Unterricht nicht verstanden haben, und hak die Cultur der Nationalsprache allzu sehr vernachlässigt, so zwar, daß die Meisten, welche dir Schule verlassen, außer Stande sind, in ihrer Nationalsprache einen Brief zu schreiben. Es ist darin wirklich gegen die wendische Nation sehr gesündigt worden. An dererseits war man bemüht, die Kinder zur Kenntniß der deut schen Sprache anzuleiten; aber es sind in der Ehat nur Wenige, die es so weit gebracht haben, daß sie einen richtigen deutschen Aufsatz machen können. Es würde also wohl zweckmäßig sein, daß dem Schiedsmanne erlaubt werde, einen Gehülfen, etwa den Schullehrer, bcizuziehen, um ein wendisches Protokoll zu Stande zu bringen. In wendischer Sprache müssen aber die Protokolle abgefaßt sein, weil sonst die Parteien sie nicht verstehen würden. Bürgermeister Hübler: Ich gebe doch anheim, ob es jetzt noch an der Zeit sei, über die Zulässigkeit eines Secretairs zu dis- cutiren, nachdem wir §. 13 bereits genehmigt haben, der aus drücklich bestimmt, daß zu den Fähigkeiten eines Schiedsmanns auch die gehöre, einen schriftlichen Aufsatz deutlich abfassen zu können. Referent v. Welck: Ich bin allerdings von der Voraus setzung ausgegangen, daß davon nicht mehr die Rede sein kann, ob eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen ist, daß dem Schiedsmanne die Besugniß zuzugestehen sei, einen Schreiber zu adhibiren. Ich glaube, es würde sich blos um eine ganz par tikulare Bestimmung für die wendischen Verhältnisse handeln; aber dagegen, daß im Allgemeinen eine solche Berechtigung für den Schiedsmann ausgesprochen würde, müßte ich mich durch aus erklären. Ich glaube, daß dadurch der Sache eher geschadet und zu Weitläuftigkeiten Veranlassung gegeben würde; denn je intelligenter der Protocollschreiber wäre, um so weniger wäre es
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