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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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zubewahren und dessen Inhalt Unbeteiligten nicht zu offen baren. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §.40 an? — Einstimmig Za. Referentv. Welck: 8.41. Kommt keine gütliche Bereinigung zu Stande, so hat der Schiedsmann solches kürzlich im Protocollbuch zu bemerken und die Parteien zu entlassen. Die Deputation sagt hierzu: Das Wort „kürzlich" auf der zweiten Zeile soll dem jen seitigen Beschlüsse nach mit den Worten: „und etwas weiter nicht" vertauscht werden, und die Deputation empfiehlt den Beitritt zu diesemBeschlusse, undmit ihm dieAnnahme des Paragraphen. Präsidentv. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen der Deputation das Wort: „kürzlich" mit den Worten: „und etwas weiter nicht" vertauschen will?— Ein stimmig Ja. Präsidentv. Carlowitz: Und zweitens frage ich: ob die Kammer mit dieser Veränderung §. 41 annimmt? — Einstim mig Ja. Referentv. Welck: §. 42. Ist die Gütepflegung fruchtlos geblieben, oder hat sie wegen Außenbleibens beider Parteien oder einer derselben in dem dazu angesetzten Termin nicht vor sich gehen können (§. 29), ss ist der Schiedsmann nicht gehalten, auf Antrag blos einer von beiden Parteien nochmals ernen Termin zur Gütepflegung anzusetzen und dazu vorzuladen. Dieser Paragraph ist auch in der jenseitigenKammer unver ändert angenommen worden, und die Deputation empfiehlt eine gleiche Annahme. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 42 an? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §.43. Der Schiedsmann hat den Parteien auf Verlangen beglau bigte Abschriften aus dem Protocollbuch unter seinem amtlichen Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen. Zu Beglaubigung anderer Urkunden ist der Schiedsmann nicht berechtigt. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 43 an? — Einstimmig Ja. Referentv. Welck: §.44. Die von dem Schiedsmann vorschriftmäßig (§§.37,38,39) aufgenommenen Protokolle über die vor ihm abgeschlossenen Ver gleiche und die von ihm ertheilten beglaubigten Abschriften dcr- selben (§.43) haben die Eigenschaft öffentlicher, der eidlichen Ab lehnung nicht ausgesetzter Urkunden. Auf Grund eines solchen in beglaubigter Abschrift (§. 43) beigebrachten Protokolls hat das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der andern Partei die Hülfsvollstreckung eben so zu verfügen, wie aus einem vor dem Proceßgericht abgeschlossenen Vergleich nach §. 85 des Gesetzes, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen rc. betreffend, vom 28. Februar 1838. Präsident v. Carlowitz: Es liegt ein Amendement des Herrn v. Criegern zu §. 44 vor, nämlich statt der Worte des zweiten Satzes: „hat das zuständige Gericht auf Anrufen einer oder der andern Partei die Hülfsvollstreckung eben so izu ver fügen, wie aus einem vor dem Proceßgericht abgeschlossenen Vergleich nach §. 85 des Gesetzes, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen rc. betreffend, vom 28. Februar 1838" zu lesen: findet de^r Executionsproceß nach Vorschrift des Gesetzes vom 28. Februar 1838, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Ent scheidungen u. s. w. betreffend, statt." Durch Annahme des Antrags würde zugleich §. 45 wegfallen. v. Criegern: Erlauben Sie, Herr Präsident, daß ich noch vor der Unterstützungsfrage die Gründe näher angeben darf, die mich zu diesem Amendement bewogen haben. Ich bin nicht im Stande, diese der geehrten Kammer darzulegen, ohnemit wenigen Worten den Inhalt des Gesetzes vom 28. Februar 1838 zu be rühren, habe aber um Entschuldigung zu bitten, wenn ich-aber sehr bekannte Sachen zu wiederholen genöthigt bin. Es kommt zu meinem Zwecke auf eine Zusammenstellung gewisser einzelner Bestimmungen an. Das erwähnte Gesetz enthält zwei Haupt- theile. Der erstevon§. 1—85 setzteinenrechtshängigge- wesenen, durch Urthel oder Vergleich beendigten Proceß vor aus. Hier hatten die streitigen Verhältnisse bereits richterlicher Cognition unterlegen, die Parteien sind gegen einander gehört worden und präsumtiv ist Alles klar und erschöpfend entwickelt. Unter dieser Voraussetzung ist es unabweisbare Pflicht der Ge setzgebung, dem Sieger, der vielleicht manche Schwankungen des Protestes zu überwinden gehabt, auch schnell und ohne neue Um schweife zur Executionzuverhelfen. Aus diesem wichtigen Grunde sind Bestimmungen in das Gesetz ausgenommen worden, welche dahin abzwecken, alleWeiterungenmöglichstabzuschneiden, wenn es sich um diese eigentliche Execution rechtskräftiger Entscheidun gen handelt. Beispielsweise gehört dahin, daß nach §. 12 und 13 sehr kurze Fristen gestellt sind, daß nach §. 21 auf alle Einwen dungen, die vor Abfassung des Urthels entstanden sind, unter keinerlei Voraussetzung in diesem letzten Stadium des Protestes Rücksicht genommen werden darf, und endlich, daß über die Se tz eblichkeit oder Unerheblichkeit vorgebrachter Einwendungen nicht durch eigentlichen Bescheid oder Erkenntniß entschieden werden darf, sondern hierüber nur von Seiten des Richters Beschluß zu fassen ist. Ganz andere Rücksichten treten ein bei dem sogenann ten Executionsproceß, welcher denzw eiten Hauptabschnitt des Gesetzes bildet, und von dem §. 86 und folgende gehandelt wird.
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