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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ISIS Samml. 3. S. 570). Hieraus scheint hervorzugehen, daß aller dings in Z. 85 jedes einzelne Wort mit genauer Ueberlegung ge wählt w. rdm ist unddaßwohlnkrgends extensive Erklärung statt haft erscheinen könnte. Königl. Commissarv. Langen«: Ich glaube, wenn der Begriff der Litispendenz hinsichtlich derVergleiche so angewendet würde, wie es der Sprecher wollte, daß man diesem Begriffe Ge walt anthut. JnandererBeziehungkannmanvielleichtdenBegriff so anwenden, als es der geehrte Sprecher wollte; hier aber nach der raüo derLitispendenz bei dem vorliegenden Zwecke muß es genügen, wenn nurdie Parteien vor diesem oder jenem Richter erklärt haben, was sie wolle». Mag es übrigens mit dem Verständnisse des §. 85 sein, wie es will, so viel kann man behaupten, daß man sich auch hier bei der Gesetzvorlage auf einem gcwissermaaßen neuen Felde befindet, und ist dies der Fall, so steht nichts entgegen, das jenige zu wählen, was der innersten Natur des Gegenstandes am gemäßesten ist, und das scheint mir doch der dem römischen Rechte MtsprechendeGrundsatz zu, sein: tremsactio est illstsr rei juclicatÄS. Alle Bedenken, die hier vorkommen können, sind verhandelt wor den, die Parteien sind bei dem Schiedsmanne gewesen, sie haben das Object des Vergleichs kennen gelernt, es hat keine Ueberei- lung dabei stattgefunden, es ist ein wirklicher eonsensus, ein wirk liches pactum vorhanden, und sollte es da nicht natürlicher sein, den alten Grundsatz anzunehmen: Irsosoetio est instar rei juäies- tao, als den weiter entfernt liegenden Executionsproceß hierauf anwenden zu wollen? Bürgermeister Hübler: Ich will das von dem Herrn Staatsminister beleuchtete Gewicht der theoretischen Gründe, die Herr v. Criegern gegen §. 44 und 45 aufgestellt hat, nicht einer nochmaligen Critik unterwerfen; mir stehen die prakti schen Gründe, die für die unveränderte Annahme beider Para graphen sprechen, unendlich höher, als alle jene Theorien. Es ist unverkennbar, daß §. 44 gewiffermaaßen eine Lebensfrage des ganzen Gesetzes bildet; heben Sie die Bestimmung dessel ben auf, so untergraben Sie das Gedeihen, ja ich möchte sagen, die Existenz des Schiedsmannsinstituts. Denn cs liegt auf der Hand, daß, wenn der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, daß ihm auf Grund des von dem Schiedsmanne geschlos senen Vergleichs für seine dem Letztem gebrachten Opfer eine prompte Executron zu Gebote steht, wenn er vielmehr genöthigt werden soll, die Vergleichssumme nun erst noch im Executions- proceffe geltend zu machen, nur selten Jemand sich entschließen wird, Hülfe bei dem Schiedsmanne zu suchen. Uebrigens, meine Herren, handelt es sich ja hier äe legs ksrencks, und ich sehe in der Lhat nicht ein, was die gesetzgebenden Gewalten abhalten könnte, hier diejenigen Bestimmungen zu treffen, die zur Begründung des Schiedsmannsinstituts ganz unerläßlich scheinen, wenn auch diese Bestimmungen von den theoretischen Ansichten abweichen sollten, die vorhin von Herrn v. Criegern bei Beleuchtung der §§.85 und 86 des Gesetzes vom 28. Februar 1838 entwickelt worden. Ich werde daher für das Gesetz stim men, und selbst gegen den Vorschlag des Herrn Domherrn !. 56. v. Günther mich erklären, weil ich überzeugt bin, daß die De putation auch bei nochmaliger Berathung gewiß zu den von mir angedeuteten praktischen Rücksichten zurückzukehren sich ge nöthigt sehen würde. Referent v. Welck: Es ist der im Gesetze vom 28. Februar 1838 festgestellte Unterschied zwischen Executionsproceß und Executionsverfahren, der dem Herrn Antragsteller Veranlassung zu seinem Amendement gegeben hat. Derselbe geht also dabei imWesentlichen von der Ansicht aus, daß anstatt des Executions, verfahrens, so wie es nach §. 44 der Vorlage stattsinden soll, der Executionsproceß stattsinden solle. Er gesteht den Protokollen der Schiedsmänner lläemjuäieiÄlem zwar zu, aber doch nicht in dem Sinne, daß sie eben sofort zu einem Executionsverfahren die nen können, und er glaubt, daß dieses nur so ekntreten könne, als wie wenn es nach einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgte. Nun ist schon von Seiten des Herrn Regierungscommissars Be zug genommen worden auf das preußische Gesetz, was doch in allen Stücken das wesentlichste Vorbild des unserigen sein soll. Ob nun m dem preußischen Landrecht ein solcher gesetzlicher Un terschied besteht, wo das Executionsverfahren oder der Execu tionsproceß einzutreten hat, darüber vermag ich allerdings auch nicht Auskunft zu ertheilen; was aber die Bestimmungen in Bezug auf das schiedsmännische Institut betrifft, so scheint mi * aus den dortigen Verordnungen und Instructionen hervorzuge hen, daß sie mit den Bestimmungen, wie sie nach §. 45 der Gesetzvorlage lauten, wörtlich übereinstimmen. Ich führe das nur um deswillen an, um zu beweisen, wie es der Sinn und die Absicht des preußischen Gesetzgebers gewesen ist, daß ohne alle Weiterungen der betreffenden Partei zur wirklichen Hülfsvollstreckung verholfen werden solle. Würde, anstatt auf §. 85 Bezug zu nehmen, §. 86 dem Wunsche des Herrn Antrag stellers gemäß substituirt, so glaube ich, daß, wie schonvomHerm Bürgermeister Hübler erwähnt worden ist, die hauptsächlich wünschenswerthen und nützlichen Folgen des Gesetzes ganz eli- dirt werden würden; denn die Folge würde sein, daß ein förm licher Rechtsstreit noch einmal ansinge, wenigstens die Veranlas- ung dazu gegeben werden könnte. Das scheint klar aus den Bestimmungen des §. 86 des Gesetzes vom 28. Februar 1838 hervorzugehen, und ich erlaube mir, nur einige wenige Stellen aus diesem Gesetze zum Beweise meiner Behauptung anzufüh ren. Es heißt da im §. 91: „In dieser Auflage ist dem Beklag ten zugleich aufzugeben, daß, wenn er etwaige Einwendungen gegen Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt, oder in Hinsicht aus Einzelheiten desselben zu haben glaube, oder in wie fern er dem Suchen des Gegners Einreden entgegenstellen wollte, welche aufThatsachenberuhen, zu deren Beweis er mit öffentlichen oder Privaturkunden versehen ist, die dem Gegner zum Anerkenntnisse vorgelegt werden dürften, wo solche bei deren Verlust noch vor Ablauf der ihm gesetzten sächsischen Frist bei Gericht schriftlich anzuzeigen, die Urkunden aber unter der Verwarnung, daß solche außerdem nicht zu beachten, in den Originalien oder doch in Ab- chriften einreichen solle." Sodann ist noch von einem besonder» Verhörstermine die Rede in §. 94, wo es heißt: „Erscheint aber 3
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