Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Einwand nicht sofort verwerflich, so ist, unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen, ein Verhörstermin anzuberaumen, wozu beide Theile schriftlich vorzuladen. In diesem Termine hat sich der Klager über die vom Gegner gemachten Einwenduw gen, ingleichen, wenn Urkunden wider ihn vorgebracht worden, über deren Aechtheit zu erklären, und im Fall er sie abzuleugnen gemeinet, sofort den Diffessionseid zu leisten." Also der Erfolg, daß den Parteien sofort zu ihrem Rechte wirklich verhülfen werde, der scheint auf diese Art sehr in's Weite hinausgeschoben zu werden, und cs kann nicht anders sein, als daß dadurch der Credit des ganzen Instituts und der Zweck, der ihm zu Grunde liegt, benachtheiligt wird. Ich glaube, daß auf den usus, den die Appellationsgerichte sich gemacht haben, wie von Seiten des Herrn Antragstellers erwähnt wurde, durchaus nicht so viel Ge wicht zu legen ist; denn die Gesetze werden bekanntlich nicht von den Appellationsgerichten gemacht, sondern diese haben blos nach Maaßgabe der Gesetze zu entscheiden. Dergleichen usus Km kom men allerdings häufig vor; aber ich glaube auch, daß man ihnen in vielen Fällen nicht immer den größten Beifall zollen kann; wenigstens zur Abkürzung und Vereinfachung der Rechtssprüche möchten sie nicht immer dienen. Ich glaube, daß der §. 85 des Gesetzes, wie von Seiten des Herrn Staatsministers erwähnt wurde, gewiß deutlich genug ist, um nach ihm entscheiden zu kön nen. Mein Hauptbedenken ist also das, was von Seiten der Herren Bürgermeister Wehner und Hübler erwähnt worden ist; indessen will ich sehr gern gestehen, daß ich mir viel zu wenig ju ristische Kenntnisse zutraue, um mit Erfolg den Bedenken wider sprechen zu können, die namentlich von einem hochrechtskundigen Mitglieds unserer Deputation selbst erwähnt worden sind, und sollte wirklich die Rückgabe an die Deputation beliebt werden, so werde ich mich dem sehr gern unterwerfen, aber für das In teresse des Instituts würde ich wünschen müssen, daß cs bei dem Paragraphen des Gesetzentwurfs bliebe. Präsident v. Carlowitz: Es haben zu sprechen: Herr Domherr v. Günther, Herr Secretair Ritterstädt, Se. Durch laucht Fürst Schönburg und Herr Oberappellationsrath v. Eriegern. Domherr v. Günth er: Ich will mit den kürzesten Wor ten nur Folgendes bemerken. Der Grundsatz: irsasadio ost instar rei jlläioatae ist richtig, und ist gültig auch bei uns, aber er leidet nicht ganz in der Maaße Anwendung, wie in Rom, weil wir ein anderes Princip des Protestes haben, nämlich die Ber- handlungsmaxime, welche die Römer wenigstens in der heuti gen Ausdehnung nicht hatten. Weiter hierauf einzugehen, würde hier unzweckmäßig sein. Ferner ist die Behauptung ausgesprochen worden, daß, wenn der Executionsproceß aus dem Schiedsmannsprotocolle gesucht werden müsse, das Insti tut Gefahr laufe. Dem muß ich widersprechen. Ich glaube, daß es dadurch vielmehr eine Gefahr vermeidet. Denn Nie mand wird es wagen, sich vor dem Schiedsmanne zu verglei chen, wenn unmittelbar die Exemtion darauf folgen soll, und nicht wenigstens die Hülfsmittcl gestattet sind, welche der-Exe cutionsproceß gewährt. Im Uebrigen schließe ich mit der Be merkung, daß ich den Antrag dcS Herrn v. Eriegern für den Augenblick nicht direkt vertheidigen, sondern nur die geehrte Kammer aufmerksam machen will, daß er wichtig genug sei, um von der Deputation nochmals erwogen zu werden. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich kann der Ansicht nicht beitreten, daß es sich hier gerade um eine Lebens frage für das ganze Gesetz handle; denn bekanntlich werden auch bei dem Executionsverfahren gewisse Einwendungen noch berücksichtigt, es können noch Verhöre eintrcten, sogar richter liche Entscheidungen noch gegeben werden. Andererseits muß man aber doch zugestehen, daß auch der Executionsproceß doch immer noch weit kürzer ist, als der Executivproceß, geschweige denn der ordentliche Proceß. Dennoch aber muß ich mich, wie bereits mehrere Sprecher gethan haben, ebenfalls für die Be stimmung des Entwurfs entscheiden, und zwar um deswillen: Es ist bereits von demHerrn Staatsminister nachgewiesen wor den , welche Aehnlichkeit zwischen einem in einem bereits an hängigen Processe abgeschlossenen Vergleiche und einem vor einem Schiedsmanne abgeschlossenen herrsche. Es darf hin zugesetzt werden, daß gerade der Grund, welcher früher von dem Antragsteller nach den Landtagsverhandlungen angeführt worden ist, und welcher damals für Einführung eines kürzer» Verfahrens auf die in Processen abgeschlossenen Vergleiche ge golten hat, auf den vorliegenden Fall ebenfalls anwendbar ist. Es hieß damals, man wolle das kürzere Verfahren, um die Vergleiche zu begünstigen, damit derjenige, welcher einen Ver gleich im Proteste abschließt, nicht schlechter gestellt sei, als der jenige, welcher es bereits zu einer rechtlichen Entscheidung kommen ließ. Derselbe Grund gilt mir auch hier. Auch hier wird es zweckmäßig sein, wenn man eine solche Begünstigung der bei den Schiedsmännern abgeschlossenen Vergleiche ein treten läßt. Es ist hierbei noch überdies zu berücksichtigen, daß wir, was auch schon bemerkt worden ist, hier ein neues Gesetz einführen wollen, daß es also ganz in der Hand der ge setzgebenden Gewalten liegt, welche nähere Bestimmungen sie ! treffen wollen. Es kann unmöglich auf den Gerichtsgebrauch !»nd die bisherigen Gesetze ankommen, sondern nur darauf, - welche Einrichtung man dem künftigen Institute zu geben für zweckmäßig hält. Deshalb habe ich mich für den Regierungs- »entwurs erklärt, und muß daher auch eine Zurückweisung an die Deputation für überflüssig halten. Königl. Commiffar v.Langenn: Ich will nur mit einem ! Worte aus das zurückkommen, was der hochgeehrte vorletzte Red- >ner in Bezug auf den römischen Proceß sagte, nicht aber, als wollte auch ich meinerseits weiter in diese schwierige Lehre ein- ! gehen. Es wurde behauptet, daß der alte Grundsatz, traosactio- ; »em esse instar rei znäicatae, mit dem römischen Proteste im Zu- ! sammenhange gestanden, und.zwar in einem solchen Zusammen change gestanden habe, -aß er jetzt nicht mehr seine allseitige, ! seine vollgültige Kraft ausüben könne. Dem möchte ich dochent- , gegenhalten, daß sowohl in der alten, als neuen Justinianeischen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder